Restitutionsklage gegen den Ausschließungsbeschluss

  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe eine Restitutionsklage gegen den Ausschließungsbeschluss nach §§ 48 II FamFG, 580 ZPO vorliegen.
    Der Ausschließungsbeschluss ist aus dem Jahr 2011, die Klage datiert nun vom April 2017. Das bedeutet eine Beschwerde ist nicht mehr möglich und auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wäre binnen 5 Jahresfrist möglich gewesen)...

    Es bleibt also nur die Restitutions- oder Nichtigkeitsklage... Da § 48 II FamFG jedoch nun von einer entsprechenden Anwendung spricht, ist meine Frage, ob doch Beschwerde einzulegen ist im Rahmen einer Restitiutionsklage, sodass der Rechtspfleger zuständig wäre, damit dieser über die Beschwerde entscheidet oder ob es sich hier um eine reine Restitutionsklage handelt, über welche sodann der Richter zu entscheiden hat.

    Mir wurde die Akte mit der Begründung vorgelegt, dass der Rechtspfleger zuständig sei, da § 584 I S. 1 ZPO vom "Gericht des ersten Rechtszuges, das erkannt hat" spricht und der Rpfl ja das Aufgebot und den Ausschließungsbeschluss erlassen hat. Dies wäre ja nur im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung möglich, da der Rpfl keinesfalls ein zivilrechtliches Verfahren durchführen kann (zumal hier wohl eher ein Verfahren nach FamFG einschlägig sein müsste).


    Vielen Dank bereits im Voraus für eure Bemühungen!!

  • Ich bearbeite keine Aufgebotssachen. Der liegt m.E. aber wie folgt:

    Es kann sich hier eigentlich nur um ein FamFG-Verfahren handeln.

    Du hast ja bereits gesagt, dass nach §48 II FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechende Anwendung finden. Daher ist hier wohl die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §48 II, §439 IV FamFG i.V.m. §578 ff ZPO beantragt.

    Dafür dürfte der Rechtspfleger nach §3 Nr. 1 c) RpflG zuständig sein.

    Es ist jetzt halt zu prüfen, ob die Voraussetzungen gem. der anzuwendenden Vorschriften vorliegen.

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