Hallo,
mein Verurteilter (Jugendlicher)saß bereits ein Weilchen in Haft als er den Antrag auf Zurückstellung nach §§34,36 BtmG stellte. Mein Gericht (erstinstanzlich) hat der Zurückstellung für die Dauer von 12 Monaten zugestimmt und die Anrechnung des Aufenthalts in einer anerkannten Therapieeinrichtung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Klinik "erlaubt".
Durch das zuständige Gericht wurde danach der Zurückstellungsbeschluss erlassen in welchem die Klinik in welcher die Behandlung stattfinden soll genau bezeichnet wurde weiter wurde beschlossen, dass
" die nachgewiesene Zeit des Aufenthaltes in der vorgenannten Einrichtung auf die Einheitsjugendstraße angerechnet wird,......"
Der Verurteilte ist auch zunächst in dieser Therapieeinrichtung gewesen, dann aber aus welchen Gründen auch immer dort entlassen worden -nach kurzer Zeit-. Der Verurteilte hat sich allerdings selbst eine neue anerkannte Klinik gesucht und wurde dort auch aufgenommen, ein weiterer Beschluss seitens des Gerichts erfolgte nicht. Bereits nach sehr kurzer Zeit wurde auch die zweite Therapie abgebrochen, sodann wurde die Zurückstellung widerrufen und der VU ist schon wieder in Haft und die Akte nun bei mir zur Berechnung der Reststrafe.
Ich bin mir nun unsicher was mit der zweiten Therapie ist.
Die Anrechnung der ersten ist ja unproblematisch, aber die zweite ? Im Zustimmungsbeschluss meines AG´s stand ja drin Anrechnung von anerkannter Klinik hat zu erfolgen darunter würde das ja fallen, im eigentlichen Zurückstellungsbeschluss aber dann stand ja die konkrete Klinik genau bezeichnet drin und auch die Anrechnung für diese Klinik.....
Im Widerrufsbeschluss ist übrigens nichts weiteres bzgl. der Anrechnung bestimmt.
Wäre toll wenn jemand helfen könnte