Alles anzeigenJa, normalerweise ist das so. Vielleicht sollte der Sachverhalt insoweit noch einmal klargestellt werden.
Im Übrigen: Was wäre denn, wenn jemand vorbeikommt, um wegen Überschuldung auszuschlagen und in der Akte befände sich bereits der Nachweis darüber, dass eine Lebensversicherungssumme von erheblicher Höhe in den Nachlass fällt (unterstellen wir das an dieser Stelle einmal). Dann wollt Ihr das dem Erschienenen also nicht sagen, sondern ihm mit seiner Ausschlagung "ins Messer laufen" lassen? Ist nicht Euer Ernst, oder?
Und was soll sich jetzt bitte schön im Hinblick auf diese Mitteilungspflicht ändern, wenn die Lebensversicherung dem Nachlassgericht erst nach erklärter Ausschlagung bekannt wird? Was für die Ausschlagung bedeutsam ist, ist auch für deren Anfechtung bedeutsam und diese Umstände hat der Beteiligte zu erfahren.
Ich denke: Information ja (Kopie der Mitteilung der LV an die Ausschlagenden).
Rechtsberatung nein (kein Rat, evtl. die Ausschlagung anzufechten). Hierzu gibt es die sog. "Angehörigen der rechtsberatenden Berufe", wozu das Nachlassgericht nicht gehört.Ebenso.
Mich würde einmal die Reaktion derjenigen interessieren, die sich hier gegen eine Information des Ausschlagenden aussprechen, wenn sie selbst der Ausschlagende wären und dann nichts erfahren würden.
Das Problem haben normalerweise fast alle Ausschlagenden. Die Banken verraten nichts über die Konten dse Verstorbenen und das NLG hat auch meist keine Kenntnis vom Nachlassbestand.