Belehrung Annahmeverweigerungsrecht

  • Ich mache seit kurzem Auslandssachen in Zivilsachen.

    Kurze Frage:

    Bei eingehenden Ersuchen, die wir gegen ZU zustellen (z.B. Polen) ist ja die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht beizufügen. Muss das von mir ausgefüllt werden? Und was ist bei Anschrift anzugeben? Bei einer Sache aus Italien war eine Belehrung beigefügt und als Anschrift die des Antragtellers angegeben. (?)

  • Das Formblatt mit der Belehrung muss derjenige ausfüllen, der vom Annahmeverweigerungsrecht Gebrauch macht. Du musst nichts ausfüllen. Das Formblatt ist bei eingehenden Ersuchen auf deutsch beizufügen, manchmal schicken die ausländischen Gerichte zwar eine Belehrung mit, aber leider in ihrer Sprache oder auf Englisch.

  • 1.
    Ja, die Belehrung ist von Dir zu veranlassen.
    Das Amtsgericht hat den Zustellungsempfänger mit dem Formblatt II EuZustVO (EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (Europäische Zustellungsverordnung) über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren. Dies gilt unabhängig von der Sprache des zuzustellenden Schriftstücks. Nur bei Ersuchen aus Österreich ist die Belehrung nicht erforderlich, § 103 ZRHO (Rechtshilfeordnung für Zivilsachen).


    2.
    In Ziffer 1 - 5 des Formblatts sind die Bezeichnung und Anschrift des Amtsgerichts anzugeben, da das Formblatt im Falle der Annahmeverweigerung an das Amtsgericht zurückzusenden ist, s. § 102 ZRHO.

    3.
    Das Formblatt II ist in deutscher Sprache - ggfs. in italienischer bzw. polnischer Sprache - beizufügen;
    die Eintragungen erfolgen in dem Formblatt in deutscher Sprache.
    Die Formblätter stehen im Europäischen Justizportal in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten online zur Verfügung (Formular F.7):
    https://e-justice.europa.eu/content_servin…forms-269-de.do

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (23. Februar 2018 um 08:20)

  • Das Formblatt II ist in Deinem Fall ebenfalls in polnischer bzw. italienischer Sprache beizufügen, da ansonsten keine ordnungsgemäße Belehrung des Zustellungsempfängers erfolgt ist.
    Falls der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache nicht versteht, könnte er ansonsten die Belehrung ebenfalls nicht verstehen.

  • Das Formblatt II ist in Deinem Fall ebenfalls in polnischer bzw. italienischer Sprache beizufügen, da ansonsten keine ordnungsgemäße Belehrung des Zustellungsempfängers erfolgt ist.
    Falls der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache nicht versteht, könnte er ansonsten die Belehrung ebenfalls nicht verstehen.

    Aus welcher Vorschrift ergibt sich die Pflicht, die Belehrung auch in den weiteren Sprachen beifügen zu müssen? Wenn der Empfänger das zuzustellende Schriftstück auf italienisch versteht, hat er doch auch kein Annahmeverweigerungsrecht, § 102 Abs. 2 Nr. 2 ZRHO.

    Einmal editiert, zuletzt von Katharina (21. Februar 2018 um 14:23) aus folgendem Grund: § ergänzt

  • [quote='rolli','RE: Belehrung Annahmeverweigerungsrecht Formblatt II ist in Deinem Fall ebenfalls in polnischer bzw. italienischer Sprache beizufügen, da ansonsten keine ordnungsgemäße Belehrung des Zustellungsempfängers erfolgt ist.
    Falls der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache nicht versteht, könnte er ansonsten die Belehrung ebenfalls nicht verstehen.

    Ich sehe keine Verpflichtung, die Belehrung in nur allenmöglichen in Betracht kommenden Sprachen vorzunehmen.

