Kosten Ergänzungspfleger Vaterschaftsanfechtung

  • Können die Kosten des Ergänzungspflegers, der im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt worden ist, im Abstammungsverfahren geltend gemacht werden?
    Die Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller"

  • Können die Kosten des Ergänzungspflegers, der im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bestellt worden ist, im Abstammungsverfahren geltend gemacht werden?
    Die Kostenentscheidung im Abstammungsverfahren lautet: "Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller"

    Ja, wenn im Pflegschaftsverfahren keine andere Kostengrundentscheidung getroffen worden ist.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich habe mich unpräzise ausgedrückt. Das Abstammungsverfahren wurde mir vorgelegt m.d.B. einen Pfleger für das Abstammungsverfahren zu bestellen. Im Pflegschaftsverfahren habe ich keine Kostenentscheidung getroffen.
    Woraus kann ich entnehmen, dass die Kosten des Pflegers im Abstammungsverfahren geltend gemacht werden können?:oops:

  • Ich war im Hinblick auf § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG davon ausgegangen, dass im Pflegschaftsverfahren eine Kostengrundentscheidung getroffen worden ist.

    In Deinem Fall würde ich diese wie folgt nachholen:

    "Die Erhebung von Gerichtskosten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten bestimmen sich nach der Kostenentscheidung, die im Verfahren ..... (Aktenzeichen der Abstammungssache) getroffen wird."

    Ohne eine solche Regelung dürften die Kosten des Pflegschaftsverfahrens in der Tat nicht zu den Kosten des Abstammungsverfahrens gehören (Nr. 1320 KV FamGKG einerseits und Nr. 1313 KV FamGKG andererseits).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • So plausibel wie sie scheinen mag. Ich habe Bedenken, dass so was zulässig ist. Der Verweis auf eine andere künftige Entscheidung ist nicht konkret und prüfbar, wie und wann sollte man die anfechten können?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wer mit der Verweisung nicht einverstanden ist, mag die Entscheidung sofort anfechten und die vermeintliche Unzulässigkeit rügen (ist mir bisher noch nie passiert :)).

    Im Übrigen ist der bestellte Pfleger im Abstammungsverfahren Beteiligter und kann zu gegebener Zeit die dort getroffene Kostenentscheidung angreifen.

    Für mich ist die Konstellation vergleichbar mit einem Teilurteil, in dem die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten wird.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Mir ist noch immer ein Rätsel, wie man diese Kosten auf den Vater umlegen soll:

    1) Im Hauptsacheverfahren zählt die Vergütung des Ergänzungspflegers nicht zu den Kosten nach dem FamGKG
    2) Im Pflegschaftsverfahren ist der Vater nicht Beteiligter, dem man überhaupt Kosten auferlegen könnte.

    Oder andersherum: Die Vergütung eines Ergänzungspflegers gehört überhaupt nicht zu den Kosten nach dem FamGKG.
    Sofern es nur um die Gerichtsgebühr für das Pflegschaftsverfahren geht (FamGKG VV 1313), so sind in diesem nur das Kind als Pflegling und der Ergänzungspfleger Beteiligte. Nach § 81 FamFG Abs. 1,2 kann man aber nur Beteiligten Kosten auferlegen (oder aber davon absehen bzw. kann eine Kind nur ab 25.000 € für Kosten in Anspruch genommen werden), nach Absatz 4 Dritten nur, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn grobes Verschulden trifft. Letzteres kann ja nicht zutreffen bei einem Pflegschaftsverfahren, bei dem Eltern kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen sind. Ich spreche hier ausdrücklich von dem Pflegschaftsverfahren und nicht vom Hauptsacheverfahren. Nehmen wir mal an, ein Vater ficht die Vaterschaft aus begründeten Zweifeln an und letztlich stellt sich heraus, dass er doch der Vater ist, sodass der Antrag zurückgewiesen wird. Dann müsste man ihm immer noch grobes Verschulden schlüssig darlegen können - wird sicher nicht einfach!? Es ist nämlich ein Unterschied, ob sein Antrag nur zurückgewiesen wird oder ihm grobes Verschulden für diesen Antrag vorzuwerfen ist.

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