Erbschein als unrichtig eingezogen

  • Guten Morgen,

    ich habe hier folgenden Sachverhalt:

    Im Jahre 2013 wurde eine Erbengemeinschaft aufgrund Erbschein ins GB eingetragen. Im Jahre 2016 wurde dieser Erbschein vom Nachlassgericht als unrichtig eingezogen. Laut NL-Akte erfolgte eine Mitteilung an das GBA, auch dass die tatsächlichen Erben nicht bekannt sind.

    Jetzt kommt ein Schreiben des Finanzamtes, worin darauf hingewiesen wird, dass die Eigentumsverhältnisse nicht richtig sind.

    Ist von mir etwas zu veranlassen oder bleibt das Grundbuch weiterhin unrichtig?

  • Das Grundbuchamt hat seinerzeit nichts falsch gemacht, weil es auf den Erbschein vertrauen durfte.

    Mangels Fehler des Grundbuchamts gibt es keinen Amtswiderspruch.

    Berichtigungsantrag liegt nicht vor (Nachweis, wie das Grundbuch richtig wäre, nebenbei bemerkt auch nicht).

    Im Grundbuch kannst Du daher nichts machen. Bleibt, den Erbscheinseinzug deutlich im Aktendeckel anzutackern, damit niemand im Grundbuchamt versehentlich zu einem gutgläubigen Erwerb verhilft.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Unglaublich.

    Vielleicht sollte man dem Nachlassgericht einmal auf die Füße treten - oder das Finanzamt darauf hinweisen, dass es ggf. auch eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB beantragen kann.

    ,

    ...die aber im Grundbuch auch nicht verlautbart wird. Und in Ba-Wü können wir nicht mal etwas an unsere virtuelle Grundakte "antackern"...

  • Mir ging es mehr darum, dass "endlich" die Erben ermittelt werden.

    Dass man an virtuelle Systeme nichts antackern kann, haben diese Systeme nun mal so an sich (das nennt sich Fortschritt). Ist es wirklich so, dass man nirgends einen elektronischen Vermerk anbringen kann? Was macht ihr, wenn nachrichtlich eine InsO-Eröffnung kommt, aber noch kein Ersuchen vorliegt. Ist es dann Zufall oder gut Glück (bzw. Pech), wenn dann ungeachtet der Verfügungsbeschränkung gleichwohl noch etwas eingetragen wird. Es gibt ja viele vergleichbare Fälle, in welchem Warnhinweise nicht nur nützlich, sondern auch absolut notwendig wären.

  • Mir ging es mehr darum, dass "endlich" die Erben ermittelt werden.

    In BW besteht keine Erbenermittlungspflicht mehr.

    Eine Sicherungsnachlasspflegschsft setzt ein Sicherungsbedürfnis voraus. Und das Vorhandensein von Grundbesitz ist nicht immer ein Sicherungshrund (z.B. Ödland als Grundbesitz, landwirtschaftlicher Grundbesitz, ...).

    Ggf. müsste halt ein Gläubiger einen Antrag stellen. Aber wenn ein solcher Antrag nicht kommt, ...

  • Ähnlicher Fall, nur wurde der erste Erbschein eingezogen, da ein Testament aufgetaucht ist. Jetzt liegt mir Grundbuchberichtigungs-Antrag aufgrund des neuen Erbscheines vor.
    Soweit alles kein Problem, nur wie sieht jetzt meine Eintragung aus? Man sollte ja sicher verlauten dass die erste Eintragung aufgrund Einziehung gerötet wurde. Jemand eine Idee oder ein Muster?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Nö, ganz normal die Erben auf der Grundlage des (neuen) Erbscheins eintragen. Alte Eintragung röten, fertig. Mehr ist nicht zu tun.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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