Volljährigkeit von umA

  • Lange noch kein Grund solche Unverschämtheiten zu Verfassen

    Außerdem:
    "Ich habe deutsches Recht angewandt", nicht "Ich wende deutsches Recht an"
    Soll heißen, ich verstehe nicht, warum wir es uns schwer machen als nötig (wir i.S.v. Deutschland/Gesetzgeber, nicht wir Rechtspfleger).

  • Dir ist aber schon klar, dass du dich absichtlich über geltendes Recht hinwegsetzt und das auch noch öffentlich zugibst?


    Ob absichtlich ist allerdings die Frage. Vielleicht auch tatsächlich in Unkenntnis, dass die Volljährigkeit von sich in Deutschland aufhaltenden Personen nicht zwingend nach dem hiesigen BGB richtet.

  • Lange noch kein Grund solche Unverschämtheiten zu Verfassen

    Außerdem:
    "Ich habe deutsches Recht angewandt", nicht "Ich wende deutsches Recht an"
    Soll heißen, ich verstehe nicht, warum wir es uns schwer machen als nötig (wir i.S.v. Deutschland/Gesetzgeber, nicht wir Rechtspfleger).

    Der diskrete Hinweis auf schlechte Rechtschreibung und schlechte Rechtsprechung ist sicher keine Unverschämtheit. Der Hinweis scheint nur nicht verstanden worden zu sein.

    Das EGBGB ist nun einmal deutsches Recht seit dem 18. August 1896.

  • Ich muss noch einmal zurückkommen auf die o.a. Praxis, § 7 EGBG würde uneingeschränkt angewendet.

    Das ist nach einer Meinung nicht richtig. Dann würde ein iranisches Mädchen mit 9 Mondjahren, ein iranischer Junge mit 15 Mondjahren volljährig.

    M.E. ist das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, G über den Beitritt zu diesem Abkommen v. 1.9.1953 (BGBl. II S. 559) und Bek. über das Inkrafttreten v. 25.5.1954 (BGBl. II S. 619) zu beachten. Art. 12 dieses Abkommens lautet:
    „Art. 12. Personalstatut
    1. Das Personalstatut jedes Flüchtlings bestimmt sich nach dem Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, nach dem Recht seines Aufenthaltslandes.
    2. Die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung, werden von jedem vertragschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht vorgesehen sind. Hierbei wird jedoch unterstellt, daß das betreffende Recht zu demjenigen gehört, das nach den Gesetzen dieses Staates anerkannt worden wäre, wenn die in Betracht kommende Person kein Flüchtling geworden wäre.”

    Danach wäre die Volljährigkeit für alle gegeben mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Mich würde auch interessieren, ob es Gerichte gibt, bei denen die Vollendung des 18. maßgeblich ist, es sei denn, der Jugendliche würde in seinem Heimatland erst später volljährig (z.B. Namibia 21).

  • Das Flüchtlingsabkommen ist nicht anwendbar, da Art. 12 nicht erkennen lässt, welche Teile des Personalstatuts hierunter fallen sollen, insb. die Volljährigkeit, so auch OLG Karlsr., 5 WF 74/15. Zur vorhergehenden Volljährigkeit müsste ich schauen, mgl. dass das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 was näheres bestimmt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das Flüchtlingsabkommen ist nicht anwendbar, da Art. 12 nicht erkennen lässt, welche Teile des Personalstatuts hierunter fallen sollen, insb. die Volljährigkeit, so auch OLG Karlsr., 5 WF 74/15. Zur vorhergehenden Volljährigkeit müsste ich schauen, mgl. dass das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.02.1929 was näheres bestimmt.


    Art. 12 GFK findet Anwendung und verdrängt Art. 7 EGBGB, BGH vom 20.12.2017, XII ZB 333/17, Leitsatz d)

  • Wie soll man das bitte prüfen, wenn der Flüchtlingsstatus, denn nur dann greift das deutsche Recht, noch nicht festgestellt ist? :confused::(


    "Dass dies zur Folge hat, dass der Tatrichter in Fällen wie dem vorliegenden die Flüchtlingseigenschaft eigenständig prüfen muss (Senatsurteil BGHZ 169, 240 = FamRZ 2007, 109), ..."

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich wollte mal in die Runde fragen, ob jemandem eine Entscheidung zu Nigeria bekannt ist.

    Die Liste im Staudinger sagt 21 Jahre; die Länderliste der Flüchtlingshilfe hingegen 18 Jahre und bezieht sich auf Art. 277 des "Child Rights Act 2003". Dort aber finde ich nur eine Begriffsdefinition von "Age of majority" (18).

    Ein Artikel einer nigerianischen Anwaltskanzlei, den ich im Internet gefunden habe, sagt aus, daß es verschiedene "Volljährigkeiten" in Nigeria gebe, einerseits abhängig von der Region des Landes; andererseits von der Frage, um welche Rechtshandlung es geht (Ehefähigkeit/Strafmündigkeit/Prozeßfähigkeit).

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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