Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Mutter (Alleineigentümerin) überträgt Grundbesitz auf Sohn. Beantragt ist neben des Eigentumswechsels eine Rückauflassungsvormerkung.
Der KV enthält dazu folgenden Passus:
Die Mutter ist berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassungsvormerkung wahlweise an sich oder ihren Ehegatten zu verlangen, wenn,
a) der Sohn vor der Mutter verstirbt, b) Zwangsversteigerung bzw. -Verwaltung eingeleitet wird, c) Insolvenzverfahren über das Vetmögrn des Sohnes eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird und d) vorbehalten bleibt das Rech des Sohne, den Grundbesitzes bis zur beliebigen Höhe mit Grundpfandrechten zu belasten (?). Der Rücktritt ist weder vererblich noch übertragbar, sofern er zu Lebzeiten ausgeübt wurde, sind Ansprüche vererblich und übertragbar.
Der Ehepartner der Mutter wird hiermit in den Rückforderungsanspruch der Mutter als Gesamtberechtigter gem § 428 BGB in der Weise mit einbezogen, dass zu Lebzeiten der Mutter nur diese den Rückübertragungsanspruch ausüben darf, und dass nach dem Tid des erstversterbenden Ehepartners dem Überlebenden Ehepartner der Rückforderungsanspruch allein zusteht. Zur Sicherung der aufschiebend bedingten Rückerwerbsansprüche bestellt der Sohn zugunsten der Mutter und ihres Ehegatten, …, als Gesamtberechtigte gem § 428 BGB eine Rückauflassungsvormerkung gem § 883 BGB an dem Vertragsgegenstand mit der Maßgabe, dass der Anspruch nach dem Tode der Berechtigten dem Überlebenden Ehegatten allein zusteht.
Die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung gem. §428 BGB geht auf gar keinen Fall. Möglich wäre eine RV für Mutter und AV für Ehemann oder ob nicht evtl. die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs für Mutter und nach derem Tod für Ehegatten gewollt ist.
Was meint ihr?