Zustellung der Genehmigung an Betreuer?

  • Hallo, ich stolpere immer wieder über folgendes Problem und würde gern wissen, wie andere Kollegen dies handhaben:
    Mir liegt ein Antrag auf Eigentumsumschreibung vor. Der Veräußerer wird durch einen Betreuer vertreten. Vorgelegt wird u. a. die betreuungsgerichtliche Genehmigung in Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk. Alle anderen Unterlagen sind auch ok.
    Nach HRP Grundbuchrecht (Rd.Nr.3745 ff.) und auch nach dem Kommentar von Meikel muss ich als Grundbuchamt auch die Bekanntmachung der Genehmigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter (hier: Betreuer) durch das Betreuungsgericht o. a. prüfen. Danach soll das Betreuungsgericht dies in seiner Beschlussausfertigung bestätigen. Der Nachweis kann auch über eine ZU erfolgen.

    Nun habe ich pflichtgemäß die Akte des Betreuungsgerichts angefordert und eingesehen. Dort wird allerdings der Beschluss entweder formlos oder per Aufgabe zur Post zugestellt. Nach dem FamFG sei dies wohl auch so korrekt.

    ????
    Wie bekommt man denn hier die Kuh vom Eis? Ich kann doch schlecht dem Betreuungsgericht vorgeben, wie sie was zuzustellen haben.
    Wie wird das in anderen Gerichten gehandhabt? Oder verstehe ich etwas nicht richtig?
    Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar!

  • Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um zwei verschiedene Problemkreise:

    a) Übergabe der Genehmigung vom Gericht an den Betreuer, bzw. dessen Anwalt ( § 1828 BGB; § 15 FamFG )
    b) Mitteilung und Emfangnahme der Genehmigung zwischen Betreuer und anderem Vertragsteil ( § 1829 BGB )

    Zu lit. b) hilft eine Doppelvollmacht, zu a) nicht.
    Ich vertrete aber die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses Sache des Betreuungsgerichts ist
    und daher vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um zwei verschiedene Problemkreise:

    a) Übergabe der Genehmigung vom Gericht an den Betreuer, bzw. dessen Anwalt ( § 1828 BGB; § 15 FamFG )
    b) Mitteilung und Emfangnahme der Genehmigung zwischen Betreuer und anderem Vertragsteil ( § 1829 BGB )

    Zu lit. b) hilft eine Doppelvollmacht, zu a) nicht.
    Ich vertrete aber die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses Sache des Betreuungsgerichts ist
    und daher vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist.

    zu a) würde i.d.R. auch die Doppelvollmacht helfen, da in dieser der Notar auch bevollmächtigt wird die Genehmigung entgegenzunehmen.

    Die Rechtskraft hat das GBA m.E. auch nicht zu prüfen. Dafür gibt es den Rechtskraftvermerkt. Die Wirksamkeit der Genehmigung (Punkt b)) muss m.E. schon geprüft werden. Ohne Doppelvollmacht, bliebe nur die Zustellung über den GV, da das GV-Protokoll eine öffentliche Urkunde wäre.

  • Dann müsste sich der Urkundsnotar aber auch als Anwalt des Betreuers beim Betreuungsgericht melden.
    Passiert nicht immer, ist auch nicht immer gewollt (Vergütung?).

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  • Nein, das muss er nicht (und schon gar nicht als Anwalt), weil sich seine Bevollmächtigung bereits aus der in aller Regel von ihm selbst zur Genehmigung eingereichten notariellen Urkunde ergibt.

    Und in der Eigenurkunde, die er dann über das Procedere des § 1829 BGB zu fertigen hat, erklärt er in der Form des § 29 GBO (auch!), dass er die Genehmigung als Bevollmächtigter für den gesetzlichen Vertreter erhalten hat.

    Das ist also überhaupt kein Problem.

