Vorabgenehmigung Grundstückskaufvertrag

  • Die Norm bezieht sich auf ein bereits vorgenommenes Rechtsgeschäft, schließt damit aber doch nicht aus, dass auch ein künftiges Rechtsgeschäft genehmigt werden kann. Wenn, dann würde ich mich eher an der „Genehmigung“ (vgl. § 184 Abs. 1 BGB) stören. So verstanden, hätte aber auch bei einem einseitigen Rechtsgeschäft die Genehmigung nachträglich zu erfolgen.

    An dem Begriff "Genehmigung" braucht man sich nicht zu stören. Es hat schon einen Kollegen gegeben, der meinte, eine Vorgenehmigung sei eine Einwilligung und daher nicht unter die "Genehmigungs"tatbestände zu subsumieren. Er wurde entsprechend vom OLG Düsseldorf "abgewatscht". Deswegen meint der erste Halbsatz von § 1829 Abs. 1 S. 1 BGB auch die vorherige Genehmigung, um dann in Halbsatz 2 von der nachträglichen Genehmigung zu sprechen, falls keine vorherige vorliegt.

    edit by Kai: Absatz entfernt; bitte sachlich bleiben

  • Lt. Threadstarter wurde bereits im Oktober ein Kaufoptionsvertrag in Spanien unterzeichnet.

    Wie Stürner in seiner Abhandlung „Das deutsche Immobiliarsachenrecht und die Funktion des deutschen Notariats im Spiegel der Rechtsvergleichung“ in der DNotZ 2017, 904 ff. in Fußnote 22 ausführt, kennt Spanien den „formfreien, aber praktisch stets schriftlichen Vorvertrag mit auflösenden Bedingungen und „arras“, also Reuegeldern; …. der durch notarielle Beurkundung ersetzt werden kann und praktisch ersetzt wird, Art. 1462 Abs. 2 CC, Eigentumsübergang durch nachfolgenden notariell beurkundeten Vertrag).“

    Dazu wird hier
    https://www.anwalt.de/rechtstipps/vo…ien_066469.html
    ausgeführt, dass mit einem privatschriftlichen Vertrag beide Seiten eine rechtsverbindliche Regelung schaffen können und der Begriff Vorvertrag im spanischen Recht nicht im Gesetz definiert sei. Es könne sich um eine „promesa“ (Versprechen), eine „opción de compra“ (Optionsvertrag), oder um ein „contrato de arras“ (Anzahlungsvertrag) handeln…“

    Werde ein Optionsvertrag geschlossen, sei zwar der Verkäufer dem Grunde nach verpflichtet, zu verkaufen – der Käufer aber nicht verpflichtet, zu kaufen. In der Regel würden 10 % des Kaufpreises für diese Option bezahlt, wodurch der Verkäufer meist für einen gewissen Zeitraum gebunden werde

    Also handelt es sich doch beim Kaufoptionsvertrag eigentlich um mehr, als nur um einen Entwurf. Er enthält bereits die endgültigen Regelungen, die dann noch der Beurkundung bedürfen, um einen Eigentumswechsel herbeizuführen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ich bin auch der Meinung, dass man eine familiengerichtliche Genehmigung auch im Vorhinein erteilen kann.
    m.E. ergibt sich das spätestens aus dem Wortlaut von §1829

    "Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab."

    Durch die Formulierung "..., so hängt die Wirksamkeit..." wird deutlich, dass es einen anderen Fall geben muss.
    Anstatt "so", hätte Gesetzgeber auch "dann" schreiben können; wenn man will kann man also lesen:
    (wenn) der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen hat, (dann) häng die Wirksamkeit...
    => Ich denke letztlich stellt die Genehmigung im Vorhinein sogar den gesetzlichen Regelfall dar. Die nachträgliche Genehmigung ist die gesetzliche Ausnahme.

    Dass die Welt in der Praxis genau andersherum funktioniert, ändert daran (meine ich) nix!
    Die nachträgliche Genehmigung an sich ist normalerweise deutlich praktikabler und von einer wesentlich höheren Rechtssicherheit.

    Das ändert aber nichts daran, dass ich auch im Vorhinein genehmigen kann. Voraussetzung, dass meine im Vorhinein erteilte Genehmigung bestimmt genug ist, ist freilich, dass genau ersichtlich ist, welcher Vertragsabschluss, welche Rechtshandlung genau genehmigt wird. (was dazu führt, dass wir in der Regel Bezug auf eine bereits errichtete Urkunde nehmen)

    In dem konkreten Fall würde ich wie Prinz "den Optionsvertrag und den hieraus unmittelbar folgenden Kaufvertrag" genehmigen (den Optionsvertrag und das Grundstück und den Preis würde ich (denke ich) genau bezeichnen)


    Edith hat einen Stilfehler entdeckt und weggemacht :)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (29. Januar 2018 um 13:23)

