• Energieversorgungsunternehmen lässt Grundstück auf und wird dabei von einem Bevollmächtigten vertreten. Die Bewilligung wurde -wie üblich- nicht erklärt und insoweit der Notar bevollmächtigt.
    Mein Problem ist jetzt, dass in der Vollmachtsurkunde die Erteilung von Untervollmachten ausgeschlossen wurde. Ausnahmen sind nicht aufgeführt.
    Die Vollmacht an den Notar ist ja grundsätzlcih auch eine Untervollmacht. Der Wortlaut "ausgeschlossen" ist eigentlich auch klar. Könnte man trotzdem im Wege der Auslegung zum Ergebnis kommen, dass zumindest die Bewilligungsvollmacht an den Notar erlaubt ist? Das materielle Rechtsgeschäft wurde ja bereits durch den Bevollmächtigten selbst abgeschlossen.

  • Der Notar wurde nicht vom Unternehmen, sondern von dessen Bevollmächtigter weiter-/unterbevollmächtigt.
    Da genau dies in der Hauptvollmacht ausgeschlossen wurde,
    handelt der Notar bei der Umschreibungs-Bewilligung als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. § 177 BGB).
    Die Vollmachts-Vermutung nach § 15 GBO deckt nur Anträge ab,
    nicht jedoch materiell- oder formell-rechtliche Erklärungen.
    Daher: beanstanden !

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Sehe ich auch so.
    Die fehlende Befugnis zur Erteilung von Untervollmacht ist übrigens eine bekannte Problematik bei der "Bewilligungslösung" (und bei der Belastungsvollmacht). Ist mir auch schon passiert :( und erforderte Nachgenehmigung des Veräußerers.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!