Eintragung der Gütergemeinschaft- Folgen für Abt. III

  • Hallo Leute!

    Ich möchte möchte hier gerne einen Fall zur Diskussion stellen:

    Ehemann M und Ehefrau F sind als Eigentümer zu je ½ Anteil ins Grundbuch eingetragen.
    Abt. II ist lastenfrei.
    Abt. III ist belastet mit einer einheitlichen Grundschuld und im Anschluss sind beide Miteigentumsanteile mit unterschiedlichen Zwangssicherungshypotheken belastet. Die meisten lasten auf Ms-Anteil. Einige auf dem der F. Es sind rund 40 Rechte insgesamt. Teilweise vor über 30 Jahren eingetragen.
    Mir liegt, nach dem Tod des M, ein Grundbuchberichtigungsantrag der F vor. Sie möchte als Alleinerbin eingetragen werden.
    Sie nimmt Bezug auf einen Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1976 (vor Erwerb des Grundstücks).
    Darin haben die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Keine Eintragung ins Güterrechtsregister.
    Im Kaufvertrag (sechs Jahre nach Vereinbarung der Gütergemeinschaft) wurde der Erwerb als Miteigentümer zu 1/2 Anteil beantragt.
    Ich bin jetzt soweit, dass der Erwerb des Grundstücks in Gütergemeinschaft erfolgt ist und dies berichtigend eingetragen werden kann.
    Aber was passiert dann mit der dritten Abteilung und den 40 Zwangssicherungshypotheken?
    Ich habe bereits Fundstellen rauf und runter recherchiert, aber noch nichts Brauchbares dazu gefunden.
    Ich hoffe also, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

    LG

  • Einen gutgläubigen Erwerb der Zwangshypotheken an den nicht existenten Miteigentumsanteilen gibt es nicht und eine Zwangshypothek an einem gütergemeinschaftlichen Anteil gibt es auch nicht. Demzufolge wären sämtliche Zwangshypotheken als inhaltlich unzulässig zu löschen.

  • Bereits das RG, 5. Zivilsenat, hat im Urteil vom 07.03.1903, V 441/02, RGZ 54, 103-107, entschieden, dass eine Zwangssicherungshypothek an einem Miteigentumsanteil nicht entstehen kann, wenn das Grundstück im Gesamthandseigentum steht. Es führt auf Seite 105 aus: „Richtig dagegen ist, dass nur der rechtsgeschäftliche Erwerb durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach Maßgabe des § 892 BGB geschützt wird, und dass daher der Beklagte, wenn das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht oder nicht richtig wiedergeben sollte, sich darauf, dass er sich auf das Grundbuch verlassen habe, nicht berufen könnte, weil er die ihm zustehende Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung erworben hat. Es kommt daher weder auf die Mitteilungen an, die der Kläger dem Beklagten im Jahre 1900 gemacht haben will, noch darauf, dass aus ihnen zu entnehmen war, dass das Grundstück Gesellschaftsvermögen sei.“…

    Siehe dazu auch die weiteren Nachweise bei Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 892 RN 91

    Möglicherweise haben aber die Ehegatten die erworbenen Miteigentumsanteile auch zum Vorbehaltsgut erklärt. Die Leitsätze des BayObLG im Beschluss vom 19.11.1981, BReg 2 Z 75/81 = MDR 1982, 319, lauten:

    „1. In Gütergemeinschaft lebende Ehegatten können ein Grundstück zum Miteigentum nach Bruchteilen erwerben, wenn die Bruchteile Vorbehaltsgut werden. Die ehevertragliche Erklärung zu Vorbehaltsgut kann dabei der Auflassung und Eintragung auch nachfolgen. Einer Löschung der bereits als Miteigentümer zu Bruchteilen eingetragenen Ehegatten und ihrer sofortigen Wiedereintragung bedarf es in diesem Fall nicht.

    2. Für die Bewilligung einer Grundschuld durch Ehegatten als Grundstückseigentümer ist es unerheblich, in welchem Gemeinschaftsverhältnis sie Miteigentümer sind.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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