• Ich hatte mal vor einigen Jahren diesen Fall in der Beschwerde: OLG München, Beschluss vom 22.9.2015 – 34 Wx 47/14

    Von zwei eingetragenen Gesellschaftern war einer verstorben und wurde vom Ehegatten beerbt. Es gab offenbar nur einen mündlichen Gesellschaftsvertrag und ich hatte damals mit Hinweis auf OLG Schleswig, Beschluss vom 04.01.2012, 2 W 186/11 und Bestelmeyer in notar 2013, 147 ff eidesstattliche Versicherungen vom verbliebenen Gesellschafter und dem Erben des anderen Gesellschafters zum Inhalt des Gesellschaftsvertrags verlangt.

    Letztere weigern sich, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Die Käufer haben die Wohnung vor nunmehr 30 Jahren erworben und sind nach wie vor nicht Eigentümer, nur AV ist eingetragen.
    Seht ihr irgendeine Möglichkeit, wie die noch Eigentümer werden können (außer nochmal 30 Jahre warten, bis alle tot sind)? Eine e.V. kann man ja schlecht durch ein Urteil ersetzen.

  • Daran hab ich nicht gedacht, weil die von öffentlicher Zustellung gesprochen haben, nachdem einer der Gesellschafter nicht auffindbar/untergetaucht ist. Aber den wird man wohl einfach suchen müssen. Die hätten seinerzeit nur beim Notar die richtigen Erklärungen abgeben müssen, wenn sie da schon alle "an einem Tisch" saßen.

  • Wie man die ins Grundbuch bekommt und jetzt, ob § 889 ZPO für so eine e.V. einschlägig ist. Das Urteil sollte ja die Fassung der eidesstattlichen Versicherung deutlich festlegen, aber woher soll das Gericht bei einem Versäumnisurteil die genaue Fassung wissen. Dazu müsste man ja den Inhalt des mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags kennen.

  • Ich kannte diese e.V. nur von Vermögensauskünften/ Rechnungslegung o.ä., deren Richtigkeit und Vollständigkeit versichert wird.
    Schwierig wird es beim Erben des Gesellschafters, der nichts über den Inhalt des mündlichen Vertrags weiß.

  • Schwierig wird es beim Erben des Gesellschafters, der nichts über den Inhalt des mündlichen Vertrags weiß.

    Beschluß des BayObLG vom 13.08.1992 - 2Z BR 60/92

    „In der Regel wird die erforderliche Überzeugung des Grundbuchamts vom Inhalt des Gesellschaftsvertrags dadurch begründet werden können, daß die verbliebenen Gesellschafter und alle Erben übereinstimmende Erklärungen über den Inhalt des Gesellschaftsvertrags in grundbuchmäßiger Form vorlegen, wobei die Erklärung der Erben auch dahin gehen kann, daß sie vom Inhalt des Vertrags keine Kenntnis haben.

    Muß auch bei der Glaubhaftmachung durch die eidestattliche Versicherung so möglich sein.

  • Ich könnte ja jetzt eine andere Ansicht vertreten als das OLG:D Das Problem, das die Käufer haben, ist die Nichtauffindbarkeit des einen Gesellschafters. Ein Urteil, das man dann nicht vollstrecken kann, hilft ihnen halt wenig.

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