Signatur durch Notarvertreter

  • In einem Fall wurde mir eine Anmeldung durch eine Notarvertreterin übersandt. Die Anmeldung ist in einem ZIP-Container mit der Notarvertreterbestellung verbunden. Jedoch hat die Notarvertreterin auch ihre eigene Bestellung selbst signiert. Soweit mit bekannt ist, muss die Bestellungsurkunde von einem anderen Notar signiert werden. Ich weiß aber nicht, wo das steht.

    Kann mir jemand weiter helfen?

    Danke

  • Danke. Laut Erläuterungen der Bundesnotarkammer kann der Notarvertreter seine eigene Vertreterbestellung nicht signieren, § 3 BeurkG.

    Hab ich deshalb auch bisher beanstandet, aber neulich wurde ich darauf hingewiesen, dass das die Kommentierung zum BeurkG anders sieht.
    Ausdrücklich z. B. der BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, RdNr. 14 zu § 3: "Folgerichtig kann der Notarvertreter auch die im elektronischen Handelsregisterverkehr mit der Anmeldung einzureichende elektronische Beglaubigung seiner Bestellung zum amtlichen Vertreter durch den Präsidenten des Landgerichts gem. § 39a selbst herstellen; eine Beglaubigung durch den vertretenen oder einen anderen Notar ist nicht erforderlich." Dies wird wohl hergeleitet aus "OLG Köln NJW 2005, 2092 [2093]; Winkler § 7 Rn. 8 mwN".

    Selbst habe ich das noch nicht nachgelesen, da ich den Fall seither nicht hatte.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Danke. Laut Erläuterungen der Bundesnotarkammer kann der Notarvertreter seine eigene Vertreterbestellung nicht signieren, § 3 BeurkG.

    Hab ich deshalb auch bisher beanstandet, aber neulich wurde ich darauf hingewiesen, dass das die Kommentierung zum BeurkG anders sieht.
    Ausdrücklich z. B. der BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, RdNr. 14 zu § 3: "Folgerichtig kann der Notarvertreter auch die im elektronischen Handelsregisterverkehr mit der Anmeldung einzureichende elektronische Beglaubigung seiner Bestellung zum amtlichen Vertreter durch den Präsidenten des Landgerichts gem. § 39a selbst herstellen; eine Beglaubigung durch den vertretenen oder einen anderen Notar ist nicht erforderlich." Dies wird wohl hergeleitet aus "OLG Köln NJW 2005, 2092 [2093]; Winkler § 7 Rn. 8 mwN".

    Selbst habe ich das noch nicht nachgelesen, da ich den Fall seither nicht hatte.

    Und woran liegt diese Rechtsprechung? Daran, dass zwar alle vom elektronischen Rechtsverkehr schwätzen, es aber die Justizverwaltungen nicht hinbekommen, den Notaren z.B. elektronisch durch das Landgericht signierte Scans der Vertreterbestellungen zu schicken. Und wie als durch den Vertreter soll zB bei plötzlicher Erkrankung des Notars der amtlich bestellte Vertreter in Registersachen (und zunehmend auch in Grundbuchsachen) handlungsfähig werden?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Und woran liegt diese Rechtsprechung? Daran, dass zwar alle vom elektronischen Rechtsverkehr schwätzen, es aber die Justizverwaltungen nicht hinbekommen, den Notaren z.B. elektronisch durch das Landgericht signierte Scans der Vertreterbestellungen zu schicken.


    Da kann ich nur für meinen Bezirk sprechen, aber genau den Fall habe ich sehr häufig, dass die Notarvertreterbestellung mit der Signatur der Sachbearbeiterin beim LG versehen ist.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi


  • Und woran liegt diese Rechtsprechung? Daran, dass zwar alle vom elektronischen Rechtsverkehr schwätzen, es aber die Justizverwaltungen nicht hinbekommen, den Notaren z.B. elektronisch durch das Landgericht signierte Scans der Vertreterbestellungen zu schicken.


    Da kann ich nur für meinen Bezirk sprechen, aber genau den Fall habe ich sehr häufig, dass die Notarvertreterbestellung mit der Signatur der Sachbearbeiterin beim LG versehen ist.


