Kostenentscheidung nach § 850 Abs. 4 ZPO sowie Streitwert hierzu

  • Liebe Gemeinde,
    nachdem das Arbeitseikommen und das Konto bereits gepfändet wurde, hat der RA des Schuldners Antrag nach § 850 K ZPO unter Verweis auf die bekannte BGH -Entscheidung vom 10.11.011 - VI ZB 64/10) gestellt. Nach Anhörung Gläubigerseite (hier eine Bank- die sich heftig gewehrt hatte) habe ich den Beschuss zugunsten des Schuldners erlassen. Eine Kostenentscheidung habe nicht getroffen (was ich sonst schon mache). Jetzt beantragt die Schuldnerseite die Kosten der Gläubigerin i. R. d. 788 IV ZPO aufzuerlegen. Zudem ist ein Streitwert in Höhe von 48.000 € festzusetzen.

    1. Nach etwas längerer Überlegung bin ich der Ansicht, dass ich nicht umher komme, die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen, nachdem diese sich heftigst gewehrt hat (P-Kontoschutz reicht aus usw.)

    2. Um Hinblick auf den Streitwert bin unsicher:
    Die Schuldnerseite beantragt 48.000,00 €.Hierbei handelt er sich um die Restverschuldungen aller Kontopfändungen. Dieswäre nach seiner Ansicht der Wert des Schuldnerinteresses (25 II RVG) Die eigentlicheForderungssumme des PfÜbs beläuft sich auf 30.000,00 €. 48.000,00 € ist nonsens, da die Entscheidungja nur für diesen PfÜB gilt, so dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 es lediglich 30.000,00 € wären. Jedoch schwebt mir eine Lösungdahingehend vor, dass ich den Jahresbetrag der Differenz zwischen P-Konto und des zuüberweisenden Arbeitseinkommen nehme (so alla § 850 d analog). Das kann ich dochauch über das Interesse des Schuldner begründen, oder? Ode liegt das Interesse d. Schuldners dochbei der Forderungssumme 30.000,00€. Der monatliche Differenzbetrag zwischen P-Konto und eingehenderLohn liegt bei mind. 1. 000,00 €

    Was meint ihr?



    Im Hinblickauf den Streitwert bin ich unsicher. Die Schuldnerseite beantragt 48.000,00 €.Hierbei handelt er sich um die Restverschuldungen aller Kontopfändungen. Dieswäre nach seiner Ansicht der Wert des Schuldnerinteresses (25 II RVG) Die eigentlicheForderungssumme des PfÜbs beläuft sich auf 30.000,00 €.

    48.000,00 € ist nonsens, da die Entscheidungja nur für diesen PfÜB gilt, so dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 es lediglich 30.000 € wären. Jedoch schwebt mir eine Lösungdahingehend, dass ich den Jahresbetrag der Differenz zwischen P-Konto und zuüberweisenden Arbeitseinkommen nehmen (so alla § 850 d analog). Das kann ich dochauch über das Interesse des Schuldner begründen, oder ist das Interesse dochbei der Forderungssumme. Der monatliche Differenzbetrag zwischen P-Konto und eingehenderLohn liegt bei mind. 1. 000,00 €

  • ich scheitere schon an der Kostenauferlegung zu Lasten des Gl., da ich kein dies Rechtfertigendes Verhalten des Gl. sehe.
    Den Umstand, einem Antrag des Schuldners entgegen zu treten, erachte ich für legitim (ob begründet oder nicht, aber dafür gibt es ja das entscheidende Gericht).

    Da der Umstand der Kontenpfändung an sich auch nicht zu bemängeln ist, sehe ich für das Verfahren nach § 850k ZPO die Kostenlast beim Schuldner.

    Damit erübrigt sich 2. eigentlich auch....

  • ich scheitere schon an der Kostenauferlegung zu Lasten des Gl., da ich kein dies Rechtfertigendes Verhalten des Gl. sehe.
    Den Umstand, einem Antrag des Schuldners entgegen zu treten, erachte ich für legitim (ob begründet oder nicht, aber dafür gibt es ja das entscheidende Gericht).

