Hinterlegung im Umlegungsverfahren nach BauGB - Empfangsberechtigte?

  • Hallo,
    folgendes Problem:
    Es gab ursprünglich ein Verfahrenüber eine Vertreterbestellung nach § 207 BauGB. Die Eigentümerin desGrundstücks ist verstorben, allerdings noch immer im GB eingetragen. Die Erbenbestehen zwischenzeitlich aus diversen Erbengemeinschaften - ziemlichverschachtelt alles und teils unbekannte Erben. Damals wurde für alle bekanntenErben (und für den Fall deren Vorversterbensfür deren Erben) ein Vertreter bestellt.
    Nun ergibt sich aus demUmlegungsverfahren gem. § 45-79 BauGB ein Betrag. Diesen möchte die Gemeindehinterlegen.
    Wer ist nun als Empfangsberechtigteanzugeben?
    Die Gemeinde hat angegeben „ErbengemeinschaftNachname, vertreten durch den Vertreter nach § 207 BauGB“.
    Der Vertreter ist zur Entgegennahmedes Geldes meines Erachtens nicht berechtigt. So weit gehen dessen Befugnissenicht. Also ist er mE auch nicht als Vertreter anzugeben.
    Erbengemeinschaft Nachname istmeines Erachtens zu ungenau. Da weiß man ja ohne das Hintergrundwissen desanderen Verfahrens gar nicht, wer das sein soll.
    Ich dachte nun, dass als Empfangsberechtigteangegeben werden könnte: „Grundstückseigentümer des Grundstücks eingetragen….“ das erscheint mir am klarsten und nachvollziehbarsten und hinterher auch am besten nachzuweisen.

    oder vielleicht
    „die Erben auf Ableben der Frau xy,geb. am. verst. am (derzeit eingetragene Grundstückseigentümerin)“. Allerdingshabe ich bei der Variante das Problem: was, wenn ein Anteil nicht vererbt sondernanderweitig vermacht, veräußert etc. wurde? Oder sehe ich hier ein Problem, wasnicht existiert?

  • Muss der Hinterleger nicht konkret angeben, wer Berechtigter ist, einschl zustellungsfähiger Anschrift? Schon aus § 374 II BGB und einer eventuellen Ersatzvornahme?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Naja für die unbekannten Erben zB kann man ja auch hinterlegen, meine ich...

    Aber in dem Fall, könnte man natürlich die ganzen Personen nehmen die bereits im Vertreterbestellungsverfahren beteiligt waren.

  • Da sind die Erben dann aber unbekannt. Nach Deinem SV sind die Erben aber, zumindest teilweise, bekannt.

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