Grundbuchberichtigung aufgrund Hoffolgezeugnis im Grundbuch ohne Hofvernerk

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Fall:

    Der Hofeigentümer ist verstorben. Neben dem Hof war er noch Eigentümer in zwei weiteren Grundbüchern ohne Hofzugehörigkeitsvermerk. In einem davon ist derzeit noch seine vorverstorbene Mutter eingetragen (Erbschein liegt aber vor).
    Da LW-Gericht hat ein Hoffolgezeugnis mit dem Zusatz erteilt, dass der Grundbesitz in den beiden weiteren Nicht-Hof-Grundbüchern ebenfalls mit zum Hof gehört.

    Der Landwirtschaftsrichter meint, ich könne die Nicht-Hof-Grundbücher mit dem vorliegenden Hoffolgezeugnis berichtigen. Ich bin der Meinung, dass für die Berichtigung der Nicht-Hof-Grundbücher ein Erbschein erforderlich ist. Alternativ könnte noch ein Feststellungsverfahren gemacht werden, dass der Grundbesitz zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit zum Hof gehörte.

    Wie seht ihr das?

  • Ein Hofvermerk begründet nur eine widerlegbare Vermutung (§ 5 HöfeVfO). Die Eintragung ist daher nur deklaratorisch. Ob ein Gegenstand Hofbestandteil ist, beurteilt daher das Lw-Gericht im Rahmen eines Feststellungsverfahrens (§ 11 HöfeVfO). Es können dabei aber wohl auch mehrere Feststellungen innerhalb eines Verfahrens getroffen werden, so dass es möglich sein dürfte, im Hoffolgezeugnisverfahren festzustellen, dass ein Hof vorliegt oder nicht vorliegt oder ob ein Gegenstand hofzugehörig ist.

    Demnach würde mir das Hoffolgezeugnis hier ausreichen. Allerdings würde ich anregen, dass das Lw-Gericht noch jeweils um Eintragung eines Hofzugehörigkeitsvermerks ersucht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Danke für deine Antwort!

    Also ist es möglich, ohne Feststellungsverfahren festzustellen, dass der bisher nicht hofzugehörige Grundbesitz hofzugehörig ist? Es wurde im Hoffolgezeugnis nicht mal angegeben, dass der Grundbesitz bereits zum Zeitpunkt des Todes des Hofeigentümer hofzugehörig war.

    Der LW-Richter will erst nach Grundbuchberichtigung ersuchen, die Eintragung des Hofzugehörigkeitsvermerks einzutragen.
    Dann kann ich ja nie wissen, ob ein Grundbuch zum Hof gehört oder nicht.

    3 Mal editiert, zuletzt von Karo (25. Januar 2018 um 14:43)

  • Ein "Feststellungsverfahren" hast Du in dem Moment, in dem sich das Lw-Gericht mit der Frage im Rahmen eines Verfahrens befasst. Hier ist das Feststellungsverfahren bzgl. der Hofzugehörigkeit also innerhalb des Feststellungsverfahrens über die Hoferbfolge gelaufen und durch eine gemeinsame Feststellung sind beide Verfahren erledigt worden.

    Wissen kann das GBA das nie, weil der Vermerk immer nur eine Vermutung rechtfertigt.

    Ulf

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  • Ausdrücklich nicht, das stimmt! Aber muss man das Hoffolgezeugnis nicht zumindest so auslegen!? Was hätten sonst die beiden Grundstücke darin verloren!?

    Also, wir sind uns völlig einig, dass die Qualität der Arbeit des Lw-Richters hier nicht sonderlich hoch ist und er es sich recht einfach macht.

    Ulf

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  • Mir liegt jetzt ein ausführlicher Vermerk des Landwirtschaftsgerichts vor.

    Meine Frage wurde darin leider nicht beantwortet. Stattessen wurde festgestellt, dass bei Eintragung des Erblassers als Eigentümer von Amts wegen veranlasst worden wäre, die Flächen gem. § 7 HöfeVfO dem Hofgrundbuch zuzuschreiben.

    Da kein Erbschein beantragt wurde und keine Grundbuchberichtigung erfolgte, konnte der hoffreie ererbte Grundbesitz nicht dem Hof zugeschrieben werden.

    Ich werde jetzt wohl eintragen.

  • Hallo miteinander, ich habe ein ähnliches Problem:

    Der eingetragene Eigentümer ist 1967 verstorben. Es handelt sich um ein Grundstücksgrundbuch. Der Sohn hat im Jahr 2017 die GB-Berichtigung beantragt. Er wurde darauf hin aufgefordert, einen Erbschein oder ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll einzureichen. Lange Zeit geschah nichts. Vor einem Jahr erschien der Sohn bei mir und teilte mit, dass das hier betroffene Grundstück vom damaligen Hof aus bewirtschaftet worden ist. Für den Hof war ein angrenzendes Grundbuchamt zuständig. Dort erfolgte seinerzeit aufgrund des Hoffolgezeugnisses aus dem Jahr 1974 die Grundbuchberichtigung. In dem Hoffolgezeugnis ist (nur) das Blatt des Hofes aufgeführt. Allerdings nicht mein hier gebuchtes Grundstück. Den Grundakten lässt sich auch nicht entnehmen, dass jemals ein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen war. Gemäß § 2 a) HöfeO gehören alle Grundstücke zu einem Hof, die von diesem aus bewirtschaftet werden. Mir stellt sich nun aber die Frage, wie der Sohn formgerecht nachweisen kann/soll, dass zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters, dass hier betroffene Grundstück vom Hof aus bewirtschaftet worden ist. Bleibt da nur der Weg des Fest

    ststellungsverfahrens gem. § 11 HöfeVfO? Finde es komisch, 50 Jahre nach dem Todesfall ein Feststellungsverfahren anzuregen :gruebel:

  • Mir fällt da auch nur ein Feststellungsverfahren ein.

    Ulf

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