Da sich der Betroffene vorübergehend in einem anderen Gerichtsbezirk in der Klinik befand, ersuchte die Betreuungsrichterin das dortige Gericht um Anhörung zur Einrichtung einer Betreuung im Wege der Rechtshilfe. Dieses Gericht bestellte hierfür eine Rechtsanwältin als Verfahrenspflegerin. Der im Anschluss daran gestellte Vergütungsantrag wurde nunmehr an unser Gericht weitergeleitet.
Nach § 272 FamFG hätte das ersuchte Gericht ja gar keinen Verfahrenspfleger bestellen dürfen. Wer ist nun zuständig für die Entscheidung über diesen Vergütungsantrag?
Das Dumme an der Sache ist, dass zwischenzeitlich der Betroffene in einen wieder anderen Gerichtsbezirk umgezogen ist und das Verfahren dahin abgegeben werden soll, ich habe also gar nicht viel Zeit zum Nachdenken…
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