    Müßte das nicht die Signatur des Präsidenten sein?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich bin bisher auch der Meinung, dass der Vertreter seine eigene Bestellung nicht signieren kann. Die Entscheidung des OLG Köln wäre wohl mal lesenswert.
    Sofern der Vertreter selbst Notar ist, müsste er m.E. weder seine Bestellung nachweisen noch per ZIP-Ordner einreichen.

    Und wie als durch den Vertreter soll zB bei plötzlicher Erkrankung des Notars der amtlich bestellte Vertreter in Registersachen (und zunehmend auch in Grundbuchsachen) handlungsfähig werden?



    Durch Signatur des Nachweises durch einen völlig anderen Notar z.B.?

  • Danke. Laut Erläuterungen der Bundesnotarkammer kann der Notarvertreter seine eigene Vertreterbestellung nicht signieren, § 3 BeurkG.

    Hab ich deshalb auch bisher beanstandet, aber neulich wurde ich darauf hingewiesen, dass das die Kommentierung zum BeurkG anders sieht.
    Ausdrücklich z. B. der BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, RdNr. 14 zu § 3: "Folgerichtig kann der Notarvertreter auch die im elektronischen Handelsregisterverkehr mit der Anmeldung einzureichende elektronische Beglaubigung seiner Bestellung zum amtlichen Vertreter durch den Präsidenten des Landgerichts gem. § 39a selbst herstellen; eine Beglaubigung durch den vertretenen oder einen anderen Notar ist nicht erforderlich." Dies wird wohl hergeleitet aus "OLG Köln NJW 2005, 2092 [2093]; Winkler § 7 Rn. 8 mwN".

    Selbst habe ich das noch nicht nachgelesen, da ich den Fall seither nicht hatte.

    Danke. Habe die Entscheidung mal überflogen. Kann die Argumentation soweit nachvollziehen, bin mir aber noch nicht sicher, ob ich das so anwenden soll.

    Hier ist es tatsächlich der Fall, dass der Notar plötzlich erkrankt ist, und unser LG schickt die Notarvertreterbestellungen nicht elektronisch raus.


  • Und woran liegt diese Rechtsprechung? Daran, dass zwar alle vom elektronischen Rechtsverkehr schwätzen, es aber die Justizverwaltungen nicht hinbekommen, den Notaren z.B. elektronisch durch das Landgericht signierte Scans der Vertreterbestellungen zu schicken.


    Da kann ich nur für meinen Bezirk sprechen, aber genau den Fall habe ich sehr häufig, dass die Notarvertreterbestellung mit der Signatur der Sachbearbeiterin beim LG versehen ist.


    Müßte das nicht die Signatur des Präsidenten sein?

    Das hatte ich vor Jahren mal nachgelesen, habe es jetzt aber auf die Schnelle nicht mehr in meinen Unterlagen gefunden. :(

    Soweit ich mich erinnere, war das in dem Fall ok, da die entsprechenden Personen dazu befugt sind, Ausfertigungen zu erstellen und deshalb auch elektronische beglaubigte Abschriften erstellen dürfen. Quasi genauso, wie ich selbst als Rechtspflegerin keine Signaturkarte (und auch kein Siegel ;)) habe und die Beschlüsse daher mit der Signatur der Service-Einheiten rausgegeben werden.

    Wenn (bzw. falls :() ich die Quelle wiederfinde, stelle ich sie gerne ein.

    Jedes Mal, wenn man mir sagt, ich wäre nicht gesellschaftsfähig, werfe ich einen Blick auf die Gesellschaft und bin überaus erleichtert... :unschuldi

