Wilsch ... FGPrax 2009, 243/245 ...:
„Allerdings wird die Anordnung von Zwangshaft in Grundbuchsachen auch weiterhin ausscheiden, da diese dem Richter (§ 4 II Nr. 2 RPflG) vorbehalten ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben muss (Art. 20 II GG).“
Man vergißt das zwar leicht, es gibt aber auch im Grundbuchverfahren einen Richter.