Ich habe folgenden Fall (ähnlich):
Gesellschaft A wurde mehrfach verschmolzen (4 Verschmelzungen); nunmehr ist Gesellschaft E Gesamtrechtsnachfolgerin von A. Im Grundbuch ist noch A eingetragen.
E als Eigentümerin will noch veräußern an F.
Die Grundbuchberichtigung von A auf E würde einen erheblichen Prüfungsaufwand beim Finanzamt (Grunderwerbsteuer) auslösen. Bei den Verschmelzungen wurden UBs versehentlich nicht angefordert.
Wegen Eile ist daher folgendes angedacht:
Auf die Voreintragung von E wird verzichtet (Vertrag E-F wird entsprechend gestaltet). Für die jetzt geplante Veräußerung E auf F wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung natürlich eingeholt.
Nach Literatur gilt § 40 GBO analog in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung. Wenn die Gesellschaft jetzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Vorgang E auf F bekommt (ist ja definiert durch UR-Nummer), müsste doch der Eigentumswechsel unproblematisch eintragbar sein, oder? Wenn § 40 GBO gilt, muss man ja nur die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 GBO nachweisen, was aber über eine Kette notarieller Bescheinigungen möglich ist.
Danke und Gruß
Andydomingo