§ 850 k Abs. 4 ZPO, Darlehen

  • Hallo zusammen,

    ich habe vorliegend einen Antrag gem. § 850 k Abs. 4 ZPO.. die Dame hat ein Pfändung auf dem Konto und ein P-Konto... Jetzt hat ihr ihre Freundin 140€ überwiesen, was natürlich direkt in die Pfändung gelaufen ist. Ich bin mir sicher, dass ich den Antrag zurückweisen muss, weiß jedoch nicht wie ich es begründen soll.. Kann mir jemand helfen?

  • Sie wollte wohl die Miete bezahlen, weil sich die Zahlung des Krankengeldes verzögert hatte. Ihre Freundin wollte ihr wohl aushelfen...

  • Naja, §850k IV ZPO ist einfach unbegründet, weil es dort keine Grundlage gibt hier irgendwas zu erhöhen.

    §765a ZPO ist auch noch seeehr dünn - scheinbar hat die VU ja ihren Freibetrag ausgeschöpft, sonst wären die 140 EUR ja noch vom Freibetrag gedeckt.

  • Na indem man die möglichen Begründungen des 850 k Absatz 4 ZPO darstellt und dann sagt, dass die Argumentation der Antragsstellerin nicht darunter fällt.
    Ergo: Begründung ist die Unbegründetheit des Antrages.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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