Hofzugehörigkeitsvermerk

  • Hallo,

    aufgrund einer Eigentumsumschreibung soll ein Flurstück von einem Hof abgeschrieben und auf ein neues Blatt geschrieben werden. Gleichzeitig wird beantragt, dass auf dem neuen Blatt ein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen werden soll. Geht das, obwohl die Eigentümer nicht identisch sind?

  • Hofvermerke usw. sind nicht zu übertragen, wenn einzelne Grundstücke abgeschrieben werden, § 7 Abs. 3 HöfeVfO.

    Ein Hofzugehörigkeitsvermerk kann daher nur auf entsprechendes Ersuchen des Lw-Gerichts eingetragen werden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn das Grundstück zum Bestandteil des Hofes eines ANDEREN Landwirts (Käufer?) werden soll,
    ist ein entsprechendes Ersuchen des Lw-Gerichts erforderlich.
    Damit kann entweder ein Zugehörigkeitsvermerk eingetragen werden
    oder es kann eine Einbuchung auf dem anderen Hofesblatt erfolgen.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Nein, das Flurstück, das vom Hof abgeschrieben wird, wird auf ein neues Blatt gebucht und keinem Hof zugeschrieben...
    Danach dürfte meines Erachtens kein Hofzugehörigkeitsvermerk auf das neue Blatt eingetragen werden.

  • Über die Frage der Eintragung eines Hof(zugehörigkeits)vermerks entscheidet das Lw-Gericht, nicht das GBA (s.o.). Ich würde daher den entsprechenden Antrag nach Erledigung der Eigentumsumschreibung an das Lw-Gericht weiterleiten und in der Eintragungsmitteilung darauf hinweisen.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ggf. ist das GrdstVG zu beachten. Außerdem ist das Lw-Gericht über die Abschreibung zu informieren (§ 9 HöfeVfO).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... ich möchte mich hier einmal einklinken:
    Ich habe Blatt 500, welches nur eine lfd. Nr. im BV beinhaltet - und einen Hofzugehörigkeitsvermerk zu Blatt 600.
    Grundstück von Blatt 500 wird verkauft an eine Firma, die bereits ein neues GB-Blatt hat - und soll dort zugeschrieben werden (definitiv kein Hof mehr).
    Sprich: Hofzugehörigkeitsvermerk würde nicht mit übertragen werden, § 7 Abs. 3 HöfeVfO.
    Da ich aber Blatt 500 nun in diesem Zuge wegen Abschreibung des Bestandes komplett schließen würde, würde ich eigentlich auch den Hofzugehörigkeitsvermerk entsprechend löschen wollen (auf Blatt 500 und bei Blatt 600 entsprechend auch) ... aber darf ich das ohne Ersuchen vom Lw-Gericht einfach so? Logisch wäre es ja...

    Danke im Voraus ...
    :2gruebel:

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