Erbnachweis bei Erbauseinandersetzung wegen Vorkaufsrecht der Gemeinde

  • Vorgelegt wird ein "Kaufvertrag(Auseinandersetzungsvertrag)" mit Auflassung über ein Grundstück.

    Im Grundbuch ist E als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen.

    Nach den Angaben der Erschienenen A, B und C ist E verstorbenund von Ihnen beerbt worden.

    A handelt aufgrund einer vorliegenden postmortalen General- undVorsorgevollmacht "für den Nachlass der E" und erklärt die Auflassung desGrundstücks auf B, der hierfür einen Kaufpreis in Höhe von 50.000,00 EUR zubezahlen hat.

    Vorgelegt wird weiter eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Nicht vorgelegt wird ein Negativattest der Gemeinde über dieNichtausübung des Vorkaufsrechts.
    Wenn der von den Erschienenen vorgebrachte Sachverhalt zutrifft,ist ein solches Negativattest der Gemeinde auch nicht erforderlich.

    Kann ich dem Vortrag der Beteiligten glauben oder muss ich einenErbnachweis bzw. ein Negativattest verlangen?

  • Solange die Vollmacht nicht widerrufen wurde (wovon du positive Kenntnis haben müsstest) und in Ausfertigung oder im Original vorlag sehe ich kein Problem.


    Einen Erbnachweis halte ich für nicht erforderlich und beim Vorkaufsrecht wird wahrscheinlich so oder so ein Ausschlussgrund nach § 26 BauGB greifen (sofern man nicht bereits der Ansicht folgt, dass bei einer Erbauseinandersetzung kein Vorkaufsrecht besteht).

  • Nach meiner Ansicht ist die transmortale Vollmacht infolge Konfusion erloschen, weil der Bevollmächtigte zugleich Miterbe ist. Dass die Vollmacht nur personell beschränkt für A erloschen ist für die übrigen Miterben weiter gilt, hilft demnach nicht weiter. Es gibt zwar Auffassungen, wonach dieser Fall anders zu behandeln sei als die dem Alleinerben erteilte transmortale Vollmacht. Diese Ansichten scheitern aber daran, dass die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig ist und demzufolge immer eine persönliche Vollmacht eines jeden Miterben vorliegt, so dass wiederum der Grundsatz greift, dass sich niemand selbst vertreten kann.

    Unabhängig von den vorstehenden Fragen handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag offenbar um einen rechtsgeschäftlichen Akt der (Teil-)Erbauseinandersetzung und hierauf erstreckt sich eine transmortale Vollmacht von vorneherein nicht. Sie berechtigt nur zur Vertretung im Rahmen des Nachlasses, nicht aber auch dazu, die Erben persönlich für deren Angelegenheiten zu vertreten.


  • Unabhängig von den vorstehenden Fragen handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag offenbar um einen rechtsgeschäftlichen Akt der (Teil-)Erbauseinandersetzung und hierauf erstreckt sich eine transmortale Vollmacht von vorneherein nicht. Sie berechtigt nur zur Vertretung im Rahmen des Nachlasses, nicht aber auch dazu, die Erben persönlich für deren Angelegenheiten zu vertreten.


    Täusche ich mich oder gibt's da nicht auch bereits Entscheidungen, die das anders sehen und die Vollmacht auch zur Erbauseinandersetzung anerkennen?

  • Soweit ich mich entsinne ist, kann man trotz dieser Entscheidungen hier den Erbnachweis verlangen, da die Beteiligten hier ja ausdrücklich noch darauf hinweisen, dass sie sich auseinandersetzen und man ja eigentlich schon als Erbengemeinschaft handelt, aber man sich halt den Erbschein sparen will und ggf. die Auflassungsgebühr.

    Anders wenn der Bevollmächtigte kommt und sagt: Ich verkaufe jetzt das Grundstück namens des Eigentümers aufgrund meiner Vollmacht die niemand widerrufen hat. Mit der Erbengemeinschaft hat das alles absolut nichts zu tun, es gibt auch keinen Erbschein, so dass ja gar nicht gewiss ist ob ich überhaupt ein Miterbe bin. :cool:


  • Unabhängig von den vorstehenden Fragen handelt es sich bei dem vorliegenden Vertrag offenbar um einen rechtsgeschäftlichen Akt der (Teil-)Erbauseinandersetzung und hierauf erstreckt sich eine transmortale Vollmacht von vorneherein nicht. Sie berechtigt nur zur Vertretung im Rahmen des Nachlasses, nicht aber auch dazu, die Erben persönlich für deren Angelegenheiten zu vertreten.


