Alles anzeigenWas den BGH geritten hat, so zu entscheiden, ist mir nicht klar. Aber seither kann keine Bank mehr auf einen Erbschein bestehen - ohne nicht zumindest die Kosten tragen zu müssen, wenn es ein Testament gibt und man wenigstens ansatzweise die Erbfolge daraus entnehmen kann.
Lohnenswert ist es, den Sachverhalt zur BGH-Entscheidung und insbesondere den zum Inhalt des Testaments zu lesen. Wie der BGH bei dem Inhalt auf die Idee kommt, die Erbfolge ginge eindeutig aus dem Testament hervor, muss man mir mal erklären. Eigentlich ein Skandal.
Aus der Entscheidungsbegründung:
"Die Erblasserin, die im August 2013 verstorbene Mutter der beiden Kläger, unterhielt bei der Beklagten mehrere Konten, darunter auch Sparkonten. Am 22. August 1988 errichtete sie gemeinsam mit ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Kläger, ein handschriftliches Testament. Darin heißt es auszugsweise:
"Die endunterzeichneten Ehegatten ... setzen sich gegenseitig als Erben ein. ... Nach dem Ableben des letzten von uns geht das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen auf unsere beiden aus unserer ehelichen Verbindung geborenen Kinder ... über. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt eines unserer Kinder durch Tod schon aus der Erbfolge ausgeschieden sein, werden diese Rechte an die Kinder unserer Kinder weitergegeben. Unsere Enkelkinder bzw. deren Kinder sind gemäß der gesetzlichen Erbfolge unsere Erben.
Fordert beim Tode des Erstverstorbenen eines unserer Kinder sein Pflichtteil, soll es auch beim Tode des Letztverstorbenen nur den Pflichtteil erhalten. ..."
Das Testament wurde nach dem Tod des Vaters der Kläger am 20. November 2001 eröffnet und der Beklagten vorgelegt. Nach dem Tod der Mutter der Kläger wurde es von dem zuständigen Amtsgericht am 26. September 2013 erneut eröffnet. Im Oktober 2013 forderte die Klägerin zu 1) die Beklagte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls zur Freigabe der von ihrer Mutter bei der Beklagten unterhaltenen Konten auf. Dabei handelte sie auch im Namen und mit Vollmacht des Klägers zu 2). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 lehnte die Beklagte dies mit der Begründung ab, dass in dem Testament nicht ein Erbe, sondern ein Vermächtnisnehmer genannt sei und sie deshalb die Vorlage eines Erbscheins verlangen müsse. Auf ein erneutes Schreiben der Klägerin zu 1) antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 und 15. Januar 2014, sie werde das handschriftliche Testament anerkennen, wenn das Gericht bestätige, dass in dem Testament zwei Erben genannt seien."
Hinzu kam auch noch die Pflichtteilsklausel und ggf., dass die Erben im Testament gar nicht namentlich benannt waren.
Meine Diagnose: Elfenbeinturmfieber mit der Folge der Verschleierung des rechtlichen Blicks auf die praktischen Gegebenheiten.