§ 724 ZPO oder § 726 I ZPO?

  • A und B schließen vor Gericht einen Vergleich. B verpflichtet sich, bis zum 31.12.2017 ein Konto bei der Sparkasse X einzurichten, über das A und B nur gemeinsam verfügen können und das dem gemeinsamen Kind geb. am .... bei Volljährigkeit allein zusteht und darauf ebenfalls bis zum 31.12.2017 100 € einzuzahlen.

    Ich bin mir nicht sicher, ob dafür eine Klausel nach § 724 ZPO oder nach § 726 Abs. 1 ZPO zu erteilen ist.

  • Ich häng mich hier mal ran...

    Klägervertreter reicht vollstreckbare Ausfertigung eines rechtswirksamen Vergleichs bei Gericht ein mit der Bitte, Klausel nach § 726 ZPO zu erteilen... durch die Geschäftsstelle wurde zuvor versehentlich eine einfache Klausel erteilt.

    Das Vollstreckungsorgan hat wohl die Klausel moniert und die Vollstreckung aufgrund der o.g. Tatsache (fälschlicherweise) abgelehnt. Kann ich einfach die Klausel nach § 726 ZPO erteilen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen, obwohl bereits eine einfache Klausel erteilt wurde?

  • Was würdest Du denn sonst machen? Die bisherige Klausel aufheben? Wenn ja, wie?

    Nun ja, ich hab sowas zum ersten Mal auf dem Tisch, aber mir stellt sich zunächst die Frage, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Gläubiger hat seine (wenn auch falsche) Vollstreckungsklausel bereits und das Vollstreckungsorgan ist nicht verpflichtet bzw. berechtigt, zu überprüfen, ob diese ordnungsgemäß erteilt wurde, sondern nur, ob eine solche vorliegt (vgl. BGH vom 25.10.2012, Az.: VII ZB 57/11).

    Im Übrigen handelt es sich um eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Schuldners zur Zahlung, die wiederum vom Eintritt einer Tatsache abhängig ist, die m.E. vom Gläubiger zu beweisen ist (erfolglose Nachbesserungsarbeiten)... also zumindest liegt die Zuständigkeit in dieser besonderen Konstellation wohl tatsächlich bei mir :D

    Einmal editiert, zuletzt von dimoe (7. Juni 2018 um 07:10) aus folgendem Grund: Sachverhält ergänzt

  • Das Vollstreckungsorgan muss schon prüfen, ob die richtige Klausel vorliegt und diese von dem funktionell zuständigen Bearbeiter erteilt wurde.
    Damit hat das Vollstreckungsorgan zurecht bemängelt, dass eine einfache Klausel vorliegt, denn aus dieser kann bei deiner Konstellation eben nicht vollstreckt werden. Es ist eine qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO erforderlich.

    Versteh ich dich richtig, dass du der Auffassung bist, das Vollstreckungsorgan müsse nicht prüfen, ob eine qualifizierte Klausel vorliegen müsste? :gruebel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Das Vollstreckungsorgan muss schon prüfen, ob die richtige Klausel vorliegt und diese von dem funktionell zuständigen Bearbeiter erteilt wurde.
    Damit hat das Vollstreckungsorgan zurecht bemängelt, dass eine einfache Klausel vorliegt, denn aus dieser kann bei deiner Konstellation eben nicht vollstreckt werden. Es ist eine qualifizierte Klausel nach § 726 I ZPO erforderlich.

    Versteh ich dich richtig, dass du der Auffassung bist, das Vollstreckungsorgan müsse nicht prüfen, ob eine qualifizierte Klausel vorliegen müsste? :gruebel:

    Nicht ich, der BGH... s.o. bei #11

  • Die Entscheidung gilt auch nicht in allen Fällen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2013, 15 W 322/13; hatte ich gerade). Man wird auch den Anspruch auf Erteilung einer richtigen Klausel vom Prüfungsrecht des Vollstreckungsorgans trennen müssen.


  • Nicht ich, der BGH... s.o. bei #11

    Und du findest, dass die Entscheidung richtig ist?

    ja, da das Klauselverfahren seinen eigenen Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsweg hat, in dem die Beteiligten ihre Rechte verfolgen können.

    Kann man so sehen bestimmt.
    Mich überzeugt der BGH in seiner Argumentation jedoch nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Nach einem gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO hat der Kläger (gem. Ziffer 1 des Vergleichs) Zug um Zug gegen Zahlung durch den Beklagten ein Möbel (wurde im Titel konkret bezeichnet) dem Beklagten zu übereignen.
    Sodann in der Ziffer 2 des Vergleichs: "Der Beklagte wird dem Kläger spätesten 1 Woche nach Rechtskraft des Vergleichs eine Palette übersenden".


    Nun will der Kläger eine Klausel für die Ziffer 2 des Vergleichs , damit er die Palette zur Verpackung und den Transport erhält.

    Es ist kein Widerrufsvergleich.

    Meine Fragen:
    Ein Vergleich wird nicht rechtskräftig. Ist der Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen?
    Ist dieser Anspruch überhaupt vollstreckbar, denn für einen Herausgabeanspruch wäre doch die Palette nach meiner Auffassung nicht hinreichend bezeichnet!?
    Und zudem: Ist dies überhaupt eine Bedingung gemäß § 726 ZPO, oder handelt es sich nicht eher um einen Fall der einfachen Klausel wegen § 751 Abs. 1 ZPO?

  • Ich würde "Rechtskraft des Vergleichs" bei wohlwollender Betrachtung als misslungene Beschreibung des Datums des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO sehen.

    Eine Bedingung sehe ich hier nicht, sondern den Ablauf einer Woche als sich aus der Verfahrensakte ergebende Tatsache i.S.d. § 795b ZPO.

    Bei "Übersendung einer Palette" würde ich allerdings eher an eine vertretbare Handlung denken, so dass der Gläubiger das nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO zu vollstrecken hätte. In dem Rahmen wäre dann auch darzulegen, dass die Kosten sich natürlich nur auf eine nach ihrer Beschaffenheit - Größe und Tragfähigkeit - für den Transport des Möbelstücks erforderliche Palette beziehen.

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