  • Dem Thread entnommen habe ich: Obwohl der Notarvertreter selbst Notar ist, muss der Nachweis der Notareigenschaft des Vertretenen bei Erstellung der elektronischen Abschriften durch ZIP-Beifügung einer elektronischen Notarvertreterbestellungsurkundenabschrift erfolgen und diese vom Vertretenen oder einem dritten Notar erstellt worden sein, wenn nicht die Urkunde elektronisch durch das LG signiert wurde. Nun zu meinem Problem: Ein Notarvertreter unterschreibt in dieser Funktion auf Papier samt Siegel des vertretenen Notars eine Auflassungseintragungsbewilligung (Vollmacht dazu wurde in der Erwerbsurkunde dem Notar und seinem etwaigen Notarvertreter erteilt). | 1. Frage: Im alten Papierverfahren wäre keine Vertreterbestellungsurkunde einzureichen gewesen, da sich der Notarvertreter durch das Siegel ausweist? | Dieses Schriftstück und weitere Eintragungsunterlagen scannt, signiert und übersendet er heutzutage aber elektronisch und tut dies ausdrücklich nicht als Notarvertreter sondern als Notar (Notareigenschaft ist gegeben; laut Transfervermerk "im eigenen Namen", nicht als Notarvertreter erstellt). | 2. Frage: Das Erstellen und Übersenden der elektronischen Dokumente durch einen anderen als den Urkundsnotar kann doch ohne jeglichen Vertreternachweis erfolgen, wenn der Notar (/in Personalunion Notarvertreter) bei Erstellung der elektronischen Abschriften in seiner Funktion als Notar und beim Übersenden derselben als Bote handelt oder? |PS: Warum verhindert das Forum bei mir sämtliche Absätze ? Sieht ja total doof aus so.

  • Ich habe es mir zusammenfassend so gemerkt:

    Die Bestellung als Notarvertreter muss im Papierverfahren nicht nachgewiesen werden, da der Vertreter zulässig das Siegel des Notars benutzt und das ausreicht.
    Wird nun das ganze elektronisch eingereicht, kommt es darauf an, wer einreicht.

    Tut das der Notarvertreter selbst und ist er nicht selbst Notar, muss er die Dokumente nebst Notarvertreternachweis (den er nicht selbst beglaubigen und signieren darf) mit ZIP-Ordner verbinden. Nur durch diese Verbindung wird sozusagen die Notareigenschaft des Vertreters als Einreicher geschaffen.

    Reicht der Notarvertreter selbst ein und ist selbst Notar, muss er nicht zwingend in der vorstehenden Form einreichen, kann dies aber tun. Unterlagen müssen und dürfen ja nicht zwingend vom beurkundenden Notar eingereicht werden sondern auch von anderen Notaren als Bote. Daher sieht man durchaus beide Formen der Einreichung.

    Wird lediglich die Beurkundung/Beglaubigung vom Notarvertreter vorgenommen, die elektronische Einreichung aber durch den vertretenen oder einen anderen Notar, muss die Vertreterbestellung nicht nachgewiesen werden.

    Leider kommt es gelegentlich auch noch vor, dass der Notarvertreter mit der Signaturkarte des Notars signiert. Dies ist nach den Signaturregelungen unzulässig.

  • Als erstes muss man die Papierwelt von der digitalen Welt trennen. Beglaubigungen durch einen Notarvertreter mit dem Siegel des vertretenden Notars sind in der Papierwelt so vorgesehen; die Papierurkunden sind so natürlich ohne weitere Nachweise in Ordnung.
    Da zum Registergericht die Urkunden aber elektronisch eingereicht werden müssen (§ 12 HGB), muss man sich die elektronischen Dokumente und die dazu erlassenen Formvorschriften näher ansehen. Und da verlangt nunmal § 39a BeurkG ein elektronisches Zeugnis hinsichtlich der Notareigenschaft des signierenden. Ist der signierende selbst Notar, so hat regelmäßig das Zertifikat (die elektronische Signatur) einen Berufseintrag "Notar" welcher von der zuständigen Notarkammer bestätigt worden ist. Die Nachweise hierfür sind bei der Beantragung der Signaturkarte beizubringen. Nur aufgrund dieses Berufseintrages wird § 39a BeurkG genüge getan. Fehlt dieser Berufseintrag, mag die Signatur zwar gültig sein, sie entspricht dann aber nicht mehr den Formerfordernissen des § 12 HGB, insbesondere § 39a BeurkG. Auch wenn ich den Signierenden als Notar identifizieren kann, in seinem Zertifikat (aus welchen Gründen auch immer) sein Berufseintrag "Notar" fehlt, sind die Formerfordernisse nicht eingehalten. Der klassische Fall: In den Bundesländern, in denen man Rechtsanwalt und Notar sein kann, wird das Dokument mit der Signaturkarte des Rechtsanwalts signiert. Oder es wird nicht die Signaturkarte der Bundesnotarkammer bestellt sondern eine andere, auf dem Markt erhältliche, und dort fehlt der Berufseintrag komplett (hatte ich auch schon).
    Notarvertreter, die selbst Notare sind, haben bei der Signatur kein Problem, da sie einfach ihre Signaturkarte nehmen und hier der Berufseintrag "Notar" im Zertifikat vorhanden ist. Notarvertreter, die aber kein Notar sind, müssen ja mit ihrer Signaturkarte das elektronische Dokument signieren. Und hier fehlt natürlich der Berufseintrag "Notar" im Zertifikat. Daher hat die Bundesnotarkammer die Lösung mit den ZIP-Containern entwickelt. Neben dem vom Notarvertreter signierten Dokument wird noch ein Dokument hinzugefügt, welches die Notareigenschaft des Notarvertreters bescheinigt. Dieses wird entweder vom Aussteller des Dokuments signiert oder von einem Notar. Beide Dokumente werden durch einen ZIP-Container miteinander verbunden, welcher noch nur den Notarvertreter zu signieren ist.

