Alles anzeigenIch stimme PuCo zu.
§ 10 KostVfg passt meines Erachtens nicht. Und schon gar nicht kann die Regelung dazu führen, dass von Minderjährigen im Rahmen von Ausschlagungen grundsätzlich keine Kosten zu erheben sind.
Im Übrigen vertrete ich auch die Ansicht, dass für die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen keine VKH bewilligt werden kann (s. OLG Celle). Aber selbst wenn man die Ansicht vertritt, dass VKH bewilligt werden kann, dann m. E. aber auch nur, wenn unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars und, sofern notwendig, unter Beifügung von Belegen ein formeller VKH-Antrag gestellt wird. Auch daran scheitert es meist.
Ich verstehe auch nicht warum ausgerechnet bei Ausschlagungen von Minderjährigen kostenmäßig ein anderer, niedriger Maßstab angelegt wird, als in anderen Verfahren. Eine rechtliche Begründung gibt es mE nicht. Wenn man das hinterfragt kommt oft sinngemäß "die armen Kinder", "haben wir schon immer so gemacht", "wegen 30€ lohnt sich das nicht" u.ä.
Dabei reicht auch hier mal wieder einer der beiden berühmten Kostensätze um zudem, nach meiner Ansicht logischen ,Ergebnis zu kommen: "Kostenrecht ist Folgerecht."
Folglich werden hier daher die Kosten gegen den Minderjährigen zum Soll gestellt.
Man sollte jedoch folgendes beachten: Kostenschuldner ist immer (!) das Kind, niemals der gesetzliche Vertreter. Dies sollte / muss auch die Stelle beachten, die mit der weiteren Bearbeitung der Rechnung/Sollstellung betraut ist.
Manchmal bekommen wir hier Anfragen von unserer zuständigen Stelle (hier: ZZJ), "wer denn tatsächlich Kostenschuldner ist". Diese Frage wird dann auch genauso beantwortet : "Das Kind (vollst. Name, Geb.Dt., Anschrift) gesetzlich vertreten durch [wird benannt ]".
aus meiner Sicht sehr zutreffende Ausführungen
Ich verstehe die teilweise praktizierte Handhabung (keine Kosten trotz nicht bewilligter VKH bei ausschlagenden Kindern) auch nicht.
Dann dürfte man auch keine Gebühren für einen Pfüb oder Vollstreckungsauftrag an den GVZ von Minderjährigen verlangen, wenn PKH nicht beantragt bzw. bewilligt wurde (z. B. wegen der aufgrund zu hohen Einkommens der Eltern bestehenden Prozesskostenvorschusspflicht).