  • Das würde mich nicht stören!
    Die Bezugnahme hat im Wesentlichen den Zweck, die erforderliche Konkretheit der Genehmigungsentscheidung herzustellen (was ja sonst ziemlich schwierig ist, weil man keinen ordentlichen Bezugsanker hat)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Streng genommen genehmige ich keinen Vertrag oder Entwurf und auch kein Rechtsgeschäft, ich genehmige die Erklärung des gesetzlichen Vertreters bei dem Abschluss eines Vertrages.
    Nach der Gesetzessystematik geht der Gesetzgeber davon aus, dass beim Abschluss des Vertrages die Genehmigung des Familiengerichts bereits vorliegt. In diesem Falle, ist der Vertrag mit seinem Abschluss wirksam.
    Im Falle der nachträglichen Genehmigung habe ich dann das Problem mit der Wirksamkeit erst nach Rechtskraft, dem Erfordernis der Mitteilung der Genehmigung und den Problemen des Nachweises im Grundbuchverkehr. Das habe ich bei der Vorabgenehmigung erst gar nicht, wäre eigentlich viel praktischer.
    Trotzdem macht niemand eine Vorabgenehmigung, ich habe das auch erst einmalgemacht, weil das nämlich total sch… sagen wir mal unpraktisch ist.
    Ich muss in meinem Beschluss ja sagen, was ich genehmige. Wenn ich einen bereits abgeschlossenen Vertrag habe, nehme ich Bezug auf die Urkunde und genehmige alle Erklärungen, die der gesetzliche Vertreter abgegeben hat.
    Im Rahmen der Vorabgenehmigung kann ich auf keinen Vertrag Bezug nehmen. Dabei habe ich immer das Problem, dass ich eine noch nicht abgegebene Erklärung genehmigen muss. Sofern ich auf einen Entwurf Bezug nehme, muss ich hinterher überprüfen, ob der Vertrag geändert worden ist, ggfls. ist dann eine weitere Genehmigung erforderlich. Alternativ wären, die Erklärungen des gesetzlichen Vertreters konkret in den Beschluss aufzunehmen.
    Ich halte es daher für zulässig, auf einen Entwurf Bezug zu nehmen, da es im Falle der Vorgenehmigung noch gar keinen Vertrag geben kann.
    …wenn es denn überhaupt etwas zu genehmigen gibt.


  • Nach meiner Auffassung gilt der § 40 II FamFG natürlich auch für Vorgenehmigungen. Der entsprechende Beschluss wird also ebenfalls erst mit Rechtskraft wirksam.

    Ansonsten stimme ich dir zu, die Vorgenehmigungen sind nicht wirklich praktikabel (wenn auch theoretisch möglich).

  • Ansonsten stimme ich dir zu, die Vorgenehmigungen sind nicht wirklich praktikabel (wenn auch theoretisch möglich).

    So sieht das wohl aus. Ich habe hier gerade ein Fällchen, indem ich einen Kreditvertrag der Bank lediglich anhand der Kennzahlen (Summe, Zinssatz, Zinsbindung u. dgl.) vorab hätte genehmigen sollen. Hat ein bisschen gedauert, ihm das auszureden bzw. ohne wenigstens die Vertragsunterlagen - unterschrieben oder nicht - geht da gar nichts. Er scheint es verstanden zu haben, genau weiß ich es aber erst, wenn die nächste Frist vorüber ist, wo er "die Rückmeldung" zu dem heute übersandten Vertragskonvolut (das sind natürlich mehr als eine Ansammlung Kleingedrucktes) haben will.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Meine Kollegin aus dem Grundbuchamt hat folgende (Vor-)Genehmigung des Betreuungsgerichts vorliegen:

    In pp. wird...als Betreuer für den Betroffenen … durch das Betreuungsgericht genehmigt, das Grundstück des Betroffenen zu einem Preis von 35.000 € zu veräußern, wobei der Kaufpreis an die Grundpfandgläubiger abfließt.

    Unseres Erachtens ist diese Genehmigung nicht ausreichend, um die Auflassungsvormerkung einzutragen. Der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts ist anderer Meinung.

    Was sagt ihr?

    Einmal editiert, zuletzt von Karo (18. Juni 2020 um 11:51)

  • Kommt mir auch sehr dünn vor.

    Wenn man als Nachlass-, Betreuungs- oder Familiengericht gerichtliche Genehmigungen zu erteilen hat, ist es nie verkehrt, wenn man weiß, wie der Hase beim Grundbuchamt zu laufen und wie man Genehmigungen demzufolge zu formulieren hat.

    Mangels Hinweis im Sachverhalt sollte jedenfalls die bescheinigte Rechtskraft kein (zusätzliches) Problem darstellen.

  • Als GBA käme ich bei dieser "Genehmigung" nicht auf die Idee, daß sie sich auf das mir vorgelegte Geschäft bezieht. Eine Vormerkung trüge ich daraufhin nicht ein, ohne daß mir eine Genehmigung des Betreuungsgerichts zur eingereichten Urkunde vorgelegt würde.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich dachte, der Grundbesitz wäre zumindest im Rubrum des Beschlusses entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz bezeichnet und selbst unter dieser Prämisse hätte ich den Beschluss inhaltlich für zu dünn gehalten.

    Aber überhaupt keine Grundstücksbezeichnung? Da erübrigt sich jede Diskussion und man muss sich fragen, wie es zugehen kann, dass überhaupt eine solche "inhaltsleere" Genehmigung erteilt wird.

  • Eine Vorabgenehmigung beinhaltete bei mir sicher das Grundstück, das wäre nicht das Problem. Das Problem wäre eher, dass ich ganz sicher nicht einfach mal "den Verkauf des Grundstücks Flst. 123" genehmige, sondern eher "den in der Anlage enthaltenen Kaufvertrag, auf den hiermit Bezug genommen wird", denn sonst könnte ich mir die Prüfung der Vertragskonditionen gleich ganz sparen. Unpraktische Folge wäre, dass jeder, der künftig damit zu tun bekommt, einigen Lesestoff beim Vergleich zwischen genehmigter Fassung und abgeschlossener Fassung bekommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!