Hinterlegung Sicherheitsleistung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung

  • Kläger stellt Hinterlegungsantrag für Sicherheitsleistung. Hierzu legt er einen Beschluss vor, nach dem die Zwangsvollstreckung aus dem Endurteil ...gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ...einstweilen eingestellt ist. Als Empfangsberechtigte gibt er nur sich an.
    Nun beantragt er die Herausgabe der Sicherheitsleistung an sich und legt dazu einen Beschluss nach § 91 a Abs. 1 ZPO vor, dass er und der Gegner quotenmäßig in die Kosten verurteilt sind. Die Parteien haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt, so dass dieser Beschluss ergangen ist.
    Ich habe der Gegenseite den Herausgabeantrag übersandt. Diese verweigert die Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Sicherheitsleistung mit der Begründung, dass die Verfahrenskosten noch nicht ausgeglichen sind. Geht das ?

  • Als Empfangsberechtigte gibt er nur sich an.

    Hätte schon gar nicht angenommen werden dürfen. Die Hinterlegungsstelle hat auf die Richtigkeit des Antrags hinzuwirken.

    Im Falle einer richtig gelaufenen Hinterlegung wäre eine Auszahlung mit dem vorgelegten Beschluss nicht möglich. Ich würde den Antragssteller auf die Möglichkeit des § 109 ZPO hinweisen.

  • Wenn er nur zu seinen Gunsten hinterlegt hat, hat doch der andere gar nichts mit der Hinterlegung zu tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Hinterlegung war halt von Beginn an fehlerhaft. Ist fraglich, ob tatsächlich nur der Hinterleger Empfangsberechtigter ist, denn so eine Hinterlegung gibt es gar nicht. Wahrscheinlich wurde ja sogar die Vollstreckung aufgrund dieser Hinterlegung eingestellt. Ich würde daher auch den Beklagten als Empfangsberechtigten sehen, auch wenn er nicht namentlich im Hinterlegungsantrag genannt ist. So wird das Ganze wenigstens etwas in die richtigen Bahnen gelenkt.

  • Wie verhält es sich, wenn ein Urteil zugunsten des Hinterlegers ergangen ist? Der Gegner widerspricht der Auszahlung an den Hinterleger, da die Kosten bisher nicht ausgeglichen sind. Kann dann trotzdem an den Hinterleger zurück gezahlt werden oder brauche ich eine Entscheidung nach § 109 ZPO?

  • wenn eine Sicherheitsleistung aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eingezahlt wird ist es mir egal , wer als Empfangsberechtigter angegeben ist, es können doch nur die am Prozessverfahren beteiligten Parteien sein; aus dem Wesen der Sicherheitsleistung ergibt sich die Sicherstellung aller aus dem Prozess erwachsenen Ansprüche der beteiligten Parteien.

  • Ich klinke mich hier mal ein.

    Kläger verliert vor dem Amtsgericht einen Rechtsstreit. Das Urteil ist gegen SL in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    Hinterlegt wurde durch den Kläger wegen § 720a Abs. 3 ZPO, um die Pfändung aufgrund eines ergangenen KFBs abzuwenden. Empfangsberechtigte sind der Kläger und der Beklage.

    Nun wird mir das Urteil mir Rechtskraftvermerk vorgelegt und ein Antrag auf Herausgabe zugunsten des Beklagten.

    Nach der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14.02.2018, IV AR (VZ) 2/17 dürfte ich meines Erachtens nunmehr eine Herausgabe an den Beklagten anordnen.
    Nun stellt sich mir jedoch die Frage, ob ich in voller Höhe auszahlen kann, oder ob ich mir z. B. erst eine Forderungsaufstellung anfordern muss. Denn es wurde mehr hinterlegt (110 % der Kosten zzgl. Zinsen), als dem Beklagten lt. KFB (Kosten zzgl. Zinsen) zusteht.

    Die Gegenseite ist nicht bereits, bei der Herausgabe mitzuwirken, da sie hierfür keine Veranlassung sieht, erklärt aber auch nicht ausdrücklich ihre Verweigerung der Herausgabe.

    Wie geht ihr hierbei vor?

  • Hey,
    also ich würde mir an deiner Stelle eine Forderungsaufstellung einreichen lassen. Wenn die Forderung höher als der hinterlegte Betrag ist, ist es ja unkompliziert.
    Ist die Forderung geringer als der hinterlegte Betrag, würde ich der Gegenseite die Kopie der Forderungsaufstellung übersenden mdH, dass sofern keine Rückmeldung binnen xy Wochen/Tagen eingeht, der Betrag in Höhe der Forderung ausgezahlt wird.
    Ich hatte schon einen Fall, da konnte ich dann zwischen den Parteien erfolgreich vermitteln und so die Forderung begleichen und den Rest an den Hinterleger auszahlen. Meine Erfahrung war, dass es hilft (bei Privatmenschen) die ganze Sache zu erklären (Sinn Sicherheitsleistung, dennoch Zahlungsanspruch, weiterer Verzug sorgt für weitere Zinsen etc.)

    Wenn das alles nichts hilft und beide Parteien keine Einigung hinbekomme (wohlgemerkt Forderung ist geringer als hinterlegter Betrag) würde ich auf eine gerichtliche Entscheidung bestehen.

  • Also aufgrund des rechtskräftigen Urteils würde ich schon mal überhaupt nicht auszahlen. Hinterlegt wurde zur Abwendung der Vollstreckung aus dem KFB. Dieser läuft gänzlich unabhängig vom Urteil und könnte bspw. aufgehoben sein.

    Auszahlen würde ich hier nur, wenn sowohl KFB als auch zugrunde liegendes Urteil rechtskräftig sind und mir vom KFB die vollstreckbare Ausfertigung vorgelegt wird.

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