Auflassungsvormerkung und Testamentsvollstreckung

  • Ich habe folgende Vertretungsakte zu bearbeiten:

    Im GB ist Z ist Eigentümerin aufgrund notariellem Testaments eingetragen.
    Einige Zeit später wird im GB der Testamentsvollstreckervermerk aufgrund des seitens des Nachlassgerichts erteilten Testamentsvollstreckerzeugnis eingetragen (Inhalt des TV: Zur TV wird … ernannt).
    Nun hat Z einen Kaufvertrag mit Y abgeschlossen und eine AV wurde zur Eintragung beantragt.
    Mein Kollege hat eine ZVfg. erlassen mit dem Inhalt das es mangels Mitwirkung der TV an einem vormerkungsfähigen Anspruch fehlt und Antragstücknahme angeregt.

    Der Notar teilt mit, dass der TV nur das Vermächtnis und Pflichtteilsansprüche erfüllen soll und somit die Testamentsvollstreckung nicht hätte in das GB eingetragen werden dürfen. Trotzdem hätte er die Zustimmung des TV angefordert.:gruebel:

    Inhalt des Testaments: Mutter setzt Tochter Z als Erbin ein; Tochter G erhält Vermächtnisse und zwar eine Kommode, das Auto von der Mutter, welches sie sich auf ihren Pflichtteil anzurechnen hat und bekommt soviel Bargeld, wie es ihrem Pflichtteil entspricht. Mutter ordnet TV an. TV soll - wie der Notar gesagt hat - das Vermöchtnis und die Pflichtteilsansprüche erfüllen. TV ist beendet, wenn meine Töchter bezüglich meines Nachlasses keine Ansprüche mehr haben.

    Sehe ich es richtig, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis mit dem Inhalt nicht wie es erlassen wurde, hätte erlassen werden dürfen?
    Ist der GBA verpflichtet, den Inhalt eines TV-Zeugnisses zu überprüfen oder wird bei Vorlage eines TV-Zeugnisses so eingetragen? Ich sehe es so, wie bei einem erlassenen Erbschein, den überprüfe ich ja auch nicht noch mal auf Richtigkeit.
    Wie gehe ich jetzt mit der AV und den TV-Vermerk um. Nachlassgerich in Kenntnis setzen, dass nach Auffassung des GBA der Inhalt des TV- Zeugnis nicht stimmt.
    Kann das Nachlassgericht das TV-Zeugnis wegen Unrichtigkeit einziehen?

    Danke im voraus.

  • Die letztwilligen Anordnungen können durchaus ergeben, dass der gesamte Nachlass der Testamentsvollstreckung unterliegt, bis die besagten Ansprüche vollständig weggefertigt sind. Damit wäre die Eintragung des TV-Vermerks in der Sache nicht zu beanstanden und er ist auch ansonsten - selbst wenn er in der Sache unrichtig wäre - nicht zu beanstanden, weil er aufgrund eines TV-Zeugnisses erfolgt ist. Es war daher im Grundsatz zutreffend, von einer Verfügungsbeschränkung des Erben auszugehen (§ 2211 Abs. 1 BGB). Die Anregung, die gestellten Anträge zurückzunehmen, war allerdings verfehlt, weil die Genehmigung des Testamentsvollstreckers ohne weiteres geeignet gewesen wäre, die aus Sicht des Grundbuchamts bestehenden Eintragungshindernisse ex tunc auf den Zeitpunkt des Eingangs der Eintragungsanträge zu beseitigen.

    Ich sehe es allerdings als fehlerhaft an, dass das Grundbuchamt anlässlich der Eintragung der Erbfolge aufgrund der bestehenden Zweifel an der gegenständlichen Reichweite der angeordneten Testamentsvollstreckung keinen Erbschein (ohne TV-Vermerk) verlangt und den Antragsteller nicht auf die bestehenden rechtlichen Zweifel hingewiesen hat.

    Auch die Verfahrensweise des Nachlassgerichts erscheint nicht rechtsbedenkenfrei. Wenn im Zeugnis steht, dass ein Testamentsvollstrecker ernannt "wird", dann deutet das eindeutig nicht auf eine Ernennung aufgrund Erblasseranordnung, sondern auf eine Ernennung durch das Nachlassgericht nach § 2200 BGB hin. Hat der Erblasser den TV ernannt, ist vielmehr zu formulieren (... ist zum TV ernannt). Ob das Zeugnis unrichtig ist, richtet sich danach, ob sich die TV auf den gesamten Nachlass erstreckt und ob die weiteren Anordnungen eine Befristung der TV im Rechtssinne oder lediglich einen deklaratorischen Hinweis darauf enthalten, dass die TV mit Aufgabenerledigung materiell endet. Über diese Rechtsfragen hat allerdings das Nachlassgericht zu befinden und deshalb würde ich beim Nachlassgericht eine Prüfung anregen, ob an dem erteilten TV-Zeugnis festgehalten wird oder ob es wegen Unrichtigkeit einzuziehen und ggf. mit zutreffendem Inhalt neu zu erteilen ist. Bei dieser Prüfung wird auch die Norm des § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB einzubeziehen sein. Es gibt ausreichend Rechtsprechung und Literatur darüber, was ein TV im Rahmen eines gegen den Erben bestehenden Pflichtteilsanspruchs tun kann und tun darf.

