Festsetzung nach § 11 RVG - Einwendungen

  • Hallo liebe Gemeinde,

    es gibt schon eine Menge Threads zu diesem Thema, jedoch konnte ich bisher meinen Fall beim Stöbern nicht finden. Hier der Sachverhalt:

    RA X beantragt Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG für die I. Instanz (1.431,57 €) und II. Instanz (309,40 €), abzüglich Tilgung in Höhe von 1.079,14 €, mithin über einen Restbetrag in Höhe von 661,83 €, zuzüglich Zustellkosten. Der Mandant wendet ein, dass aufgrund Datenverlustes und nach Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens der Vorgang schwer nachzuvollziehen wäre. Es würde aber feststehen, dass eine Zahlung in Höhe von 339,00 € geleistet worden wäre, Nachweis wird vorgelegt. Es wären nun nur noch 233,83 € offen. Diese würden gezahlt. Weiterhin legt der Mandant die erhaltene Abrechnung nach § 10 RVG vor. Aus dieser ergeben sich neben den beantragten Gebühren und Auslagen noch die vorgerichtliche Geschäftsgebühr (Anrechnung auf die Verfahrensgebühr ist erfolgt) und eine weitere Geschäftsgebühr für eine Widerklage (?). Hier wurde eine Zahlung der Gegenseite in Höhe von 1.472,50 € in Abzug gebracht, sodass auch noch 611,83 € offen sind.

    Zu den Einwendungen trägt der RA vor, dass es sich bei den gezahlten 339,00 € um die Gerichtskosten des Rechtsstreits handelt (ergibt sich auch aus der Akte). Insoweit ist der Einwand wohl unbeachtlich. Weiter trägt er vor, dass er die Zahlung in Höhe von 233,83 € erhalten hat. Eine Anrechnung müsse jedoch seiner Ansicht nach nicht erfolgen, weil die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgte.

    Ich bin mir gerade unsicher, wie ich damit umgehen soll, dass der Mandant offensichtlich eine andere Abrechnung bekommen hat, als nun zur Festsetzung beantragt. Hätte auch hier die Zahlung der Gegenseite voll angerechnet werden müssen?
    Zudem finde ich das Argument, dass hier nicht angerechnet werden müsste, da ja unter Vorbehalt gezahlt wurde, unzutreffend.

    Wie seht ihr das?

  • Ohne jetzt tiefer einzusteigen, weil ich heim will...

    Der Mandant wendet ein, dass aufgrund Datenverlustes und nach Ablauf von 5 Jahren nach Abschluss des Verfahrens der Vorgang schwer nachzuvollziehen wäre....


    5 Jahre und da kommt der Anwalt jetzt erst mit dem Anspruch rüber? Ich frag mich grad, warum der Mandant nicht gleich die Einrede der Verjährung gebracht hat. Das wäre einfacher gewesen.

    Eine Anrechnung müsse jedoch seiner Ansicht nach nicht erfolgen, weil die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolgte.
    .....
    Zudem finde ich das Argument, dass hier nicht angerechnet werden müsste, da ja unter Vorbehalt gezahlt wurde, unzutreffend.


    Ob unter Vorbehalt gezahlt wurde, spielt m.E. keine Rolle. Wenn gezahlt wurde und es einen Anrechnungstatbestand gibt, ist anzurechnen.
    Ich frag mich auch grad, ob der Anwalt jetzt so einfach von seiner dem Mandanten gelegten Rechnung abweichen kann. Ich denke, so einfach geht das nicht.

  • Vielen Dank beldel.

    Und nun? Erst einmal einen Hinweis an den RA, dass ich seine Ansicht zur Verrechnung nicht teile? Und nachhaken, warum die Rechnung an den Mandanten augenscheinlich anders ausgefallen ist, als der hiesige Antrag? Aber spielt das überhaupt eine Rolle? Die beantragten Gebühren und Auslagen sind ja enthalten. :gruebel:

  • Eine Diskrepanz zwischen Rechnung und Antrag besteht hinsichtlich des Gesamtbetrages nicht.

    Fraglich ist allerdings, ob man hinsichtlich des Teilbetrages von 339,- € vom Einwand der Erfüllung ausgeht und den Antrag insoweit zurückweist.

  • Hallo Frog, danke zunächst für deine Antwort.

    Fraglich ist allerdings, ob man hinsichtlich des Teilbetrages von 339,- € vom Einwand der Erfüllung ausgeht und den Antrag insoweit zurückweist.

    Auf die Idee wär ich jetzt gar nicht gekommen. Immerhin ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass es sich bei den 339,00 € um die Gerichtskosten handelt, die als Kostenvorschuss angefordert worden sind. :gruebel:

  • Hallo Frog, danke zunächst für deine Antwort.

    Fraglich ist allerdings, ob man hinsichtlich des Teilbetrages von 339,- € vom Einwand der Erfüllung ausgeht und den Antrag insoweit zurückweist.

    Auf die Idee wär ich jetzt gar nicht gekommen. Immerhin ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass es sich bei den 339,00 € um die Gerichtskosten handelt, die als Kostenvorschuss angefordert worden sind. :gruebel:


    Aber der Antragsgegner behauptet, diesen Betrag auf die RA-Vergütung bezahlt zu haben. Der RA hingegen geht nur von einer Zahlung von 233,83 € aus. Das kann dann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren geklärt werden.

  • Hallo Frog, danke zunächst für deine Antwort.

    Fraglich ist allerdings, ob man hinsichtlich des Teilbetrages von 339,- € vom Einwand der Erfüllung ausgeht und den Antrag insoweit zurückweist.

    Auf die Idee wär ich jetzt gar nicht gekommen. Immerhin ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass es sich bei den 339,00 € um die Gerichtskosten handelt, die als Kostenvorschuss angefordert worden sind. :gruebel:


    Aber der Antragsgegner behauptet, diesen Betrag auf die RA-Vergütung bezahlt zu haben. Der RA hingegen geht nur von einer Zahlung von 233,83 € aus. Das kann dann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren geklärt werden.

    Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Vielen Dank Frog! :daumenrau

  • Ganz blöde Frage -

    Ra beantragt Festsetzung nach 11 RVG iHv 3.000,00 EUR.
    Auf die Anhörung hin bezahlt der Mandant und reicht Zahlungsbeleg iHv 3.000,00 EUR ein.

    Der RA besteht jetzt aber darauf, dass Gerichtskosten (ZU-Kosten, schon angefordert und gezahlt) und Zinsen festgesetzt werden.
    Welche Zinsen setz ich da fest?

    Aus 3.000,00 EUR + ZU-Kosten bis zum Zahlungseingang und anschließend nur noch aus den ZU-Kosten?

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