Vorzeitige RSB gem. § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO

  • Hallo Zusammen!

    Im Insolvenzverfahren hat lediglich 1 Gläubiger eine Forderung angemeldet, allerdings erst nach Ablauf der Fristen
    der §§ 193, 189 InsO.

    Er ist somit zwar Gläubiger mit einer angemeldeten und geprüften Tabellenforderung, jedoch nicht quotenberechtigt.

    Der Schuldner hat nunmehr zum 31.03.2018 (Ablauf der Frist gem. § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO) einen Antrag auf vorzeitige RSB-Erteilung gestellt. Die Verfahrenskosten sind gedeckt, darüber hinaus ist keine Masse vorhanden.

    D. h. die erforderlichen 35 % sind vorliegend mit 0 € "bedient", da ich ja keinen quotenberechtigten Gläubiger habe (so zumindest die Antragsbegründung).

    Kann das Sinn der Sache sein? Müsste hier nicht allenfalls § 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO zutreffen?

    Danke im Voraus!

  • Warum die drei Jahre, wenn die Verfahrenskosten bedient sind und der Gläubiger nicht beteiligt ist?

    Weil zum Zeitpunkt der Aufhebung die Kosten noch nicht bedient waren ...

    Nr. 1 geht doch immer und es steht kein Gläubiger im Verteilungsverzeichnis.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nr. 1 geht doch immer und es steht kein Gläubiger im Verteilungsverzeichnis.[/QUOTE]


    Naja, ich möchte kein Erbsenzähler sein, aber der Wortlaut von Nr. 1 sagt: "... wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat..."

    Es hat aber ein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet, die geprüft und festgestellt wurde.
    Ist denn ein Insolvenzgläubiger nur ein Gläubiger, der im Verteilungsverzeichnis steht?

  • 500 Gläubiger melden an, alle werden aus Gründen wie auch immer, vom Verwalter bestritten und keiner muckt sich in der Frist des §189 InsO. Was machst Du dann?

    Der BGH hat in doch schon geklärt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die Tabelle und das Verteilungsverzeichnis nicht mehr identisch sind. Wie in diem Fall. Was willst Du denn noch erreichen? Egal was der Schuldner noch an Vermögen nach §295 InsO einbringt, für eine Verteilung ist es uninteressant bzw. Steht icht zur Verfügung, weil das Verteilungsverzeichnis leer ist. Also Ende.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich stimme Dir "von der Sache" her zu, und grundsätzlich bin ich auch dafür, Dinge sinnvoll und
    pragmatisch zu lösen.

    Aber der Gesetzgeber wollte ja ganz offensichtlich mit der Neuregelung (§ 300 I Nr. 1 - 3), dass - sofern es nur noch um die Gerichtskosten geht - der Schuldner erst nach 5 Jahren vorzeitig aus der Nummer raus kommt.

    Durch meinen konkreten Fall wird aber "konstruiert".

    Es ging bei Nr. 2 um einen besonderen Anreiz der vorzeitigen Erteilung nach 3 Jahren, wenn eine Quote von 35 % gezahlt werden kann.
    Hier wurde nie eine Quote geleistet (egal warum), und dann trifft doch § 300 I Nr. 5 zu ...

    Aber gut ... Danke auf jeden Fall für Deine Meinung! Ich werde nochmal in mich gehen und sehen, wie ich damit nun umgehe. Wäre ja evt. interessant, wie das im Instanzenzug beurteilt wird.

    Gruß, Vollstrecki

  • Das ist mal wieder ein Fall, der mE nicht auf dem Schirm war. Insbesondere die Unterscheidung zwischen Tabelle und Verteilungsverzeichnis. Und wenn im Verteilungsverzeichnis kein Gläubiger aufgeführt ist, dann sind 0 EURO = 100%.

    Und in Göttingen sind gestundete Verfahrenskosten ja auch schon bediente Kosten.

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  • Aber der Gesetzgeber wollte ja ganz offensichtlich mit der Neuregelung (§ 300 I Nr. 1 - 3), dass - sofern es nur noch um die Gerichtskosten geht - der Schuldner erst nach 5 Jahren vorzeitig aus der Nummer raus kommt.

