Vermächtnisvollstreckung bzw. Nachvermächtnisvollstreckung

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Antrag auf Eintragung eines Verfügungsverbots (Vermächtnistestamentsvollstreckung) zugunsten einer Nachvermächtnisnehmerin vor.

    Kann ich diesen Vermerk nur gleichzeitig mit der Eintragung der Vermächtnisnehmerin als Eigentümerin (= Grundbuchberichtigung) eintragen?

  • Was heißt Verfügungsverbot? Gibt es etwa eine einstweilige Verfügung?

    Oder geht es - wie üblich - um den TV-Vermerk bei angeordneter Testamentsvollstreckung für den Vermächtnisnehmer (§ 2223 BGB)? Dann ginge es aber nicht um ein Verfügungsverbot, sondern um die sich aus § 2211 BGB ergebende Verfügungsbeschränkung.

    Also bitte ein wenig mehr Sachverhalt, bevor man hier mit der Stange im Nebel stochert!

  • Ok, ich hab mich nicht präzise genug geäußert. Es geht um den TV-Vermerk als Verfügungsbeschränkung zugunsten eines Nachvermächtnisnehmers.
    M. E. kann der TV-Vermerk nur gleichzeitig mit der Eintragung des Vermächtnisnehmers als Eigentümer eingetragen werden; Demharter, § 52 Rdnr. 13 GBO.
    Der Antragsteller will lediglich den TV-Vermerk eintragen lassen.

  • Wie Du zutreffend bemerkst, ist das nicht möglich, sofern die Verfügungsbeschränkung ausschließlich den noch nicht im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Vorvermächtnisnehmer und nicht auch den ggf. bereits im Grundbuch eingetragenen Erben betrifft.

  • Es ist deutlich, dass der Testamentsvollstreckervermerk beieiner reinen Vermächtnisvollstreckung erst bei Eintragung desVermächtnisnehmers aufgrund Erfüllung des Vermächtnisses einzutragen ist.
    Nun stellt sich die Frage, ob derTestamentsvollstreckervermerk von Amts wegen einzutragen ist, wenn dieUmschreibung auf den Vermächtnisnehmer vorgenommen wird.
    In Rechtssprechung und Literatur werden als Operatoren „kanneingetragen werden“, „Eintragung kommt in Betracht“ und „ist einzutragen“verwendet.
    Oder soll die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerksauf Antrag des Testamentsvollstreckers erfolgen?
    Es kann kaum vorgesehen sein, dass die Eintragungsgrundlagehinsichtlich der Umschreibung auf die Erben auf Verfügungsbeschränkungen hinsichtlichdes Übernehmers zu überprüfen ist, wenn die Erben den Grundbesitz übertragen.

  • Bin gerade auf die Entscheidung des OLG München vom 29.01.2016 (34 Wx 406/15) gestoßen, die die von mir aufgeworfene Frage abschließend beantwortet indem eine Ermittlung von Amts wegen ausgeschlossen wird, sodass die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nur auf Antrag des TV bei entsprechendem Nachweis einzutragen ist.

    Dem ist m.E. zu folgen.

    Dort heißt es:
    "Ob die letztwilligeVerfügung, wäre ihr Inhalt dem Grundbuchamt seinerzeit bekannt gewesen, Anlass geboten hätte, denVollzug der Vermächtniserfüllung durch Eigentumsumschreibung auf die Kinder der Eheleute H. vomNachweis der Vermächtnisvollstreckung und nur gleichzeitig mit dem Eintrag eines Vermerks nach § 52GBO vorzunehmen (Demharter § 52 Rn. 13), kann auf sich beruhen. Denn der seinerzeitige Vollzug beruhteauf der notariellen Urkunde vom 1.8.2012, die keine Hinweise auf eine angeordneteDauervermächtnisvollstreckung enthielt. Ermittlungen von Amts wegen hatte das Grundbuchamt in dieserHinsicht aber nicht anzustellen."

  • Wenn man als GBA weiß, dass es eine Vermächtnisvollstreckung gibt, dann ist der TV-Vermerk natürlich nach § 52 GBO von Amts wegen Zug um Zug mit Eintragung des Vermächtnisnehmers als Eigentümer im Grundbuch einzutragen. Ist dies nicht möglich, weil die Testamentsvollstreckung nicht nach Maßgabe des § 35 GBO nachgewiesen ist (dies ist bei privatschriftlichen Testamenten nur mittels TV-Zeugnis möglich, weil eine Vermächtnis-TV im Erbschein nichts verloren hat), darf der Vermächtnisnehmer gleichwohl nicht ohne TV-Vermerk eingetragen werden, weil das Grundbuch mangels Verlautbarung der Verfügungsbeschränkung unrichtig würde (es würde einen verfügungsbefugten Eigentümer verlautbaren) und eintragungshindernde Umstände keines förmlichen Nachweises bedürfen.

    Weiß man nichts von der Vermächtnis-TV und geben auch die Eintragungsunterlagen insoweit nichts her, trägt man natürlich "aus Unwissenheit" ohne TV-Vermerk ein. So hat es sich in dem vom OLG München entschiedenen Fall verhalten, in dem es dann nur noch darum ging, welcher Nachweise und Eintragungsunterlagen es bedarf, um den TV-Vermerk nachträglich einzutragen.

    Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Vermächtnisvollstrecker ggf. bereits auf der Erwerberseite bei der Auflassung (für den Vermächtnisnehmer) mitwirken muss. Wann, inwieweit und ab wann die Vermächtnis-TV greift, richtet sich nach den Anordnungen des Erblassers.

