Erblasser errichtet 1964 ein einseitiges notarielles Testament in dem er verfügt:
"Zu meinem alleinigen nicht befreiten Vorerben setze ich meinen Sohn A ein. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein.
Nacherben sind die bei Eintritt des Nacherbfalles vorhandenen Abkömmlinge des Vererben aus der Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau E, unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Im Falle des Wegfalls des eingesetzten Vererben A sind die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Abkömmlinge des Verben A aus der Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau E Ersatzvorerben unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Nacherben in diesem Fall sind die sämtlichen aus der genannten Ehe hervorgehenden Abkömmlinge unter sich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Der Nacherbfall tritt jeweils mit der Geburt eines Nacherben ein."
Der Erblasser verstarb 1977.
Aus der Ehe des A mit E sind zwei Kinder hervorgegangen:
a) der Sohn B und
b) die Tochter C.
Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes in zweiter Ehe verheiratet.
Aus der ersten Ehe des Erblassers sind zwei Kinder hervorgegangen
a) der Sohn A und
b) die am Tage Ihrer Geburt verstorbene Tochter T.
Der Sohn des Erblassers A schlägt innerhalb der Ausschlagungsfrist 1977 die Erbschaft als alleiniger nicht befreiter Vorerbe aus.
2018 beantragen B und C einen Erbschein auf den Tod des Erblassers, wonach
"a) durch Testament der Sohn des Erblassers A als nicht befreiter Vorerbe (wobei die Nacherfolge mit seinem Tod eintritt und Nacherben die bei Eintritt des Nacherbfalls vorhandenen Abkömmlinge des Vererben aus der Ehe mit E sind und
b) die bei Wegfall des Vererben in diesem Zeitpunkt vorhandenen Abkömmlinge des Vererben mit E als Ersatzvorberben sowie sämtliche aus dieser Ehe hervorgegangenen Abkömmlinge als Nacherben, wobei der Nacherbfall für jeden hinzukommenden Abkömmling mit seiner Geburt eintritt,
eingesetzt wurden.
Aufgrund der rechtzeitigen Ausschlagung des nicht befreiten Vorerben A ist die Ersatzvorerbenbestimmung eingetreten. Wir, B und C, sind die einzigen Abkömmlinge des Vererben und somit je zur Hälfte zu Ersatzvorerben eingesetzt.
Nach den testamentarischen Bestimmungen wären wir zugleich Nacherben und gehen daher davon aus, dass die Anordnung der Nacherbfolge deshalb wegfällt.
Wir beantragen aufgrund der Verfügung von Todes wegen aus 1964 die Erteilung eines Erbscheins, wonach der Erblasser durch uns, B und C, je zur Hälfte beerbte wurde."
Wurden durch die Ausschlagung der Erbschaft durch A B und C tatsächlich (nur) Ersatzvorerben? Der Nacherbfall tritt ja (erst)mit dem Tode des Vererben ein. Löst die Ausschlagung der Erbschaft durch A den Nacherbfall aus? Ausschlagung ist ja nicht Tod.
In der Folge wären B und C Vorerben des Erblassers.
Mit dem Tode des A stand dann fest, wieviele Abkömmlinge des A aus der Ehe mit E entstanden sind: nämlich (nur) B und C.
Ist dann mit dem Tode des A die durch den Erblasser angeordnete Nacherbfolge (tatsächlich) weggefallen -auflösend bedingt angeordnete Nacherbfolge-? Mit der Folge, dass nunmehr ein Erbschein auf B und C ohne Hinweis auf die durch den Erbfall eigentlich angeordnete Nacherbfolge erteilt werden kann?
Je mehr ich nachdenke, umso mehr komme ich zum Ergebnis, dem Erbscheinsantrag stattzugeben bzw. stattgeben zu müssen.
Liegen die Antragsteller (in der Folge des den Erbscheinsantrag beurkundenden Notar) und liege ich mit meiner -voraussichtlichen- Entscheidung (tatsächlich) richtig?