Insolvenzverwalter muss Schuldner aufsuchen

  • Ich habe gerade eine Schuldner, der sich beschwert, dass er beim Insolvenzverwalter zum Erstgespräch vorstellig werden soll. Ich habe ihm gesagt, dass es zur Pflicht gehört, dass der Insolvenzverwalter zum Schuldner kommt.

    Ich meine, dass es in dieser Richtung auch Rechtsprechung gibt, dass es ausreichend ist, wenn ein Mitarbeiter des Insolvenzverwalter kommt. Hat die jemand?

  • Passe.

    Aber es gibt (ehem.) Insolvenzrichter, die der Auffassung sind, dass der Verwalter in Persona beim Schuldner aufzuschlagen hat, um das Erstgespräch zu führen und den Picasso gleich vor Ort sicherstellt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Woraus soll sich diese Pflicht ergeben? Hier ist es absolut üblich, dass die Schuldner beim Verwalter zum Gespräch geladen werden.
    Dass in der Schuldnerwohnung kein Picasso hängt, stellt schon der vorherige GV-Besuch klar, den es zur eV meist gab

  • ich habe die mir zugänglichen Kommentare überflogen, da ist nur der Verwalter aufgeführt, Sachbearbeiter sind ein Nullum. Und wenn der SB Empfangsbote des IV ist?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Dazu habe ich auch im Hamburger Kommentar (Frind, § 56 Rn 16e) ebenfalls lediglich den "Ratschlag" gefunden, dass der Insolvenzverwalter zumindest das Erstgespräch mit dem Schuldner selbst führen sollte.

  • Aber es gibt (ehem.) Insolvenzrichter, die der Auffassung sind, dass der Verwalter in Persona beim Schuldner aufzuschlagen hat, um das Erstgespräch zu führen und den Picasso gleich vor Ort sicherstellt.

    Was durchaus auch durch (telefonische) Nachfragen verifiziert worden sein soll. Demnächst gibt es dann vielleicht die Verpflichtung des PKH-Anwalts, seinen Mandanten persönlich aufzusuchen.

    Außerdem ist das natürlich eine tolle Sache, um Verwalter von außerhalb fernzuhalten.

    M. E. ergibt sich die Pflicht aus § 148 InsO und das höchstpersönlich. Manche Schuldner haben einfach keine Kohle um den Insolvenzverwalter, der sich in 150 km Entfernung befindet, aufzusuchen.

    Ist der Schuldnerberater vorher auch persönlich zum Schuldner gekommen?

  • M. E. ergibt sich die Pflicht aus § 148 InsO und das höchstpersönlich. Manche Schuldner haben einfach keine Kohle um den Insolvenzverwalter, der sich in 150 km Entfernung befindet, aufzusuchen.

    Deswegen wird sich ja auch kein halbwegs vernünftiger IV weigern, den S aufzusuchen, wenn der einen Besuch m IV-Büro nicht hinbekommt. Es ist aber m.E. völlig legitim, S zuvor zu fragen, ob er ins Büro kommt, was auch schätzungsweise 95% der Leute ohne Probleme tun.

  • Ich denke auch, dass dem Schuldner zumindest kein Schaden bzw. rechtlicher Nachteil dadurch entsteht, wenn er mitteilt, dass er gerne seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachkommt. Er aber nicht in der Lage ist die Fahrtkosten zu tragen.

    Spätestens dann wird der IV, um seiner Pflicht aus § 148 InsO nachzukommen, den Schuldner aufsuchen müssen.

  • M. E. ergibt sich die Pflicht aus § 148 InsO und das höchstpersönlich. Manche Schuldner haben einfach keine Kohle um den Insolvenzverwalter, der sich in 150 km Entfernung befindet, aufzusuchen.

    dagegen § 97 III 1 InsO: Sch hat sich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Bedeutet m.E. zumindest am Ort des Insolvenzgerichts

    Das halte ich für zu weit gegriffen: Ein Schuldner, der auf Helgoland wohnt, müsste sich dann in Itzehoe aufhalten. Nach FK-InsO besteht auch keine Residenzpflicht.

    Wenn man mal so durchforstet, könnte man auch die Auffassung vertreten, dass der Schuldner sich erst einmal aufhalten kann wo er will, solange keine Anordnung des Gericht ergeht, sich bereit zu halten. Eine solche Anordnung muss dann aber orts- und zeitbezogen sein, vergl. LG Göttingen vom 21.08.2000, 10 T 105/99.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M. E. ergibt sich die Pflicht aus § 148 InsO und das höchstpersönlich. Manche Schuldner haben einfach keine Kohle um den Insolvenzverwalter, der sich in 150 km Entfernung befindet, aufzusuchen.

    so kenn ich das auch...

    den Schuldnern kann man schon verständlich machen, dass sie entweder antanzen oder Besuch bekommen

    höchstpersönlich ist der Schlüssel für den "Besuchswunsch" - mE "Hobby" von Frind und einigen anderen

    und wenn Ex-Partner als Gläubiger von "wertvollen Sammlungen" beim Schuldner berichtet, ist es klug, wenn der IV persönlich kommt und mit oder ohne Fotos berichten kann

    in der Praxis ist von Telefon-Interview, Vorladung im Büro und Treffen im Besprechungszimmer des Inso-Gerichtes oder Wohnung anzutreffen - viele Verwalterkanzleien haben da ein gutes Händchen und wenn einer oder eine nicht reisen kann/will, dann geht das mE nur dann, wenn der Gerichtsvollzieher in den letzten Monaten mal vollstrecken wollte und das Protokoll noch vorhanden ist

  • Dass sich ein Schuldner beschwert, er solle zum Erstgespräch den Verwalter aufsuchen, erschließt sich mir nicht.
    Unabhängig davon, ob er die Rechswohltat der RSB erhalten will, hat er Mitwirkungspflichten. Wenn er die RSB erhalten will, sollte er jedoch ein gesteigertes Interesse an seiner Mitwirkung haben.
    Soweit eingewandt wird, der 150 km weiter weg wohnende Schuldner könne es sich nicht leisten, sich zum Verwalter zu begeben, gibt es hierzu mehrers zu sagen:

    1. entweder hat das Gericht bei der Verwalterauswahl Mist gebaut
    2. oder der Schuldner ist kurz nach Eröffnung umgezogen (den Umzug hat er sich offenbar leisten können)
    3. oder in diesem Bundesland wurde so brutal konzentriert (mein Argument gegen die Konzentration zumindest die IK-Verfahren betreffen), dass das zuständige Gericht tatsächlich soweis wech ist....

    M.W. gibt es aber noch die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten der "armen Partei" (geht soweit, dass vorschussweise eine Fahrkarte auf Justizkosten beschafft wird). Dieser Weg wäre wohl dann zu gehen.....

    Dieses ist völlig davon zu trennen, ob der Verwalter (oder ein Sachbearteiter) den Schuldner aufzusuchen hat.
    Dies mag man so wie die "Kölner Leitlinien" obligatorisch vorsehen, oder dem Einzelfall überlassen. Dies ist aber kein Ruhekissen des Schuldners !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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