Hallo,
gezielte Frage:
Bei uns im Hause werden vermehrt jetzt Betreuungen nur zu dem Zweck eingerichtet, unzulängliche Vorsorgevollmachten zu "überbrücken" und
die darin nicht ausgesprochene Genehmigung zur Veräußerung von Grundeigentum zu ersetzen. Hier erfolgt bei Anordnung der Betreuung immer
bereits die persönliche Anhörung durch den Richter. Im Grunde zu der Thematik, zu der ich als Rechtspfleger dann etwas später die Genehmigung
erteilen soll. Nun wird von unserem Richter die Auffassung vertreten, ich könnte mich auf seine Anhörung beziehen, was ich nicht so sehe.
Ich denke mal, dass der Genehmiger als solcher (ich als Rechtspfleger) sich auch ein Bild von der Betroffenen machen muss und das auch insofern
Bestandteil meiner Genehmigung ist. Da Rückgriff auf andere, bereits erfolgte Anhörungen zu nehmen halte ich nicht für richtig. Wie seht Ihr das?
Nehmt Ihr dabei auf Anhörungen durch den Richter Bezug oder lasst ihn gar die Anhörung für Eure spätere Entscheidung mit machen?
Gibt es dazu Entscheidungen?