Eidesstattliche Versicherung Aufgebotsverfahren

  • Hallo,
    ich habe folgenden Fall:

    Betreffend eines Grundschuldbriefes soll das Aufgebotsverfahren betrieben werden. Hier ist ja gem. § 468 FamFG die eidesstattliche Versicherung anzubieten.
    Meine Eigentümern ist aber scheinbar "nicht mehr ganz Beisinnen" und kann daher keine eidesstattliche Versicherung mehr abgeben und diese m. E. daher auch nicht mehr anbieten. Jetzt wurde ich gefragt, ob dies der Bevollmächtigte für sie tun kann. Das geht jedoch m. E. auch nicht, da die eidesstattliche Versicherung persönlich abzugeben ist.

    Fällt euch dazu eine Lösung ein?

    Hatte schon mal daran gedacht mir vom Bevollmächtigten an Eides statt versichern zu lasen, dass ihm nichts über den Verbleib des Briefes bekannt ist und er diesen auch nicht in den Unterlagen der Eigentümerin auffinden kann... aber reicht das aus?

  • Das hatte ich auch schon mehrere Male im Rahmen der EV/VA im ZV-Bereich.
    Ich habe dann beim Gl. die Bestellung eines Betreuers angeregt bzw. das Verfahren entsprechend ausgesetzt.
    (etwaige mangelnde Prozessfähigkeit)
    Das Erstaunliche an manchem Fall:
    Sobald sich das Vormundschaftsgericht eingeschaltet hatte, waren einzelne Schuldner auf einmal nicht mehr mit
    geistigen Mängeln behaftet. Was man da wohl denken soll :cool:

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