Volljährigkeit von umA

  • Hallo zusammen,

    ich habe mal ein Problem und würde gern wissen, wie das an anderen Gerichten gehandhabt wird.
    Viele der umA´s sind oder werden bei uns jetzt volljährig. Einige sind dabei, die zwar nachdeutschem Recht volljährig wären, aber nach dem Recht des Herkunftslandes erst mit 21 volljährig werden. Unser JA vertritt die Auffassung, es müsse deutsches Recht gelten. Es wäre auch anders nicht händelbar, da sie mit 18 Verträge schließen könnten und Anträge stellen würden bei Ämtern/Behörden. Sie kämen dem dann nicht mehr nach und könnten das auch nicht verhindern.
    Ich meine, es gilt Art. 7 EGBGB und die angeordneten Vormundschaften laufen bis zum 21. Lebensjahr mit jährlicher Berichtspflicht usw..
    Wie seht ihr das? Wie wird das bei euch gehandhabt?

  • Habe letztes Jahr noch Familiensachen gemacht, da wurde auf jeden Fall auf das jeweils gültige Recht des Herkunftslandes abgestellt, also unter Umständen eben noch nicht mit 18 volljährig. Kann dir jetzt aber auf die schnelle leider keine Fundstelle dazu mehr sagen.

  • Die Frage ging in ähnlicher Weise auch schon mal durchs Forum.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Eine solche Einschränkung kann ich nicht aus Art 7 EGBGB herauslesen. Problematisch finde ich, dass man bei manchen Ländern nicht genau weiß, wann dort volle Geschäftsfähigkeit eintritt. Guinea ist so ein Fall.

  • Eine solche Einschränkung kann ich nicht aus Art 7 EGBGB herauslesen. Problematisch finde ich, dass man bei manchen Ländern nicht genau weiß, wann dort volle Geschäftsfähigkeit eintritt. Guinea ist so ein Fall.

    Zu Guinea habe ich erst dieser Tage eine neue Entscheidung des OLG Hamm gesehen. In der FamRZ, meine ich.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Guinea:

    18.LJ, OLG Hamm, 12 UF 217/16, OLG Oldenburg, 13 WF 76/17

    21.LJ, OLG Bremen, 4 UF 186/15, OLG BB, 13 UF 40/16, OLG Hamm, 6 UF 155/13, OLG Karlsruhe, 18 WF 62/17.

    (Btw. es ist immer schöner, ein Az. / Fundstelle anzugeben.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (23. Januar 2018 um 16:25) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Hinsichtlich Pakistans gibt eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 03.01.2018 (17 WF 76/17), die aufgrund einer Rückverweisung im pakistanischen IPR zur Anwendung deutschen Rechts führt.
    Zumindest nach diesem Beschluss sind bei pakistanischen Mündeln also keine Besonderheiten zu berücksichtigen.

  • Ich hätte da schlicht von unserem Ministerium etwas erwartet. Es betrifft hier ja wohl um die 30 Amtsgerichte. Und jeder Rechtspfleger des Familiengerichts wurstelt da selbst rum, schreibt Botschaften an, Bundesämter etc. An dieser Stelle hätte man durchaus mal etwas Unterstützung erwartet, indem ein Katalog hierzu bereitgestellt wird. Was wir hier machen, ist einfach äußerst ineffektives Arbeiten.

  • Entschuldigung, aber ich verstehe die Vorgehensweise nicht.
    Ich habe immer konsequent deutsches Rech angewandt.
    Ich darf in den USA mit 18 auch keinen Alkohol trinken, nur weil es bei uns erlaubt ist.
    Ich hatte damit nie Probleme.

  • Entschuldigung, aber ich verstehe die Vorgehensweise nicht.
    Ich habe immer konsequent deutsches Rech angewandt.
    Ich darf in den USA mit 18 auch keinen Alkohol trinken, nur weil es bei uns erlaubt ist.
    Ich hatte damit nie Probleme.


    Du verstehst die Vorgehensweise, dass man das geltende Recht anwendet nicht? :eek:

    Und nur weil in der USA vllt. eine andere Gesetzeslage herrscht als hier, kann man sich doch nicht über das hier geltende Recht (Art. 7 EGBGB) hinwegsetzten.

    Das es damit keine Probleme gab mag daran liegen, dass die Rechtslage nicht unbedingt besonders bekannt ist.

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