Zwangssicherungshypothek Bestimmung Grundstück

  • Im Grundbuch ist unter
    BV-Nr. 1 das Flst. 100, Schillerstraße 20, Gebäude- und Freifläche mit 500 m² und unter
    BV-Nr. 2 das Flst 400, Wiesen, Landwirtschaftsfläche mit 180 m² eingetragen.

    Beantragt wird "die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an BV-Nr. 2, Gebäude - und Freifläche Schillerstraße 20." Der Antragsteller hat offensichtlich nur die Grundstücke verwechselt. Kann ich das aber einfach so annehmen oder muss zur Klarstellung aufgefordert werden? Ist die Klarstellung mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung oder mit einer nicht rangwahrenden Aufklärungsverfügung anzufordern?

  • Du kannst dem Antragsteller auch gleich mit aufgeben, dass (zukünftig) nur Flur und Flurstück anzugeben sind. Die Adresse dient als katastermäßige Bezeichnung nicht zur Identifizierung eines Grundstücks beim Grundbuchamt. (Demharter, 23. Aufl., § 28, Rd-Nr. 14c)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!