    Täusche ich mich oder gibt's da nicht auch bereits Entscheidungen, die das anders sehen und die Vollmacht auch zur Erbauseinandersetzung anerkennen?

    s. dazu die Gutachten des DNotI vom 10. Oktober 2016, Abruf-Nr.: 141610
    https://www.google.de/url?sa=t&rct=j…6fJ1g698ux5_JO2
    und im DNotI-Report 20/2017, 156 ff.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 02. November 2018, 8 W 312/18 (juris):

    1. Im Grundbuchverfahren wird der einer transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein nicht dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte in einer dem Grundbuchamt vorgelegten Urkunde erklärte, gesetzlicher Erbe des Vollmachtgebers geworden zu sein.
    2. Die Eintragung einer von einem transmortal Bevollmächtigten nach dem Ableben des Vollmachtgebers bewilligten Finanzierungsgrundschuld setzt nicht die Voreintragung des Erben voraus.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In meiner Sache geht es nicht um eine Vollmacht , sondern um das Vorkaufsrecht der Gemeinde

    Eine Erbengemeinschaft überträgt Grundbesitz an einen der Miterben , aber nicht im Wege der Erbauseinandersetzung , sondern als Verkauf . Der Kaufpreis fließt auf ein Erbengemeinschaftskonto. Vermutung : Die Erbauseinandersetzung wird also schlussendlich bezüglich des Kontos erfolgen
    De Erbengemeinschaft besteht aus einer alten Damen und ihren Nichten und Neffen (Abkömmlinge verschiedener Geschwister).

    Die Neffen und Nichten sind demgemäß zum Teil untereinander Vettern und Cousine also mehr als Seitenlinie 3 Grad - eine Erbauseinandersetzung liegt auch nicht vor.

    Ich komme zu dem Schluss , dass es der Vorlage einer Bescheinigung nachdem BBauG bedarf,oder habe ich Denkfehler:gruebel:

  • Ich schildere meine Frage die hierzu passt:

    Eingetragene Erbengemeinschaft A,B,C verkauft (mit normalem Kaufpreis) an D. D ist Sohn von A und Neffe von B,C.
    Es wurde kein Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 26 BauGB nachgewiesen. Wird dies benötigt?

    Eigentümerin des Grundstücks ist doch die Erbengemeinschaft. D ist nicht mit der Erbengemeinschaft verwandt.
    Ich würde das VKR nachweisen lassen, oder wie seht ihr das grundsätzlich?

    Die UB wurde übrigens auch mit vorgelegt...

  • Muss mich bzg. des Vorkaufsrecht nach BauGB mal hier ranhängen:
    Eigentümer A ist verstorben udn von B (Schwester) zu 1/2 beerbt worden. Teilerbschein exisiert. B ist auch verstorben und von ihren Kindern C und D beerbt worden. Bzgl. des Restes besteht eine Nachlassspflegschaft. Nun erfolgt eine Teilerbauseinandersetzung im Wege der Übertragung und D wird Alleineigentümerin. In einem § zahlt D jedoch an C einen 5stelligen Betrag und an den Nachlasspfleger einen 6stelligen Betrag.
    Hatte Negativattest angefordert. Notar meint ist nicht erforderlich, da Teilauseinandersetzung erfolgt ist. Gut bzgl. C und D greift bei geschweistern wohl § 26 BauGB. Aber was ist mit den Zahlungen und dem Nachlasspfleger?

  • Notar meint ist nicht erforderlich, da Teilauseinandersetzung erfolgt ist.

    :daumenrau

    BGH Urt. v. 14.11.1969 – V ZR 115/66:

    "[...] Mit seiner Auffassung, daß auch der Auseinandersetzungevertrag vom 19. August 1964 das Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ausgelöst hat, befindet sich das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und der herrschenden Meinung des Schrifttums. Der Senat hat in BGHZ 13, 133, 137 ff (= NJW 1954, 1035) im einzelnen dargelegt, daß die Rechtsordnung zwischen den Mitberechtigten innerhalb der Gemeinschaft einerseits und dritten Personen andererseits unterscheidet. Als "Dritte" sieht das Gesetz nur Personen an, die an der Gemeinschaft nicht beteiligt sind. Dies gilt insbesondere auch für Gesamthandsgemeinschaften wie die Erbengemeinschaft. Die vertragliche Verpflichtung zur Übereignung eines dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstandes an einen der Gesamthandseigentümer im Wege der Auseinandersetzung löst sonach das Vorkaufsrecht nicht aus, und zwar auch dann nicht, wenn die Beteiligung des betreffenden Gesamthänders darauf beruht, daß er zuvor den Anteil eines Miterben käuflich erworben hatte (Senatsurteil vom 15. Juni 1957, V 2H 198/55, LM BGB § 1098 Nr. 3; BGHZ 13, 133, 139, BGHZ 48, 1, 3; Brügelmann/Grauvogel, BBauG § 24 Anm. II 2 a; Das Deutsche Bundesrecht V H 40 S, 103 BBauG § 24 Anm. 5; Palandt/Putzo, BGB 28. Aufl. § 504 Anm. 2; Staudinger/Ostler, a.a.O. § 504 Nr. 10 a; Staudinger/Dittmann, a.a.O. § 1098 Nr. 5; BGB RGRK, 11. Aufl. § 504 Anm. 33; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 504 Nr. 3 und 4, § 1095 Nr. 2 und § 1097 Nr. 3; Baur, Lehrbuch des Sachenrechts 4. Aufl. § 21 B III S. 179; Bedenken äußern Wolff/Kaiser, Lehrbuch des Sachenrechts 10. Bearbeitung § 126 Fußn. 25, und Palandt/Degenhart, a.a.O. § 1097 Anm. 1 b).[...]"

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