Ich würde "Rechtskraft des Vergleichs" bei wohlwollender Betrachtung als misslungene Beschreibung des Datums des Beschlusses nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO sehen.
Eine Bedingung sehe ich hier nicht, sondern den Ablauf einer Woche als sich aus der Verfahrensakte ergebende Tatsache i.S.d. § 795b ZPO.
Bei "Übersendung einer Palette" würde ich allerdings eher an eine vertretbare Handlung denken, so dass der Gläubiger das nach § 887 Abs. 1, 2 ZPO zu vollstrecken hätte. In dem Rahmen wäre dann auch darzulegen, dass die Kosten sich natürlich nur auf eine nach ihrer Beschaffenheit - Größe und Tragfähigkeit - für den Transport des Möbelstücks erforderliche Palette beziehen.
Vielen Dank für deine Meinung.
Wenn anstatt auf die Rechtskraft des Vergleichs auf das Datum der gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs abgestellt werden kann, dann dürfte doch die Bedingung "1 Woche nach Rechtskraft" ohnehin unter § 751 Abs. 1 ZPO fallen, die vom Gerichtsvollzieher zu prüfen wäre. Ergo: (maximal) einfache Klausel, wenn nicht sogar § 887 ZPO zum Tragen kommt.