Streitwert bei Familiensache Unterhalt

  • Hallo,

    bin mir bei einer Sache wegen der Angelegenheiten bzw. dem Streitwert unsicher:

    Wir waren einmal gegenüber dem Jugendamt tätig wegen der Festsetzung der Höhe des Unterhalts für ein minderjähriges Kind und zum anderen wegen der Rückstände zum UVG.

    Wie rechne ich das ab (Streitwert)? Es geht ja immer um Unterhalt.

    Danke vorab

    Liane

  • Das sind m. E. zwei verschiedene Angelegenheiten i. S. v. § 15 RVG, weil zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse, unterschiedliche Parteien betroffen und zudem zwei unterschiedliche Rechtswege einzuschlagen wären. Die Tätigkeit wegen der Festsetzung des Unterhaltes beim Jugendamt betrifft das Verhältnis/den Anspruch des mdj. Kindes gegenüber dem anderen (ggf. früheren) Ehegatten/Partner und würde daher ggf. vor dem Familiengericht ausgefochten. Die Tätigkeit wegen des Unterhaltsvorschusses wiederum betrifft das Verhältnis/den Anspruch des mdj. Kindes gegenüber der Verwaltungsbehörde (Unterhaltsvorschußstelle) und wäre beim Verwaltungsgericht zu führen. Es fehlt daher m. E. schon der "innere Zusammenhang", der nach der Rspr. des BGH eine der Voraussetzungen derselben Angelegenheit bildet.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wobei #1 mir noch nicht klar ist, ob ihr "wegen des Unterhaltsvorschusses" nur gegenüber dem Jugendamt tätig wart (warum?) oder gegenüber der Unterhaltsvorschußstelle? Das verwaltungsrechtliche Verfahren wäre jedenfalls nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG zu berechnen, soweit es nur um bezifferbare Rückstände ging.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Würde ich vermuten. Einmal die Titulierung des laufenden Unterhalts, und das andere ist der Vorschuss im Regress.


    Dann würde ich wohl zur selben Angelegenheit tendieren, da es in diesem Fall ja um den originären Anspruch des Kindes, der lediglich im Wege des Überganges auf die Rechtsnachfolgerin - Unterhaltsvorschußkasse - von dieser jetzt geltend gemacht wird, geht und dann als weiterer Gegenstand zu addieren wäre (§ 22 Abs. 1 RVG).

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