  • Ich schließe mich hier mal an:

    Im Grundbuch ist noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen. Die Erbfolge beruht auf einem Erbvertrag. Darin hat der Erblasser seine Frau als Alleinerbin eingesetzt und seinem Kind die Geschäftsanteile an diversen Einzelfirmen und einen landwirtschaftlichen Betrieb vermacht. Der Grundbesitz ist im Erbvertrag nicht explizit erwähnt. Er hat in Ansehung der Geschäftsanteile Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach einigem Hin-und-Her wurde ein zwischenzeitlich erteiltes TV-Zeugnis eingezogen, da die TV nach Auffassung des Nachlassgerichts erst nach Vermächtniserfüllung greift. So weit, so nachvollziehbar. Trotz des Erbvertrags wurde ein Erbschein beantragt und erlassen, der - logischerweise - keinen Hinweis auf die TV enthält.
    Mir liegt jetzt der Vermächtniserfüllungsvertrag vor in dem die Beteiligten auch feststellen, dass der übertragene Grundbesitz zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Auch besteht Einigkeit, dass man nach Erfüllung der Vermächtnisse beim Nachlassgericht das Verfahren auf Erteilung eines TV-Zeugnisses wieder aufnehmen will.
    Meines Erachtens greift - vorausgesetzt die Grundstücke unterliegen der TV - in dem Moment, wo ich die Eigentumsumschreibung auf den Vermächtnisnehmer eintrage, die Testamentsvollstreckung. Ich würde daher die Umschreibung nicht ohne gleichzeitige Eintragung der Verfügungsbeschränkung eintragen wollen.
    Ich überlege jetzt, ob ich zwangslos davon ausgehen kann, dass die Grundstücke der TV unterliegen, "nur" weil alle Beteiligten das bestätigen. Wenn ich die Entscheidung von München so betrachte, genügen die Erklärungen der Beteiligten dazu nicht. Dann brauche ich wohl ein TV-Zeugnis, aus dem sich zudem ergeben müsste, dass auch der Grundbesitz der TV unterliegt? Aber wird das Nachlassgericht ein TV-Zeugnis ausstellen, bevor ich die Umschreibung gemacht habe, also das Vermächtnis erfüllt ist? Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
    Oder ich nehme den Erbvertrag in Verbindung mit den Erklärungen der Beteiligten und sehe die TV als nachgewiesen an (was mir im Moment als die richtige Vorgehensweise erscheint).
    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich schließe mich hier mal an:

    Im Grundbuch ist noch der Erblasser als Eigentümer eingetragen. Die Erbfolge beruht auf einem Erbvertrag. Darin hat der Erblasser seine Frau als Alleinerbin eingesetzt und seinem Kind die Geschäftsanteile an diversen Einzelfirmen und einen landwirtschaftlichen Betrieb vermacht. Der Grundbesitz ist im Erbvertrag nicht explizit erwähnt. Er hat in Ansehung der Geschäftsanteile Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach einigem Hin-und-Her wurde ein zwischenzeitlich erteiltes TV-Zeugnis eingezogen, da die TV nach Auffassung des Nachlassgerichts erst nach Vermächtniserfüllung greift. So weit, so nachvollziehbar. Trotz des Erbvertrags wurde ein Erbschein beantragt und erlassen, der - logischerweise - keinen Hinweis auf die TV enthält.
    Mir liegt jetzt der Vermächtniserfüllungsvertrag vor in dem die Beteiligten auch feststellen, dass der übertragene Grundbesitz zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Auch besteht Einigkeit, dass man nach Erfüllung der Vermächtnisse beim Nachlassgericht das Verfahren auf Erteilung eines TV-Zeugnisses wieder aufnehmen will.
    Meines Erachtens greift - vorausgesetzt die Grundstücke unterliegen der TV - in dem Moment, wo ich die Eigentumsumschreibung auf den Vermächtnisnehmer eintrage, die Testamentsvollstreckung. Ich würde daher die Umschreibung nicht ohne gleichzeitige Eintragung der Verfügungsbeschränkung eintragen wollen.
    Ich überlege jetzt, ob ich zwangslos davon ausgehen kann, dass die Grundstücke der TV unterliegen, "nur" weil alle Beteiligten das bestätigen. Wenn ich die Entscheidung von München so betrachte, genügen die Erklärungen der Beteiligten dazu nicht. Dann brauche ich wohl ein TV-Zeugnis, aus dem sich zudem ergeben müsste, dass auch der Grundbesitz der TV unterliegt? Aber wird das Nachlassgericht ein TV-Zeugnis ausstellen, bevor ich die Umschreibung gemacht habe, also das Vermächtnis erfüllt ist? Da beißt sich die Katze in den Schwanz.
    Oder ich nehme den Erbvertrag in Verbindung mit den Erklärungen der Beteiligten und sehe die TV als nachgewiesen an (was mir im Moment als die richtige Vorgehensweise erscheint).
    Für eure Meinungen wäre ich dankbar.

    Am Besten wäre es, wenn die TV bereits jetzt in der Form des § 29 GBO gegenüber dem NL-Gericht angenommen würde. Dann hast du die Anordnung in Erbvertrag formgerecht und die Annahme auch.

    Das gilt aber nur wenn dein Satz "Er hat in Ansehung der Geschäftsanteile Testamentsvollstreckung angeordnet." zu kurz gefasst ist und eben auch bezüglich der Landwirtschaft TV angeordnet ist.

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