• Wie stellst Du dann ohne RL für die vergangenen Zeiträume den korrekten Anfangsbestand fest? Einfach die Daten nehmen, ohne daß je eine Prüfung zu ihrem korrekten Zustandekommen stattfand?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Es gab Akten, da wurde 10 Jahre+ keine RL geprüft.. und "Vermögenszwischenstände" waren auch nicht immer vorhanden.
    Wenn es nur um ein Jahr geht, würde ich mir das auch sparen und die RL einfach anfordern..

  • Das Problem ist doch dabei, daß ich die Schlamperei als Gericht, an das abgegeben wird, ausbaden muß. Das abgebende Gericht muß nur alles erledigt haben, was zum Zeitpunkt der Abgabe aktuell zu erledigen war. Wenn man also die Akte zurückgibt wegen der fehlenden RL, dann genügt es, wenn die RL angefordert und die Akte sodann abgegeben wird. Dann aber kann ich auch gleich selbst anfordern, wenn ich mich wieder abgeregt habe (was sicher dauert)...

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  • Habt ihr irgendwelche Tipps/Anregungen, wie man die ganze Situation irgendwie beschwichtigen könnte?

    Vom Grundsatz her hat Dein Gericht Recht. Du musst die Konfrontation aushalten oder entgehen, indem ihr es genauso macht, das ist wiederum nicht im Sinne des Erfinders (dieses Gesetzes).

    Die abgebenden Gerichte "erzieht" ihr Euch durch Konsequenz und für die eigene Betreuersuche ist die Betreuungsbehörde zuständig.

    :daumenrau

  • Diese Unkollegialität und faktische Arbeitsverweigerung von Gerichten, die mangels "Vermögen und/oder Einkommen" keine RL prüfen, ist für mich immer noch unverständlich. Es gibt im Regelfall immer Vermögen (und sei es ein Girokonto mit 2,00 € Guthaben) und Einkommen (Sozialleistungen). Ein Verzicht auf die Rechnungslegung ist rechtlich nicht möglich, sofern es sich nicht um befreite Betreuer handelt. Ich übernehme die Akten nicht und erwarte Anforderung und Prüfung der offenen RL durch das abgebende Gericht. Leider kam es hier noch nicht zu einer obergerichtlichen Entscheidung, bisher habe ich die abgebenden Gerichte immer überzeugen können.

  • Das von mir geschilderte Problem ist z. B. ständige Rechtsprechung in Berlin, was ich als Brandenburger schon selbst erleiden mußte.

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  • Ich würde die Verfahrensübernahme mit der Begründung ablehnen, dass sich die Akte in keinem abgabereifen Zustand befindet, ablehnen und dem abgabewilligen Gericht anheimstellen, die Akte dem zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen.

    Allerdings wird das abgebende Gericht die noch ausstehenden Rechnungslegungen (evtl. für viele Jahre rückwirkend) bei den bestellten Betreuern anfordern müssen. Die Rechtsprechung lässt dies für die sog. "Abgabereife" ausreichen. Allerdings sieht dann das gemeinsame Obergericht die Arbeitsweise des abgabewilligen Gericht auch und vielleicht ändert sich dann die obergerichtliche Rechtsprechung zur Abgabereife auch.

    Bei sog. "Zahlbarmachung von Betreuervergütungen aus dem Vermögen des Betroffenen" bei vermögenden Betreuten hat dies bei einem LG hier in BW schon gewirkt. Die haben in einer sogar veröffentlichten Entscheidung dem zahlbarmachenden Gericht aufgezeigt, dass dies bei vermögenden Betreuern nicht funktioniert.

  • Leider kam es hier noch nicht zu einer obergerichtlichen Entscheidung, bisher habe ich die abgebenden Gerichte immer überzeugen können.


    Naja, es gibt zumindest jede Menge Rechtsprechung, die sagt, dass der Betroffene ein Recht darauf hat, dass sich das zuständige Gericht kümmert und dass seine Belange wichtiger und ggf. eilig sind und deshalb nicht wegen fehlender RL abgelehnt werden darf. Wenn das abgebende Gericht kurz vorher die Anforderung der RL gemacht hat, wird das als ausreichend angesehen.

