Liebe Gemeinde,
nachdem das Arbeitseikommen und das Konto bereits gepfändet wurde, hat der RA des Schuldners Antrag nach § 850 K ZPO unter Verweis auf die bekannte BGH -Entscheidung vom 10.11.011 - VI ZB 64/10) gestellt. Nach Anhörung Gläubigerseite (hier eine Bank- die sich heftig gewehrt hatte) habe ich den Beschuss zugunsten des Schuldners erlassen. Eine Kostenentscheidung habe nicht getroffen (was ich sonst schon mache). Jetzt beantragt die Schuldnerseite die Kosten der Gläubigerin i. R. d. 788 IV ZPO aufzuerlegen. Zudem ist ein Streitwert in Höhe von 48.000 € festzusetzen.
1. Nach etwas längerer Überlegung bin ich der Ansicht, dass ich nicht umher komme, die Kosten der Gläubigerin aufzuerlegen, nachdem diese sich heftigst gewehrt hat (P-Kontoschutz reicht aus usw.)
2. Um Hinblick auf den Streitwert bin unsicher:
Die Schuldnerseite beantragt 48.000,00 €.Hierbei handelt er sich um die Restverschuldungen aller Kontopfändungen. Dieswäre nach seiner Ansicht der Wert des Schuldnerinteresses (25 II RVG) Die eigentlicheForderungssumme des PfÜbs beläuft sich auf 30.000,00 €. 48.000,00 € ist nonsens, da die Entscheidungja nur für diesen PfÜB gilt, so dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 es lediglich 30.000,00 € wären. Jedoch schwebt mir eine Lösungdahingehend vor, dass ich den Jahresbetrag der Differenz zwischen P-Konto und des zuüberweisenden Arbeitseinkommen nehme (so alla § 850 d analog). Das kann ich dochauch über das Interesse des Schuldner begründen, oder? Ode liegt das Interesse d. Schuldners dochbei der Forderungssumme 30.000,00€. Der monatliche Differenzbetrag zwischen P-Konto und eingehenderLohn liegt bei mind. 1. 000,00 €
Was meint ihr?
Im Hinblickauf den Streitwert bin ich unsicher. Die Schuldnerseite beantragt 48.000,00 €.Hierbei handelt er sich um die Restverschuldungen aller Kontopfändungen. Dieswäre nach seiner Ansicht der Wert des Schuldnerinteresses (25 II RVG) Die eigentlicheForderungssumme des PfÜbs beläuft sich auf 30.000,00 €.
48.000,00 € ist nonsens, da die Entscheidungja nur für diesen PfÜB gilt, so dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 es lediglich 30.000 € wären. Jedoch schwebt mir eine Lösungdahingehend, dass ich den Jahresbetrag der Differenz zwischen P-Konto und zuüberweisenden Arbeitseinkommen nehmen (so alla § 850 d analog). Das kann ich dochauch über das Interesse des Schuldner begründen, oder ist das Interesse dochbei der Forderungssumme. Der monatliche Differenzbetrag zwischen P-Konto und eingehenderLohn liegt bei mind. 1. 000,00 €