Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall vorliegen:
Ein Rechtsanwalt beantragt einen Ergänzungspfleger für ein mj. Kind im Erbteilungsverfahren zu bestellen. Es handelt sich um ein Kind welches in zusammen mit der alleinsorgeberechtigten Mutter in Erbengemeinschaft Erbe geworden ist. Ein Vertretungsausschluss liegt somit vor.
Folglich soll der Aufgabenkreis die Vertretung des minderjährigenKindes im Erbteilungsverfahren nach XY umfassen.
Jetzt beantragt der Rechtsanwalt weiterhin, für dieAntragstellerin (Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin) Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Es handelt sich ja aber nicht um eineProzessführung i.S.d. § 114 ZPO oder? Kommt Verfahrenskostenhilfe in einem Verfahrenzur Bestellung eines Ergänzungspflegers überhaupt in Betracht?