Heim oder Wohnung bei Betreuervergütung

  • Hallo !

    Folgende zwei Fälle habe ich gerade vorliegen.

    Beide Betreute waren obdachlos und sind dann in ein psychiatrisches Krankenhaus per Beschluss untergebracht worden.

    Der eine Betreute wurde in der Zwischenzeit entlassen und wohnt jetzt bei seiner Mutter.

    Beide Betreuer rechnen die Vergütung mit den Stundensätzen für eine in einer Wohnung lebende betreute Person ab. Wie geht ihr in solchen Fällen vor ?

    Würde für die Zeit, in der die Betreuten in dem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren, eigentlich die Stundensätze für eine im Heim lebende betreute Person nehmen.

    Was meint ihr ?

  • Eigentlich lebt ein Obdachloser nicht im Heim.
    Und wer kurzfristig im PLK ist bleibt obdachlos.
    Deshalb eigentlich Vergütung mittellos und nicht im Heim.

  • In dem einem Fall war der Aufenthalt in dem Krankenhaus für 3 Monate. Also könnte ich hier Wohnung abrechnen.

    siehe #2

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  • Der Betreute war obdachlos.

    Es geht ja eigentlich nicht um die Wohnung als solche, sondern viel mehr darum, ob durch eine Heimstruktur (und eben auch längerfristige Haft pp.) dem Betreuer dadurch Arbeit erspart ist, dass z. B. die Pflege etc. eben nicht durch ihn zu organisieren ist, folglich weniger Abrechnungen/ Anträge usw. zu stellen sind.

    Als Obdachloser unterliegt der Betreute nicht solchen tatsächlichen "Vergünstigungen". Im Gegenteil - insb. wenn der Betreuer bemüht sein sollte, eine Wohnung zu finden - dürfte diese Betreuung recht umfangreich sein. Ich hätte keine Bedenken, unter dem Status "Wohnung" abzurechnen.

  • Das ist aber echt fies von Dir, jetzt auch noch mit dem Gesetz zu kommen.:D

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  • Hallo Zusammen, ich hänge mich mal hier mit meiner Frage an.

    Der Betroffene war geschlossen untergebracht. Er ist aus der Einrichtung am 1.1.18 entwichen und war dann bis zum 8.3.18 "flüchtig". Danach wurde er von der Polizei wieder in die Einrichtung gebracht.

    Der Betreuer konnte in dieser Zeit keinen Kontakt zum Betreuten herstellen und hat ihn daher in der Einrichtung zum 31.1.18 abgemeldet.

    Seine Vergütung beantragt er nun wie folgt:
    1.1.-31.1.18 Heimbewohner
    1.2.-8.3.18 Nicht Heimbewohner.

    Er gibt außerdem an, dass er einen höheren Zeitaufwand hatte:
    regelmläßige Anfragen in unterschiedlichen Krankenhäusern und bei Angehörigen nach Aufenthalt des Betreuten
    Abmeldung in der Einrichtung
    Antrag ALG II gestellt (für Versicherungsschutz)

    Mein Revisor sieht hier keinen höheren Zeitaufwand und hällt nur eine Heimbewohner-Vergütung für erstattungsfähig.

    Wie seht Ihr das?

  • Für die Unterbringung muss es doch einen Beschluss gegeben haben. Wie kann dann der Betreuer den Betreuten einfach dort "abmelden"? Die Nachfrage in Krankenhäusern und bei Verwandten stellt m.E. keinen übermäßigen Aufwand dar, der eine höhere Vergütung rechtfertigen würde. Zu welchem Zweck der Betreuer den Alg-II Antrag gestellt hat, erschließt sich mir nicht. Einen solchen Antrag kann man nur stellen, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das aber war bei dem Betreuten gerade nicht der Fall, weil er abwesend war. Mit Versicherungsschutz hat das nichts zu tun. Abgesehen davon muss ein Betreuer auch sonst bei Heimbewohnern den einen oder anderen Antrag stellen (Pflegestufe, Rente etc.). Insofern ist die Tätigkeit der Antragstellung nichts besonderes und nichts, was nur bei Nichtheimbewohnern vorkommt. Im Ergebnis bliebe es bei mir bei Heimaufenthalt.

  • Moin. Als gerne mitlesender Berufsbetreuer im sonnigen Niedersachsen möchte ich mich gerne zur Sache äußern.

    Zu welchem Zweck der Betreuer den Alg-II Antrag gestellt hat, erschließt sich mir nicht. Einen solchen Antrag kann man nur stellen, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Das aber war bei dem Betreuten gerade nicht der Fall, weil er abwesend war. Mit Versicherungsschutz hat das nichts zu tun.

    Einspruch. Da hat der Kollege richtig gehandelt. Der Versicherungsschutz ist bei einem Heimaufenthalt über den Kostenträger (Sozialamt/Landessozialamt ..) sichergestellt. Das Entweichen war dem Kostenträger anzuzeigen und führt (früher oder später) zur Aufhebung des Kostenanerkenntisses und damit zwangsweise zum Erlöschen des KV-Schutzes.

    Für den ALG-II Anspruch ist die Verfügbarkeit nachrangig (das gilt beim Arbeistlosengeld), entscheidend ist Hilfebedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit. Letztere ist anzunehmen, wenn nichts gegenteiliges feststeht. Spannend ist da eher die Frage, welches Jobcenter/welche optierende Kommune sich zuständig fühlt. Bei einer Bewilligung ist der Krankenversicherungsschutz aber wiederhergestellt und damit die Möglichkeit zur Durchführung notwendiger Behandlungen, Krankentransporten etc. Von daher Viel Arbeit und im schlimmsten Fall ohne Ergebnis.

  • #14

    vielen Dank für die Info. Ich sehe für den "Fluchtzeitraum" jetzt auch einen erhöhten Zeitaufwand. Mal sehen ob ein Rechtsmittel der Revisorin kommt.

  • :gruebel: Hä, der Zeitaufwand ist doch völlig unerheblich, entscheidend ist, ob, wann und wo der gewöhnl. ! Aufenthalt war/ geändert hat, siehe obige Entscheidungen. Ich hätte ja noch was geschrieben, wenn auch nur ansatzweise der SV dargestellt worden wäre, wie lange war der Aufenthalt geplant/ festgelegt, gab/ gibt es ne Wohnung ... .

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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