Beiordnung bei vbuH

  • Hallo zusammen,

    nach längerer Zeit der Ruhe habe ich mal wieder einen Antrag auf Beiordnung eines RA im Rahmen der Stundung vorliegen. Hintergrund sind diverse Anmeldungen aus vbuH (sämtlich Betrugsgeschichten, also nicht Krankenkasse oder so). Nun meldet sich der RA und beantragt Beiordnung. Zur Begründung verweist er auf den Beschluss des BGH vom 24.07.2003, IX ZB 44/03. Auf Nachfrage führt er noch im Einzelnen aus, welche beratenden Tätigkeiten erforderlich waren. Ich denke, dass ich hier um eine Beiordnung nicht herumkommen werde. Daher eine rein praktische Frage - beigeordnet wird ja jetzt für das Insolvenzverfahren insgesamt. Wie wird das denn abgerechnet? Also aus welchem Streitwert?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich hab jetzt den § 28 RVG gefunden. Es wäre wohl eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3317 abzurechnen. Nimmt man den Wert der Masse, hat man einen Gegenstandswert von 0,- €. Kann das richtig sein?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nach Keller: Vergütung im Insolvenzverfahren ist § 182 InsO maßgebend. Wenn man sich dann an die Regeln im Konkursverfahren hält, dann wäre der niedrigste Wert anzusetzen (BGH, - VII ZB 13/92 -) "Der Streitwert einer Konkursfeststellungsklage ist regelmäßig auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen, wenn mit einer Konkursquote nicht gerechnet werden kann."

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Kann man IX ZB 44/03 als Begründung überhaupt noch heranziehen?
    Der Gläubiger ist doch nicht mehr auf die Feststellungsklage verwiesen, der kann doch gleich vollstrecken und der Schuldner muss sich nachinsolvenzlich dagegen wehren.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. ist die Beiordnung im Insolvenzverfahren nicht zielführend - der Schuldner kommt aus dem Thema vbuH nur mit einer Feststellungsklage heraus und für dieses Streitverfahren mag er PKH beantragen.

    Beiordnung für den "bloßen" Widerspruch im Insolvenzverfahren würde auch ein Selbstzahler selbst machen (und ein PKH/VKH-Kandidat machen müssen - nach der üblichen Belehrung der Gerichte bei einer Forderungsanmeldung mit dem Attribut).

  • ups, und ich hab grad neulich die Frage der Erhebung des Widerspruchs in den Bereich der Beratungshilfe verweisen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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  • M.E. ist die Beiordnung im Insolvenzverfahren nicht zielführend - der Schuldner kommt aus dem Thema vbuH nur mit einer Feststellungsklage heraus und für dieses Streitverfahren mag er PKH beantragen.

    Beiordnung für den "bloßen" Widerspruch im Insolvenzverfahren würde auch ein Selbstzahler selbst machen (und ein PKH/VKH-Kandidat machen müssen - nach der üblichen Belehrung der Gerichte bei einer Forderungsanmeldung mit dem Attribut).


    Das ist eben die große Frage. Ich hab die Beiordnung jetzt gemacht, wenn auch ungern. Die unerlaubte Handlung hat ja letztlich weitreichende Folgen für den Schuldner. Ob man das so lapidar vom Tisch wischen kann, weiß ich nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • M.E. ist die Beiordnung im Insolvenzverfahren nicht zielführend - der Schuldner kommt aus dem Thema vbuH nur mit einer Feststellungsklage heraus und für dieses Streitverfahren mag er PKH beantragen.

    Beiordnung für den "bloßen" Widerspruch im Insolvenzverfahren würde auch ein Selbstzahler selbst machen (und ein PKH/VKH-Kandidat machen müssen - nach der üblichen Belehrung der Gerichte bei einer Forderungsanmeldung mit dem Attribut).


    Das ist eben die große Frage. Ich hab die Beiordnung jetzt gemacht, wenn auch ungern. Die unerlaubte Handlung hat ja letztlich weitreichende Folgen für den Schuldner. Ob man das so lapidar vom Tisch wischen kann, weiß ich nicht.

    Nimmt man mal den BGH, hast Du alles richtig gemacht und Imkers Meinung sich nicht durchgesetzt (BGH IX ZB 44/03) ;).

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  • Ich hätte spontan gesagt Beratungshilfe für die Aufklärung, dass Widerspruch zu erheben ist und dann später Feststellungsklage zu betreiben ist und dann jeweils PkH-Antrag für die entsprechende Feststellungsklage.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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