    Die Amtssprache hier ist Deutsch. Wenn der Empfänger kein Deutsch versteht und die Schriftstücke in deutscher Sprache abgefasst sind, hat er kein Annahmeverweigerungsrecht.
    Dann muss die Belehrung in deutscher Sprache ausreichen. Oder belehre ich etwa bei einem Zustellungsempfänger, dereinen türkischen Migrationshintergrund hat und möglicherweise nur die türkische Sprache beherrscht und dem Schriftstückeaus den Niederlanden übersandt werden, in Deutsch, Niederländisch und Türkisch?


    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (22. Februar 2018 um 07:47)

  • Die EuZustVO geht offenbar davon aus, dass der Zustellungsempfänger die Amtssprache des Landes, in dem er lebt, versteht (er hat ja, wenn das zuzustellende Schriftstück in dieser Sprache abgefasst ist, kein Annahmeverweigerungsrecht; siehe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EuZustVO). Dann erscheint es konsequent, auch die Belehrung in dieser Sprache als ausreichend anzusehen.
    In der Praxis würde ich dennoch zusätzlich, wenn ich entsprechende Anhaltspunkte habe, die Belehrung in einer weiteren Sprache beifügen, von der ich annehme, dass der Empfänger sie versteht.

  • Die EuZustVO geht offenbar davon aus, dass der Zustellungsempfänger die Amtssprache des Landes, in dem er lebt, versteht (er hat ja, wenn das zuzustellende Schriftstück in dieser Sprache abgefasst ist, kein Annahmeverweigerungsrecht; siehe Art. 8 Abs. 1 Buchst. b EuZustVO). Dann erscheint es konsequent, auch die Belehrung in dieser Sprache als ausreichend anzusehen.
    In der Praxis würde ich dennoch zusätzlich, wenn ich entsprechende Anhaltspunkte habe, die Belehrung in einer weiteren Sprache beifügen, von der ich annehme, dass der Empfänger sie versteht.

    Das kann man sicher machen, ich gebe aber zu bedenken, dass es unter Umständen zu einer Ungleichbehandlung der ZU-Empfänger führen kann. Soweit mir bekannt, gibt es die Belehrung nur in den EU-Sprachen, wenn jetzt der Empfänger beispielsweise libanesischen Migrationshintergrund hat, würde es dann schwierig, ihm die Belehrung auf arabisch beizufügen, während hingegen polnisch z. B. kein Problem wäre.

  • Um zur ursprünglichen Frage zurück zu kommen:
    Die Angaben in der Belehrung (Gericht, Anschrift etc., Telefon) fülle ich aus, bzw. habe ich diese immer auch in anderen
    gängigen Sprachen ausgefüllt vorliegen (für ZU's im Ausland) und brauche dann nur noch Kopieren.
    Ergänzt wird dann noch unser Aktenzeichen.
    Ich habe aber auch nichts dazu gefunden, dass wir das Ausfüllen müssen. Als "Einzelkämpfer freue ich mich daher auf
    einen geplanten Erfahrungsaustausch mit Kollegen im OLG-Bezirk, bei dem dann auch mal die praktischen Probleme,
    mit denen wir uns so herumschlagen müssen, besprochen werden können.

  • Aber Du fügst nur die deutsche Version in Deutschland (unter Angabe des hiesigen AG) bei?

    Und die fürs Ausland: Fügst Du die nur bei Einschreiben gegen Rückschein bei? Sonst müsste bei Ersuchen als Empfangsstelle doch das Gericht dort angegeben werden.

  • Eine – tatsächliche, nicht rechtliche – Ungleichbehandlung habe ich aber schon, wenn der eine Empfänger deutsch versteht und der andere nicht.


    Ja, aber diese Ungleichbehandlung liegt dann in dem Verantwortungsbereich des Empfängers und nicht in meinem. Gerichtssprache ist nunmal deutsch. Bei PKH-Formularen füge ich ja z. B. auch keine Übersetzungen bei, nur weil derjenige einen Namen hat, der auf Migrationshintergrund schließen lässt.

