Die Klägerin erwirkt ein Anerkenntnis-Urteil, wonach die Beklagte eine bestimmte Wohnung zu räumen hat.
Im Termin gesteht die Klägerin der Beklagten zu, nicht aus dem Urteil zu vollstrecken bis 01.04.2018, wenn die Miete rechtzeitig bezahlt wird.
Der Beklagten-Vertreter macht nun gem. § 11 RVG eine Einigungsgebühr gegen seine Mandantin (die Beklagte) geltend.
M.E. könnte man analog § 31b RVG von einem Streitwert 20 % der Hauptsache ausgehen, oder?