  • Wenn allerdings der Betreuer keine Vollmacht zur Entgegennahme erteilt hat, weil er sich -völlig richtig- die Entscheidung vorbehält, von der erteilten Genehmigung Gebrauch zu machen? Was soll Malia Eurer Meinung nach dann tun? Dann sind wir mal wieder bei der Frage, ob das GBA die ordnungsgemäße Bekanntgabe an den Betreuer zu prüfen hat oder nicht...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein, das muss er nicht (und schon gar nicht als Anwalt), weil sich seine Bevollmächtigung bereits aus der in aller Regel von ihm selbst zur Genehmigung eingereichten notariellen Urkunde ergibt.

    Und in der Eigenurkunde, die er dann über das Procedere des § 1829 BGB zu fertigen hat, erklärt er in der Form des § 29 GBO (auch!), dass er die Genehmigung als Bevollmächtigter für den gesetzlichen Vertreter erhalten hat.

    Das ist also überhaupt kein Problem.

    Sehe ich anders. Außer der Doppelvollmacht müsste dann in der Urkunde zusätzlich ein Auftrag an den Notar enthalten sein,
    den Betreuer vor dem Betreuungsgericht bei der Einholung der Genehmigung zu vertreten.
    Zudem ist der Betreuer nicht gehindert, selbst den Antrag auf Genehmigung bei Gericht zu stellen.

    Dem Grundbuchamt ggü. kann dies jedoch egal sein.
    Wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss vorgelegt wird,
    dem nicht die Nichtigkeit "auf der Stirn steht", ist die Prüfung zu Ende.
    Das Grundbuchamt ist weder berechtigt, noch befugt, das Verfahren vor dem Betreuungsgericht
    zu überprüfen oder gar anzuzweifeln.

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  • Der Betreuer geht dann eben erst mit seiner rechtskräftigen Beschlussausfertigung zum Notartermin und macht davon Gebrauch.

    Sobald mir ein rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss vorgelegt wird ist die Sache soweit rum, die erstmalige Bekanntgabe an den Betreuer ist dann vom GBA nicht mehr zu prüfen.

    Ein förmlicher Rechtskraftvermerk ist vollkommend ausreichend als Nachweis für die grundsätzliche Wirksamkeit der Genehmigung, §§ 46 FamFG, 29 GBO und insoweit indirekt für den korrekten Ablauf des Verfahrens bis dahin also auch für die Bekanntgabe an den Betreuer, ob nun vertreten oder nicht.

    Erst wenn man mal soweit ist beginnt die § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB Grundbuch-Nachweis-Problematik.

    Und die Sache mit dem Notar der sich als Anwalt bestellt versteh ich nun überhaupt nicht?? Was damit gemeint sein soll,
    und falls ernst gemeint, dann darf er ja nicht mehr beurkunden, § 3 Abs. 1 Nr. 9 BeurkG.

    Einmal editiert, zuletzt von leviathan (16. Januar 2018 um 13:35)

  • Wenn ich das richtig verstehe, geht es hier um zwei verschiedene Problemkreise:

    a) Übergabe der Genehmigung vom Gericht an den Betreuer, bzw. dessen Anwalt ( § 1828 BGB; § 15 FamFG )
    b) Mitteilung und Emfangnahme der Genehmigung zwischen Betreuer und anderem Vertragsteil ( § 1829 BGB )

    Zu lit. b) hilft eine Doppelvollmacht, zu a) nicht.
    Ich vertrete aber die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses Sache des Betreuungsgerichts ist
    und daher vom Grundbuchamt nicht zu prüfen ist.

    Ja, genau. Darum geht es.

  • Vielen Dank für die mitgeteilten Meinungen.
    Bisher hatte ich auch - wie einst gelernt - die Genehmigung mit Rechtskraft und anschließend die ordnungsgemäße Gebrauchmachung geprüft. Dann irgendwann (wahrscheinlich zu viel) nachgelesen und stutzig geworden. Es beruhigt mich, dass bis jetzt niemand weiter diese Zustellungen prüft. Ich sollte es einfach wieder handhaben wie bisher.

  • Dann verweise ich mal schlank darauf, daß die Diskussion nicht neu und die Frage so simpel offenbar nicht zu beantworten ist (suche z. B. mal mit dem Stichwort Rechtskrafterfordernis den Thread familiengerichtliche Genehmigung).
    link https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…che-Genehmigung

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