Eröffnungsprotokoll für Erbverträge

  • Ich muss Dutzende alte Ehe- und Erbverträge aus den Jahren vor 1900 eröffnen. Genügt es, wenn ich einfach einen Stempel auf die Urkunde mache mit
    "Eröffnet.
    AG Y-Stadt
    - Nachlassgericht - ?
    Oder wisst Ihr einen anderen effektiven Weg ?

  • Früher war es hier und an den umliegenden Gerichten üblich, Eröffnungsprotokolle in Form eines Stempels auf die letztwillige Verfügung zu setzen. Wenn dieses "Stempelprotokoll" den heutigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, sehe ich kein Problem, wenn man heute auch noch so verfahren würde.

    Das Problem dürfte bei ganz alten Verfügungen aber auch nicht die Art des Protokolls sein, sondern die weiteren Fragen (Festellung des Todes des Erblassers?, wird noch bekannt gemacht und wenn ja, wie ermittelt man die Beteiligten?, erhebt man Kosten?, usw.).

    Und wenn man nicht bekannt machen will/kann, welchen Sinn hat dann die Eröffnung und kann/sollte man sie dann gleich komplett unterlassen? Fragen über Fragen...

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Und das ganze ist auch über forumSTAR abzunudeln: Register, Aktenanlage, Eröffnung, ggf. Verkündung, ggf. Kosten, Peb§§Y, Erledigung, Weglegen.

    Da ist das Eröffnungsprotokoll über forumSTAR das kleinste der Probleme.

  • Mach es richtig, sonst gibt es am Ende nur Haftungsfragen. Du weißt ja nicht, ob da noch ein Erbrechtsstreit folgt.

    Dann eben:

    Vfg.:

    1. Begl. Abschrift Verfügung von Todes wegen und Eröffnungsniederschrift an Betreuungsgericht zur Prüfung der Anordnung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.

    2. Kosten: ...

    3. Weglegen.

  • Sofern die eingesetzten Erben im selben Bezirk lebten und starben, dürften sich nach ihnen Nachlassvorgänge am Gericht finden lassen, so dass man in vielen Fällen durch entsprechende Suche wahrscheinlich doch Personen findet, denen man die Unterlagen jetzt übersenden kann. Macht halt Arbeit. Wenn man
    diesen Personen dann eine Rechnung über 100 € (Eröffnungsgebühr) sendet, dürfte die Begeisterung nicht sonderlich hoch sein.

  • Dito. Gewisse Bemühungen muss man schon anstellen, um mittelbare Erbeserben zu finden. Wenn die Einsicht in Nachlassvorgänge des eigenen Gerichts und ggf. in Grundbucheintragungen keine Erkenntnisse liefern, habe ich im Hinblick auf den langen Zeitablauf von einer Bekanntmachung abgesehen und die Akte weggelegt.
    Ein obligatorische Anregung von Pflegschaften für unbekannte Beteiligte halte ich für überzogen.

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