vergessene Flurstücke bei Grunddienstbarkeit u.a.

  • In einem Grundbuchblatt (Stammblatt) waren Grundstücke undeine Verkehrsfläche – bestehend aus mehreren Flurstücken – eingetragen.
    An einem dieser Grundstücke – ebenfalls bestehend ausmehreren Flurstücken – wurde Wohnungseigentum gebildet.
    Nach Bildung des WEG wurde neben weiteren beschränktenpersönlichen Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten eine Grunddienstbarkeitauf der Verkehrsfläche, die im Stammblatt und in den Wohnungsgrundbüchern nach§ 3 Abs. 4 GBO gebucht worden war, eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt war dieVerkehrsfläche nur im Stammblatt und in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen.
    Allerdings wurde ein Teil der herrschenden Flurstücke ausder Bewilligung nicht bei dieser Grunddienstbarkeit eingetragen. Auf entsprechendenHinweis des Notars wurden die herrschenden Flurstücke bei der genannten Grunddienstbarkeitnachgetragen, aber nur in den Wohnungsgrundbüchern, nicht im Stammblatt.
    Zwischenzeitlich sind jedoch weitere Grundstücke aus demStammblatt mit Anteilen an der Verkehrsfläche und damit auch mit der hiergegenständlichen Grunddienstbarkeit in andere Blätter übertragen worden, unddamit ohne die vergessenen herrschenden Flurstücke.
    In einem dieser neu angelegten Blätter ist eine Auflassungeingetragen worden, in den anderen Auflassungsvormerkungen und auchFinanzierungsgrundschulden. In den Wohnungsgrundbüchern sind zwischenzeitlichauch Auflassungsvormerkungen und Finanzierungsrechte eingetragen worden.
    Ich frage mich jetzt, ob wegen der Zwischenrechte und dervollzogenen Auflassung (allerdings ist Eigentümer in diesem Blatt derGeschäftsführer der noch im Stammblatt und den übrigen Blättern eingetragenenEigentümer-GmbH) überhaupt noch die vergessenen Flurstücke ergänzt werdenkönnen, soweit dies noch nicht erfolgt ist (Stichwort: gutgläubiger Erwerb).
    Außerdem: Ist die Ergänzung der Flurstücke bei derDienstbarkeit in den Wohnungsgrundbüchern überhaupt wirksam erfolgt, da diese nichtim Stammgrundbuch ergänzt wurden und die Verkehrsfläche in verschiedenenBlättern mit ein und derselben Dienstbarkeit in unterschiedlichen Fassungeneingetragen ist ?
    Jetzt ist das ganze Thema aufgefallen und ich habe denBerichtigungsantrag des Notars vorliegen.
    Aber es geht noch weiter:
    Der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010BGB war zu Gunsten der jeweiligen Miteigentümer – lastend auf derVerkehrsfläche – bewilligt worden, aber nur auf in den Wohnungsgrundbücher neingetragen worden. Auch hier ist nachträgliche Eintragung beantragt.
    Ich hoffe, ich habe den Sachverhalt nachvollziehbardargestellt und bin für Anregungen für die weitere Behandlung dankbar.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!