Darf ich Ausschlagenden über Anfechtungsmöglichkeit informieren ?

  • Das Problem haben normalerweise fast alle Ausschlagenden. Die Banken verraten nichts über die Konten dse Verstorbenen und das NLG hat auch meist keine Kenntnis vom Nachlassbestand.

  • Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Ja! Klar darfst Du die Tochter informieren!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ...Bei uns läuft es aber meist auf eine Hinterlegung für unbekannte Erben hinaus (meine NPs machen das so :) )

    Wieso Hinterlegung? Dann doch ordentliches Fiskuserbrechtsverfahren, oder?

    In Abhängigkeit der Höhe der Restliquidität gebe es ja auch noch eine dritte Ordnung!

    Nur zum Verständnis möchte ich obigen "Nebenausfluss" noch ein Mal Thematisieren und die Fragen noch ein Mal in den Raum stellen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • ...Bei uns läuft es aber meist auf eine Hinterlegung für unbekannte Erben hinaus (meine NPs machen das so :) )

    Wieso Hinterlegung? Dann doch ordentliches Fiskuserbrechtsverfahren, oder?

    In Abhängigkeit der Höhe der Restliquidität gebe es ja auch noch eine dritte Ordnung!

    Nur zum Verständnis möchte ich obigen "Nebenausfluss" noch ein Mal Thematisieren und die Fragen noch ein Mal in den Raum stellen.

    Das ist nicht immer möglich. Manchmal gibt es erbberechtigte Personen, die nur nicht (örtlich) ermittelt werden können oder die einfach keinen Erbschein beantragen, sich gar nicht melden etc.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ...

    Das ist nicht immer möglich. Manchmal gibt es erbberechtigte Personen, die nur nicht (örtlich) ermittelt werden können oder die einfach keinen Erbschein beantragen, sich gar nicht melden etc.

    Das ist mir klar, nur bei DippelRipfl kam es so rüber, dass überwiegend "meist" die Verfahren durch Hintrlegung beendet werden. In meinen vielen Verfahren hinterlege ich pro Jahr vielleicht ein mal, also eher Ausnahme als meist. Dies war nur mein Verständnismangel.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

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    Das ist nicht immer möglich. Manchmal gibt es erbberechtigte Personen, die nur nicht (örtlich) ermittelt werden können oder die einfach keinen Erbschein beantragen, sich gar nicht melden etc.

    Das ist mir klar, nur bei DippelRipfl kam es so rüber, dass überwiegend "meist" die Verfahren durch Hintrlegung beendet werden. In meinen vielen Verfahren hinterlege ich pro Jahr vielleicht ein mal, also eher Ausnahme als meist. Dies war nur mein Verständnismangel.

    ;) Alles gut.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Eine Informationspflicht besteht von Gesetzes wegen jedenfalls nicht.

    Ich teile aber die Ansicht, dass bei bekannten Vermögenswerten in der Nachlassakte bei der Ausschlagung direkt beim AG näher befragt und ggf. vor Unterzeichnung des Protokolls auf die Möglichkeit der Akteneinsicht aus gegebenem Anlass hingewiesen werden sollte.

    Eine Benachteiligung derjenigen, die beim Notar ausschlagen, ergibt sich mit dieser Verfahrensweise nicht. Es darf im Grunde von jedem Ausschlagenden erwartet werden, dass er vor Abgabe der Erklärung alle Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausschöpft. Dazu gehört auch die Akteneinsicht.

    Und wenn man es ganz nüchtern betrachtet: die meisten Anfechtungen wären mangels eines die Anfechtung begründenden Irrtums unwirksam.

  • Informieren musst du gar nicht: Erst mal die bisherigen Kostenrechnungen prüfen. Im Normalfall wurden diese über 30,00 € erstellt, dies ist bei vorhandenem Vermögen aber nicht richtig.

    Die Serviceeinheit korriert -sofern noch möglich- die Kostenrechnung, da die Ausschlagenden nun eine nun 0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV des GNotKG zu zahlen haben.
    Die neuen Kostenrechnung ist Information genug-sie enthält ja den Gegenstandswert.


    Hatte ich bereits-glaub mir, wenn eine neue Rechnung mit einem Wert von X versendet wird, melden sich die Ausschlagenden ganz von allein...

  • Insulaner:


    Das bekommt ein "Like" von mir!!!:daumenrau

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Informieren DARF man, man MUSS aber nicht.

    Ob man informieren SOLLTE, kann jeder für sich selbst entscheiden.

    Ich persönlich mache die Antwort zur Frage "Info an Auschlagenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entgegen seiner Annahme doch keine Überschuldung vorliegt" jeweils vom Einzelfall abhängig.

    Aber auch dann wenn ich nicht ausdrücklich informiere, wird hier am Gericht, wie von Insulaner beschrieben verfahren, dh, wenn aufgrund der Höhe des Nachlasses eine höhere Gebühr als die bereits zum Soll gestellten 30€ zu erheben ist, erfolgt eine Nachforderung per Kostenrechnung unter Angabe des "aktuellen" Nachlasswertes. Dies hat auch am hiesigen Gericht dazu geführt, dass der Ausschlagende nochmal "aktiv geworden ist.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Aus #5 letzter Satz ergibt sich, dass die Lebensversicherung in den Nachlass fällt!


    @ TL Das sehe ich anders. Aber das ist ja kein Problem.

    Ich würde der Tochter keine Anfechtung des EAS "in den Mund" legen. Sie hat ausgeschlagen. Punkt.
    Wenn der bestellte Nachlasspfleger es ihr mitteilt. Bitteschön. Als NLG mache ich das nicht. Durch die (ich unterstelle Mal form- und fristgerechte) EAS ist sie keine Beteiligte mehr. Der Nachlasspfleger ist für die Erbenermittlung bestellt worden. Darum muss er sich kümmern.

    Die Regel in einer Lebensversicherung wird doch aber sein, dass der Versicherte eine Bezugspersonen nennt. Ist das Geschehen, so fällt diese nicht in den Nachlass (§ 159 VVG).

  • Informieren musst du gar nicht: Erst mal die bisherigen Kostenrechnungen prüfen. Im Normalfall wurden diese über 30,00 € erstellt, dies ist bei vorhandenem Vermögen aber nicht richtig.

    Die Serviceeinheit korriert -sofern noch möglich- die Kostenrechnung, da die Ausschlagenden nun eine nun 0,5 Gebühr nach Nr. 21201 KV des GNotKG zu zahlen haben.
    Die neuen Kostenrechnung ist Information genug-sie enthält ja den Gegenstandswert.


    Hatte ich bereits-glaub mir, wenn eine neue Rechnung mit einem Wert von X versendet wird, melden sich die Ausschlagenden ganz von allein...

    Jawoll. So geht's natürlich auch. Alle Probleme lösen sich wie von allein.

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