  • @Mara: Das mag ja sein, aber der Betroffene hat auch ein Recht darauf, dass das (abgebende) Gericht seinen Pflichten nachkommt. Und das macht es eben nicht, wenn es jahrelang keine Rechnungslegungen prüft. Ich warte da auf den ersten Haftungsfall.... Und aus Erfahrung: auch bei der Kontoverwaltung von Sozialhilfeempfängern können Fehler passieren (Fehlüberweisungen) etc., die mangels Prüfung dann eben nicht auffallen.


  • Es gab Akten, da wurde 10 Jahre+ keine RL geprüft.. und "Vermögenszwischenstände" waren auch nicht immer vorhanden.
    Wenn es nur um ein Jahr geht, würde ich mir das auch sparen und die RL einfach anfordern..

    Das Problem haben ja die Betreuungsvereine und Ehrenamtler auch, die sind von der jährlichen RL befreit, aber zum Abschluss müssen sie die dann doch machen, oder habe ich da was falsches im Ohr?

    Mein benachbarter Betreuungsverein macht deswegen trotzdem jährlich seine RL, damit sie dann zum Abschluss nicht den Stress haben.

    Die nächste "Sauerei" soll ja anscheinend mit der Reform kommen, dass die Vereine dann zum Abschluss der Betreuung die RL auch nicht mehr machen müssen!

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  • Die nächste "Sauerei" soll ja anscheinend mit der Reform kommen, dass die Vereine dann zum Abschluss der Betreuung die RL auch nicht mehr machen müssen!


    Befreite Betreuer müssen ab 2023 eine Schlussrechenschaft nur noch auf Verlangen (des Betroffenen, des Nachfolgebetreuers bzw. der Erben) erstellen.


  • Es gab Akten, da wurde 10 Jahre+ keine RL geprüft.. und "Vermögenszwischenstände" waren auch nicht immer vorhanden.
    Wenn es nur um ein Jahr geht, würde ich mir das auch sparen und die RL einfach anfordern..

    Das Problem haben ja die Betreuungsvereine und Ehrenamtler auch, die sind von der jährlichen RL befreit, aber zum Abschluss müssen sie die dann doch machen, oder habe ich da was falsches im Ohr?

    Mein benachbarter Betreuungsverein macht deswegen trotzdem jährlich seine RL, damit sie dann zum Abschluss nicht den Stress haben.

    Die nächste "Sauerei" soll ja anscheinend mit der Reform kommen, dass die Vereine dann zum Abschluss der Betreuung die RL auch nicht mehr machen müssen!


    Das ist schon richtig. Gefällt mir auch nicht - ist aber gesetzlich so geregelt. ;)

  • Die nächste "Sauerei" soll ja anscheinend mit der Reform kommen, dass die Vereine dann zum Abschluss der Betreuung die RL auch nicht mehr machen müssen!


    Befreite Betreuer müssen ab 2023 eine Schlussrechenschaft nur noch auf Verlangen (des Betroffenen, des Nachfolgebetreuers bzw. der Erben) erstellen.

    Ist doch defacto beim Versterben des Betroffenen auch jetzt schon so.

    Wenn d. Erbe/n keine Entlastung erteilen möchten, muss der befreite Betreuer die Schlussrechnungslegung erstellen und bei Gericht einreichen.

    Gleiches gilt bei einer Aufhebung der Betreuung.

  • Stimmt zwar, aber dass Erben keine Entlastung erteilen (passiv) wird wohl häufiger vorkommen, als dass sie aktiv die Schlussrechnung verlangen. Hier scheitert die Entlastung aktuell oft daran, dass gar nicht alle Erben bekannt/erreichbar sind.
    Außerdem muss die Schlussrechung zukünftig dann trotzdem nur ab dem letzten Bericht und Vermögensverzeichnis erstellt werden, wenn ich das richtig verstanden habe.

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