TV-Vermerk eintragen oder nicht eintragen

  • Die im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragene A ist verstorben.

    Beantragt ist die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge auf der Grundlage eines notariellen Erbvertrags zwischen den Ehegatten A und B. B ist noch am Leben.

    Im Erbvertrag ist der Sohn S als Alleinerbe eingesetzt. Im Wege des Vermächtnisse wird B der Nießbrauch am gesamten Nachlass "mit dem gesetzlichen Inhalt und dem Anspruch auf ordnungsgemäße Bestellung, wahlweise am Gegenstand oder den Erbteilen der Abkömmlinge" zugewendet. B wird zum Testamentsvollstrecker ernannt, mit der Aufgabe der Verwaltung des Nachlasses für die Zeit des Bestehens des Nießbrauchs sowie zur Erledigung aller Tätigkeiten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Vermächtnisse stehen".

    Ist der Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch einzutragen?

  • Ich häng mich hier mal ran:

    habe jetzt von der Nachlassabteilung zur Kenntnis bekommen, dass ein Testametsvollstrecker ernannt wurde. Die Erben wurden bereits von meinem Vorgänger 2016 eingetragen.
    im Testament heißt es, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll. Trage ich den TV-Vermerk jetzt einfach nachträglich ein?

  • Mein Fall ist etwas anders gelagert als der Ausgangsfall:

    Auch bei mir ist die Tochter des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt und ein Nießbrauch für die Mutter (Vater ist verstorben) im Wege des Vermächtnisses ausgesetzt. Die Mutter wird zur Testamentsvollstreckerin bestellt, jedoch ausschließlich zur Erfüllung der Vermächtnisse.

    Was in diesem Fall wohl bedeuten dürfte, dass ich keinen TV-Vermerk eintragen muss!? :gruebel:

    Danke schon jetzt für eure Meinungen!

  • Wenn mit der TV keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis verbunden wäre, könnte die Erbin der Mutter natürlich wirksam vorrangig etwas vor den Latz knallen oder den Grundbesitz auch wirksam veräußern. Das wird kaum der Sinn der TV-Anordnung sein.

    Man kann das Problem aber dadurch umgehen, indem die TV für sich den Nießbrauch bestellt (hierzu bedarf es keiner Voreintragung) und wenn der Nießbrauch dann eingetragen ist, steht zugleich fest, dass die TV im Hinblick auf den Grundbesitz materiell erloschen ist, so dass dann anschließend - oder auch gleichzeitig mit dem Nießbrauch - die Erbfolge ohne TV-Vermerk eingetragen werden kann.

  • Wenn mit der TV keine Beschränkung der Verfügungsbefugnis verbunden wäre, könnte die Erbin der Mutter natürlich wirksam vorrangig etwas vor den Latz knallen oder den Grundbesitz auch wirksam veräußern. Das wird kaum der Sinn der TV-Anordnung sein.

    Man kann das Problem aber dadurch umgehen, indem die TV für sich den Nießbrauch bestellt (hierzu bedarf es keiner Voreintragung) und wenn der Nießbrauch dann eingetragen ist, steht zugleich fest, dass die TV im Hinblick auf den Grundbesitz materiell erloschen ist, so dass dann anschließend - oder auch gleichzeitig mit dem Nießbrauch - die Erbfolge ohne TV-Vermerk eingetragen werden kann.

    An das Umgehen des Problems durch Bestellung des Nießbrauchs hatte ich auch schon gedacht... Mal sehen, wie es weiter voran geht in dieser Sache...

    Danke Cromwell!

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