  • Danke für Eure Ausführungen. PS: Ich bin in Grundbuchsachen tätig, aber was elektr. Schriftverkehr bzw. Signaturen angeht, gelten die Regelungen ja für beide Bereiche gleich.

    VG

  • Als erstes muss man die Papierwelt von der digitalen Welt trennen. Beglaubigungen durch einen Notarvertreter mit dem Siegel des vertretenden Notars sind in der Papierwelt so vorgesehen; die Papierurkunden sind so natürlich ohne weitere Nachweise in Ordnung.
    Da zum Registergericht die Urkunden aber elektronisch eingereicht werden müssen (§ 12 HGB), muss man sich die elektronischen Dokumente und die dazu erlassenen Formvorschriften näher ansehen. Und da verlangt nunmal § 39a BeurkG ein elektronisches Zeugnis hinsichtlich der Notareigenschaft des signierenden. Ist der signierende selbst Notar, so hat regelmäßig das Zertifikat (die elektronische Signatur) einen Berufseintrag "Notar" welcher von der zuständigen Notarkammer bestätigt worden ist. Die Nachweise hierfür sind bei der Beantragung der Signaturkarte beizubringen. Nur aufgrund dieses Berufseintrages wird § 39a BeurkG genüge getan. Fehlt dieser Berufseintrag, mag die Signatur zwar gültig sein, sie entspricht dann aber nicht mehr den Formerfordernissen des § 12 HGB, insbesondere § 39a BeurkG. Auch wenn ich den Signierenden als Notar identifizieren kann, in seinem Zertifikat (aus welchen Gründen auch immer) sein Berufseintrag "Notar" fehlt, sind die Formerfordernisse nicht eingehalten. Der klassische Fall: In den Bundesländern, in denen man Rechtsanwalt und Notar sein kann, wird das Dokument mit der Signaturkarte des Rechtsanwalts signiert. Oder es wird nicht die Signaturkarte der Bundesnotarkammer bestellt sondern eine andere, auf dem Markt erhältliche, und dort fehlt der Berufseintrag komplett (hatte ich auch schon).
    Notarvertreter, die selbst Notare sind, haben bei der Signatur kein Problem, da sie einfach ihre Signaturkarte nehmen und hier der Berufseintrag "Notar" im Zertifikat vorhanden ist. Notarvertreter, die aber kein Notar sind, müssen ja mit ihrer Signaturkarte das elektronische Dokument signieren. Und hier fehlt natürlich der Berufseintrag "Notar" im Zertifikat. Daher hat die Bundesnotarkammer die Lösung mit den ZIP-Containern entwickelt. Neben dem vom Notarvertreter signierten Dokument wird noch ein Dokument hinzugefügt, welches die Notareigenschaft des Notarvertreters bescheinigt. Dieses wird entweder vom Aussteller des Dokuments signiert oder von einem Notar. Beide Dokumente werden durch einen ZIP-Container miteinander verbunden, welcher noch nur den Notarvertreter zu signieren ist.

    Wie geht Ihr vor, wenn die vom vertretenen Notar (also nciht dem ausstellenden Landgericht) signierte Notarvertreterbestellung keine Unterschrift und kein Siegel trägt?

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