    Nein.
    Nach 5 Jahren kommt der Schuldner auch dann aus der Nummer raus, wenn es immer noch "um alles andere" außer den Gerichtskosten geht.

    Nummer 1 ist im alten wie im neuen Recht im Grunde gleich geblieben und hat nichts mit Motivation sondern schlicht mit dem faktischen Abschluss jeglicher Ziele des Insolvenzverfahrens zu tun. Der ist hier vorliegend.


    Ich muss zugeben, dass mich die Verwirrung um den neuen §300er zunehmend verwirrt. Kollegen scheinen sich plötzlich zu fragen, ob sie bei 100% Quote drei Jahre warten müssen um den Deckel zu setzen.
    Dabei haben wir drei Optionen:

    1. Verfahrenkosten/MasseF/Vgt. endgültig (!) erledigt + keine offenen Forderungen nach Tabellenstand -> sofort
    2. Verfahrenskosten/Vgt. endgültig (!) erledigt + 35% Quote z. Zeitpunkt J3-> nach 3 Jahren
    3. Verfahrenskosten/Vgt. endgültig (!) erledigt + Forderungen egal -> nach 5 Jahren

    Nr. 1 gab es schon immer, hier sind auch keine nennenswerten Neuerungen eingetreten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Rechtsleger (9. Februar 2018 um 14:43)

  • Naja, ich möchte kein Erbsenzähler sein, aber der Wortlaut von Nr. 1 sagt: "... wenn im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat..."

    Es hat aber ein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet, die geprüft und festgestellt wurde.
    Ist denn ein Insolvenzgläubiger nur ein Gläubiger, der im Verteilungsverzeichnis steht?

    Die Frage ist umstritten. Frind (Praxishandbuch Privatinsolvenz, Rn. 842) un Blankenburg/Godzierz (ZInsO 2014, 1360) wollen nach dem Wortlaut gehen. Wenzel (Kübler/Prütting/BorkInsO, § 300 Rn. 20) und Ahrens (Wimmer: FK-InsO, §300, Rn. 19) sowie AG Kiel, Beschl. v. 13. 8. 2003 - 24 IK 22/99 setzen auf die ratio der Norm und wollen sofort erteilen.

  • M.E.lässt sich imvorliegenden Fall Blankenburg pp nicht als Argument heranführen.
    Der Aufsatz behandelt die sehr kniffelige Frage der RSB im laufenden Verfahren, mit den damit verbundenen Imponderabilien. Spätestens mit Ablauf der Frist des §189f InsO ist hier diese Unabwägbarkeit weg. Ebenso gibt es keinen mehr, der einen Verstoß gegen §295 InsO mehr begründet geltend machen kann.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Der Umstand, dass hier tatsächlich eine Forderungsanmeldung vorliegt, die aber für Verteilungszwecke rechtlich als nicht existent anzusehen ist, kann meines Erachtens nicht zur Folge haben, dass statt sofortiger RSB fünf Jahre Wartezeit angesagt sein sollen. Der Anreiz wegen 35 % Quote spielt hier doch überhaupt keine Rolle, da das Verfahren so zu betrachten ist, als hätte es auch tatsächlich keine Forderungsanmeldung gegeben.

  • Letztlich ist dies eine dieser Glaubensfragen: Ist man der Ansicht, dass die Wortlautgrenze eine absolute Beschränkung der Auslegung darstellt, so dass nur der Gesetzgeber eine Korrektur vornehmen kann oder ist eine teleologische Auslegung auch gegen den Wortlaut möglich wenn, wie hier, der Wille des Gesetzgebers relativ klar zu Tage tritt.

    Ich tendiere zu letzterem, unter rein akademischen Aspekten (Staatsorganisationsrecht und Gewaltenteilungsprinzip) ist die Gegenansicht allerdings recht überzeugend (wenn auch lebensfremd).

    Letztlich besteht, jedenfalls nach Aufhebung des Verfahrens, ja soweit ich sehen kann Einigkeit über das richtige Ergebnis. Uneinigkeit besteht nur darüber, wie "freihändig" man dieses erreichen kann.

  • jezt mal die Frage andersrum: der Schuldner erbt 5 Mio; hat er eine Herausgabepflcht auf den hälftigen Wert und an welche Gläubiger würde die Quote zugeteilt ? !
    Denke, das Thema ist erledigt

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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