§ 724 ZPO oder § 726 I ZPO?

  • Ich würde "Rechtskraft des Vergleichs" bei wohlwollender Betrachtung als misslungene Beschreibung des Datums des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO sehen.

    Eine Bedingung sehe ich hier nicht, sondern den Ablauf einer Woche als sich aus der Verfahrensakte ergebende Tatsache i.S.d. § 795b ZPO.

    Bei "Übersendung einer Palette" würde ich allerdings eher an eine vertretbare Handlung denken, so dass der Gläubiger das nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO zu vollstrecken hätte. In dem Rahmen wäre dann auch darzulegen, dass die Kosten sich natürlich nur auf eine nach ihrer Beschaffenheit - Größe und Tragfähigkeit - für den Transport des Möbelstücks erforderliche Palette beziehen.

    Vielen Dank für deine Meinung.

    Wenn anstatt auf die Rechtskraft des Vergleichs auf das Datum der gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs abgestellt werden kann, dann dürfte doch die Bedingung "1 Woche nach Rechtskraft" ohnehin unter § 751 Abs. 1 ZPO fallen, die vom Gerichtsvollzieher zu prüfen wäre. Ergo: (maximal) einfache Klausel, wenn nicht sogar § 887 ZPO zum Tragen kommt.

  • Ich habe mir folgendes überlegt:

    1.
    Konkret vorzunehmende Handlungen sind nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Wenn aber die neben der Verpflichtung zur Herausgabe titulierte Handlungspflicht keine selbständige Bedeutung hat, so soll diese Handlung nicht nach § 887 ZPO vollstreckbar sein (Münchener Kommentar, 5. Auflage 2016, § 883 ZPO Randnummer 16).
    So könnte man das doch hier nach meiner Auffassung auch sehen, sodass die Vollstreckung rein nach § 883 ZPO zu erfolgen hat.

    2.
    Und hinsichtlich der fehlenden Bestimmbarkeit der Palette ist wohl § 884 ZPO, 91 BGB einschlägig, sodass eine Herausgabevollstreckung (irgendeiner) Palette möglich wäre, oder?

    3.
    § 795b ZPO ist insbesondere für Widerrufsvergleiche eingeführt worden, da deren Wirksamkeit an eine Bedingung geknüpft ist, sodass grundsätzlich § 726 ZPO anzuwenden und damit der Rechtspfleger zuständig wäre. Hier sollte eine Übertragung der Zuständigkeit auf den UdG erfolgen.
    Meines Erachtens ist § 795b ZPO nicht auf meinen Fall anwendbar, denn die Wirksamkeit des Vergleichs ist nicht an eine Bedingung geknüpft. Außerdem hängt die Vollstreckung von dem Fristablauf ab, und dieser ist meiner Auffassung nach keine sich aus der Verfahrensakte ergebene Tatsache.

    § 751 ZPO (und damit einfache Klausel) ist nur dann anzuwenden, wenn der Tag unmittelbar anhand eines Kalenders bestimmbar ist. Das Fristende hängt hier mit dem Fristbeginn zusammen. Wenn das Ereignis für den Fristbeginn aber lediglich aus der Verfahrensakte entnommen werden kann (Rechtskraft, Zustellung), dann soll nach gängiger Literaturmeinung eine Klausel nach § 726 ZPO erteilt werden müssen. Wenn aber per Auslegung auf die Beschlussfassung abgestellt werden kann, dann ergibt sich der Fristbeginn aus dem Titel selber. Hier würde ich dann also wiederum § 751 ZPO für einschlägig halten.

    Meinungen hierzu?

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