    Da der Umstand der Kontenpfändung an sich auch nicht zu bemängeln ist, sehe ich für das Verfahren nach § 850k ZPO die Kostenlast beim Schuldner.

    Damit erübrigt sich 2. eigentlich auch....


    Ich sehe es wie WinterM.

    Wüsste gar nicht, wie man in dieser Konstellation zur Kostenauferlegung auf den Gläubiger kommen soll. Einen Grund erkenne ich nicht.

  • möglich ist es gemäß § 788 IV ZPO schon, jedoch sehe ich die Voraussetzungen so noch nicht. (besondere, im Verhalten des Gläubigers liegende Gründe- die zur Billigkeit dieser Kostenentscheidung führen)

    Hier scheint es ein 850k Antrag zu sein, gegen den sich der Gläubiger wehrt mit den entsprechenden Stellungnahmen. Dass er dies tut, führt für mich nicht zu obiger Voraussetzung. Auch, dass der Schuldner Erfolg hatte, reicht nicht.
    Um dies genau beurteilen zu können brauche ich die Akte. ( prüfe dann, ob gem. Zöller zu verfahren wäre )

    Also gilt wieder 788 I- Kosten der ZV trägt der Schuldner.

    Maximal würde ich hier auch genau dies im Beschluss aufführen: Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, die Entscheidung ergibt sich aus 788 I ZPO (ggf: die besonderen Voraussetzungen des 788 IV liegen nicht vor- würde ich persönlich aber weglassen)

    Genaues: Zöller, ZPO, 32.Auflage , Geimer zu § 788, Rn. 26 - Im Zweifel dort noch mal lesen.

  • Was den Streitwert angeht: § 25 II RVG, billiges Ermessen. Da sollte jedem klar sein, dass die geäußerte Vorstellung utopisch ist, da hiermit die ZV nicht beseitigt sondern nur der pfändbare Betrag vermindert wird.
    Hier die gesamten Forderungen zu Grunde zu legen sehe ich als vollkommen falsch an. Maximal kann es der Wert des PfÜB-Verfahrens sein, sprich 30.000,00 €. Diesen würde ich jedoch nur dann annehmen, wenn die Pfändung vollkommen vom Tisch ist. Dies ist in 850 k nicht der Fall- die Forderung bleibt voll bestehen nur der pfändbare Betrag ändert sich. Daher ist der Wert zu schätzen, bzw. sofern ich einen Betrag für nur einen Monat festgesetzt hätte, dann wäre es in dem Verfahren der Unterschiedsbetrag zwischen pfändbar ohne meinen Beschluss und pfändbar mit meinem Beschluss. Bei einem Dauerbeschluss (ist bei mir maximal ein Jahr) der genannte Betrag mal Monate als Höchstgrenze.


    Darf natürlich jeder anders sehen, bin gespannt wie es bei euch gehandhabt wird.

  • So halbwegs passt mein Fall hier hinein:

    Pfüb wegen übergegangener Unterhaltsforderungen zu Gunsten des Jobcenters ergangen; Festsetzung des unpfändbaren Betrages gemäß § 850d ZPO erfolgte

    Antrag des Schuldners, vertreten durch RA, auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages wurde zurückgewiesen

    Nun ist ein Antrag des RA des Schuldners auf Festsetzung nach § 11 RVG eingegangen. Für die Berechnung der Nr. 3309 VV RVG wurde die Gesamtforderung im betreffenden Pfüb angesetzt.

    Ist das gerechtfertigt bzw. wie bestimmt ihr ggf. abweichend den zutreffenden Wert?

  • Der Gegenstandswert ist gemäß §25 Abs. 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
    Nach Müller-Rabe (in Gerold/Schmidt RVG, §25 Rn. 46ff m.w.N.) wird i.d.R. 1/5 des Wertes der Hauptforderung ohne Zinsen und Kosten angesetzt.
    Ich weiß aber nicht, ob das für deinen Fall passt. M.E. wäre auch der Jahreswert des beanspruchten Erhöhung denkbar oder entsprechend §9 ZPO der 3,5fache Jahreswert.

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