  • Danke für deine ausführlichen rechtlichen Erläuterungen :)

    Also rege ich beim Nachlassgericht die Überprüfung des erteilten TV-Zeugnisses an.
    Aber wie gehe ich mit der AV und dem Schreiben des Notars praktisch um?
    Teile ich dem Notar mit, dass die Eintragung der TV im Grundbuch nicht zu beanstanden ist und teile ihm gleichzeitig mit, dass das GBA beim Grundbuchamt die Überprüfung des Inhalts des TV-Zeugnisses angeregt hat oder ignoriere ich es zum jetzigen Zeitpunkt und lege die Grundakte auf Frist zu legen und abzuwarten, ob die Genehmigung des TV kommt und wie das Nachlassgericht mit der Anregung umgeht?
    Und was mache ich in dem Fall,
    a) wo der TV die Genehmigung verweigert und das Nachlassgericht die Rechtsauffassung vertritt, das der Inhalt des TV -Zeugnisses nicht zu beanstanden ist = Zurückweisung?
    b) wo der TV die Genehmigung verweigert und das Nachlassgericht neues TV-Zeugnis erteilt und das Alte wegen Unrichtigkeit einzieht? TV-Vermerk nach Anhörung des TV löschen und AV eintragen?

  • Mir wird nunmehr seitens des Notars ein Berichtigungsantrag des „Z“ als Generalbevollmächigten der Testamentsvollstreckerin vorgelegt verbunden mit dem Notarantrag, den Testamentsvollstreckervermerk zu löschen und die AV einzutragen. In der Berichtigungsbewilligung erklärt der Geberalbevollmächtigte, dass die Testamentsvollstreckung erledigt ist und aus diesem Grunde der Vermerk im GB gelöscht werden kann (das TV—Zeugnis ist noch nicht zur Nachlassakte zurückgesandt worden). Inhalt der Generalvollmacht: Frau… bestellt Rechtsanwalt und Notar „Z“ zu ihrem Generalbevollmächtigten und ermächtig ihn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten. Er soll befugt sein, jede Rechtshandlung, welche ich selbst vornehmen könnte und bei welcher eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, an ihrer Statt und mit derselben Wirkung vorzunehmen, als ob sie sie selbst vorgenommen hätte. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf ihre jeweilige Vertretung bei allen öffentlichen Registern. Befreiung von §181 BGB.

    Wie gehe ich damit um? :confused:

  • Ein TV kann zwar in einzelnen Angelegenheiten Vollmacht erteilen, eine Generalvollmacht halte ich nicht für möglich. Ich würde entweder weiterhin die Mitwirkung der TV verlangen, oder ihre Freigabe des Grundstücks oder Erbschein ohne TV-Vermerk.

  • Entschuldigung, aber mit der Generalvollmacht der „ Testamentsvollstreckerin“ habe ich mich nicht korrekt ausgedrückt,:oops:. Die Generalvollmacht hat sie in ihrer Eigenschaft als „Privatperson“ erteilt - nicht in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin. Die Vollmacht datiert vom 5.7.2027. Das TV-Zeugnis vom 21.09.2017. Die Testamentseröffnung war im April 2017. Ist die Berichtigungsbewilligung des Generalbevollmöchtigten auf Löschung des TV-Vermerks von dieser Generalvollmacht gedeckt? :gruebel:

  • Es wird im Ergebnis keine Rolle spielen, ob man - wie ich auch - eine Generalvollmacht der Testamentsvollstreckerin für unzulässig hält oder noch nicht einmal zu einem Handeln = noch nicht einmal zu einer (egal was für einer) Vollmacht der Testamentsvollstreckerin kommt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es wurde keine Vollmacht in der Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin erteilt und selbst wenn sie erteilt wäre, könnte sie nicht global für alle TV-Aufgaben erteilt werden. Im Übrigen kann ein TV-Vermerk ohnehin nicht auf Berichtigungsbewilligung, sondern nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweis gelöscht werden.

  • Hallo zusammen,

    ich habe einen komplizierten Fall und hier taucht nun das Problem auf, dass der TV für die Erbengemeinschaft Grundstücke kauft.
    Nun soll ich eine Auflassungsvormerkung für die Erbengemeinschaft eintragen und gleichzeitig den TV-Vermerk eintragen, da die Erbengemeinschaft ja noch unter Testamentsvollstreckung steht. Der Notar beantragt einen Testamentsvollstreckervermerk, aber diesen kann ich ja an sich nicht extra eintragen.

    Ich finde gerade nichts und frage mich, wie ich es eintragen soll?:confused:
    macht man dann einfach noch einen TV-Vermerk in die Auflassungsvormerkung mit rein?

    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

    Grüße

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