  • Ich habe mich nochmal weiter eingelesen. Kann man aus § 103 ZRHO evtl. schließen, dass es nur deutsch sein muss?

    Ich würde sagen, dass sich das daraus nicht ergibt. Aber es macht ja keinen Sinn, eine andere Sprache als deutsch beizufügen, das würde unter Umständen nur zu Verwirrung führen, dass jemand von einem Annahmeverweigerungsrecht ausgeht, der gar keins hat.

  • Selbstverständlich ist die Beifügung des Formblatts II in polnischer bzw. italienischer Sprache nicht vorgeschrieben.
    Ich füge dieses Formblatt in polnischer bzw. italienischer Sprache aus Servicegründen bei, damit im Falle der Annahmeverweigerung ggfs. das Formblatt II in der jeweiligen Amtssprache der Übermittlungsstelle (polnische bzw. italienische Sprache) an das Gicht in Polen bzw. Italien übersandt werden kann.

  • Aber Du fügst nur die deutsche Version in Deutschland (unter Angabe des hiesigen AG) bei?

    Und die fürs Ausland: Fügst Du die nur bei Einschreiben gegen Rückschein bei? Sonst müsste bei Ersuchen als Empfangsstelle doch das Gericht dort angegeben werden.

    Beides mal ja.
    Erfolgt die Zustellung auf Grund eines Ersuchens durch die ausländische Stelle, muss diese ja belehren.

  • Ich habe jetzt mal in meinen E-Mails gekramt und eine Stellungnahme eines Bundesministeriums aus dem Jahre 2015 gefunden.

    Dort hieß es, dass die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht in allen Amtssprachen der EU erfolgen muss. Ist die EU-Verordnung seit dem geändert worden? Vielleicht habe ich ja die Änderung nicht mitbekommen.

  • Nein, eigentlich muss man den ganzen Satz der Belehrungen mitschicken, aber das ist ja sinnfrei. Ich mache es immer so, dass ich mich an der Landessprache orientiere und, wenn ich sehe der Empfänger kommt ganz woanders her, dass ich die Belehrung noch in englisch mitsende.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Selbstverständlich ist die Beifügung des Formblatts II in polnischer bzw. italienischer Sprache nicht vorgeschrieben.
    Ich füge dieses Formblatt in polnischer bzw. italienischer Sprache aus Servicegründen bei, damit im Falle der Annahmeverweigerung ggfs. das Formblatt II in der jeweiligen Amtssprache der Übermittlungsstelle (polnische bzw. italienische Sprache) an das Gicht in Polen bzw. Italien übersandt werden kann.

    Zum einen das - zum anderen damit der Empfänger das wichtige mitgesandte Belehrungsschreiben überhaupt versteht.
    Angenommen, er versteht italienisch, aber kein deutsch - dann ist es für ihn auch wichtig, zu wissen, was denn da jetzt noch durch uns mitgeschickt wurde. Dass das Anschreiben betreffend die Zustellung nicht übersetzt wird, liegt daran, dass es keine rechtliche Relevanz hat - im Gegensatz zur Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht.

    Im Übrigen wie Annett.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich muss mal den Thread hochholen, da ich ein Problem habe, dass der Threadstarter auch schon angesprochen hatte, worauf aber noch nicht eingegangen ist.

    Ich soll einen KFB erlassen. Beklagter = Schuldner ist Niederländer und lebt in den Niederlanden.

    Das VU wurde per europäisches EgR mit Belehrung Annahmeverweigerungsrecht zugestellt. Die Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht ist hier falsch ausgefüllt worden. Als Stelle, an die im Falle der Annahmeverweigerung das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden ist, wurde nicht das Amtsgericht eingetragen, sondern Name und Anschrift des Schuldners.

    Frage: Ist die Zustellung des VU trotzdem wirksam erfolgt?

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