Eröffnung Widerrufstestament / Aufhebung Erbvertrag

  • Ich habe momentan folgenden Fall auf dem Tisch:
    - 1998 haben die Geschwister einen Erbvertrag errichtet
    - 1999 wurde der Erbvertrag in einer öffentlichen Urkunde widerrufen, weitere Verfügungen wurden nicht getroffen

    Meine Frage: Ist die Aufhebung auch zu eröffnen? Hierüber besteht an meinem Gericht Streit.
    Im Forum hier habe ich nur relativ alte Fälle gefunden.

    Wenn man sich dafür entscheidet die Aufhebung nicht zu eröffnen,versendet man ja lediglich den ursprünglichen Erbvertrag an die Beteiligten.
    Dann können sie ja gar nicht wissen, dass sich die Erbfolge nicht nach diesem Erbvertrag richtet.

    Die gleiche Frage stellt sich mir auch bei einem reinen Widerrufstestament.

  • Ein Widerruf eines Testaments geht doch nur durch Testament, § 2254 BGB. Daher stellt sich doch die Frage des Nichteröffnens garnicht? :gruebel:

    Aus dem selben Rechtsgedanken würde ich daher auch den Widerruf des Erbvertrags eröffnen.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Es geht aber um einen Erbvertrag, nicht um ein Testament (Geschwister können schließlich auch gar nicht gemeinsam testieren !)
    Die Aufhebung erfolgt nach § 2290 BGB nun mal durch Vertrag oder nach § 2294 BGB durch Rücktritt -und dieses sind dann streng genommen keine Verfügungen von Todes wegen.

    Ich kenne daher auch die Auffassung, dass ein Widerruf des Erbertrages nicht zu eröffnen ist. Dann würde ich aber zumindest eine Kopie des Widerrufs beifügen.

  • Ja, es muss ein Rücktritt oder eine Aufhebung des Vertrags sein und die werden nicht eröffnet. Natürlich kann -sollte- man sie in Kopie/begl.Abschrift mit übersenden.

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