Räumungsschutz Einigung

  • Hallo in die Runde,

    folgender SV: Räumungstermin ist angesetzt auf den 07.03.2018. Unter dem 15.02.2018 beantragen die Sch., vertr. d. RA XY Räumungsschutz. Gestützt wird der Antrag darauf, dass beide Sch. sehr krank sind (beide um die 80). Darüber hinaus haben die Sch.eine neue Wohnung gefunden. Atteste liegen vor. Mietvertrag ist nunmehr auch vorgelegt worden.
    Dem Gl. ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Beantragt wird die Zurückweisung des Antrags. Gleichwohl sei der Gläubiger bereit das Verfahren gütlich beizulegen. Gl. bietet den Sch.an die Wohnung bis zum 15.03. zu räumen und geräumt zu übergeben. G. nimmt Zwangsvollstreckungsauftrag zurück. Sch.tragen die Kosten des Verfahrens. Sch. stimmen dem Vergleich zu, mit Ausnahme der Kostenregelung. Kosten soll der Gl. tragen.

    Frage: Wie mache ich das denn jetzt beschluss-technisch? Faktisch gewähre ich doch gar keine Räumungsschutz. Ich protokolliere aber auch keinen Vergleich. Kosten würde ich den Sch. auferlegen.

    Wäre das so richtig?:

    Beschluss

    R.schutz wird gewährt bis 15.03.
    Gründe: pp.... Einigung erwähnen.
    Kosten tragen Sch., weil ....

    RMB

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Du widersprichst Dir; wenn lt. 1. Absatz sich die Beteiligten außergerichtlich einigen, protokollierst Du weder noch sonstetwas.
    Was bliebe, wäre ein zulässiger aber (nunmehr) unbegründeter Schutzantrag. Den kannst Du förmlich mit einer Dich betreffenden Kostenentscheidung zurückweisen oder bestenfalls vorher um formfreie Rücknahme werben.

    Dein Beschlussentwurf ist meiner Meinung daher in jedem Falle unnütz.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wenn Wohnraum innerhalb von drei Monaten bezogen werden kann hätte ich, unabhängig von dem Gesundheitszustand der Sch keine Bedenken, Vollstreckungsschutz zu gewähren. Ist aber auch in einer Großstadt.

  • Kosten würde ich den Sch. auferlegen.

    Wenn der Räumungsauftrag zurückgenommen ist, bleibt kein Platz mehr für eine Entscheidung über den Räumungsschutzantrag, maximal zurückweisen als jetzt unzulässig. Die Kostenfolge regelt sich aus § 788 ZPO, das sollen die ruhig mal im Kostenfestsetzungsverfahren klären. Obwohl bei den Schuldnern sowieso nix zu holen ist, oder?

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Du widersprichst Dir; wenn lt. 1. Absatz sich die Beteiligten außergerichtlich einigen, protokollierst Du weder noch sonstetwas.
    Was bliebe, wäre ein zulässiger aber (nunmehr) unbegründeter Schutzantrag. ...


    Aus meiner Sicht kann man nicht zwingend davon ausgehen, dass der Schutzantrag unbegründet wäre. Kommt auf die vorgelegten Unterlagen, die geltend gemachten Gründe usw. an.

    Nur aufgrund des Angebots des Vermieters, dass die Mieter mit genau diesem Inhalt nicht angenommen haben (und wohl auch nicht wollen), liegt keine Unbegründetheit vor. Schließlich hat der Vermieter auch die Zurückweisung des Räumungsschutzantrages beantragt.

    Man sollte daher schon eine inhaltliche Entscheidung treffen so als wenn der Vermieter nur die Zurückweisung beantragt und kein Angebot gemacht hätte. Ob die Mieter dann eher ausziehen, auch wenn der Schutz noch läuft, spielt dann keine Rolle.

  • Gleichwohl sei der Gläubiger bereit das Verfahren gütlich beizulegen. Gl. bietet den Sch.an die Wohnung bis zum 15.03. zu räumen und geräumt zu übergeben. G. nimmt Zwangsvollstreckungsauftrag zurück. Sch.tragen die Kosten des Verfahrens. Sch. stimmen dem Vergleich zu, mit Ausnahme der Kostenregelung.

    Wo ist denn da noch viel Platz? Maximal kann man dem Schuldner mitteilen, dass man abschlägig entscheiden wird, sollte der Vergleich nicht angenommen werden. § 765a ZPO ist doch kein Ich wünsch mir was.

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  • Der Gläubiger hat den Antrag auf Zwangsräumung zurückgenommen. Damit ist der Antrag hinfällig. Sogar unabhängig davon, ob es einen "Vergleich" gab oder nicht oder mit welchem Inhalt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Gläubiger hat den Antrag auf Zwangsräumung zurückgenommen. Damit ist der Antrag hinfällig. Sogar unabhängig davon, ob es einen "Vergleich" gab oder nicht oder mit welchem Inhalt.


    Vielleicht ist der Ausgangsbeitrag unklar.

    Aber so wie ich ihn verstehe, hat der Gl. im Rahmen des Vergleichs die Rücknahme des Antrages auf Zwangsräumung erklärt. Dieser Vergleich wird von den Schuldner mit Ausnahme der Kosten akzeptiert, also nicht so wie vom Gl. vorgeschlagen. Damit liegt aus meiner Sicht kein wirksamer Vergleichsschluss vor, sondern maximal ein abweichendes Angebot der Sch. an den Gl.

  • Gleichwohl sei der Gläubiger bereit das Verfahren gütlich beizulegen. Gl. bietet den Sch.an die Wohnung bis zum 15.03. zu räumen und geräumt zu übergeben. G. nimmt Zwangsvollstreckungsauftrag zurück. Sch.tragen die Kosten des Verfahrens. Sch. stimmen dem Vergleich zu, mit Ausnahme der Kostenregelung.

    Wo ist denn da noch viel Platz? Maximal kann man dem Schuldner mitteilen, dass man abschlägig entscheiden wird, sollte der Vergleich nicht angenommen werden. § 765a ZPO ist doch kein Ich wünsch mir was.


    Allerdings wüsste ich auch nicht, dass man die Schuldner zum Abschluss eines Vergleiches quasi zwingen kann.

    Was ist z. B., wenn die Sch. länger Räumungsschutz beantragen (da neue Wohnung noch nicht eher frei), also z. B. für zwei Monate und der Gl. bietet im Vergleich zwei Wochen an?

    Sind die Sch. dann aus deiner Sicht gezwungen, den Vergleich dennoch anzunehmen, da du sonst Räumungsschutz nicht gewähren würdest? :gruebel:

  • Ich würde der Schuldnerseite mitteilen, dass Sie bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht besser gestellt werden würden, als es der Vergleich hergibt.

    Wenn sie gegenüber dem Gläubiger erklären, dass Räumungsschutz nur für 1 Woche gebraucht wird, dann gäbe es auch nur die und nicht mehr. Und über (außergerichtliche) Kosten kann ich im § 765a-er Verfahren eh nicht viel sagen (bis nix). Eine Variante des § 788 Abs. 4 ZPO sehe ich hier nicht.

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  • Der Gläubiger hat den Antrag auf Zwangsräumung zurückgenommen. Damit ist der Antrag hinfällig. Sogar unabhängig davon, ob es einen "Vergleich" gab oder nicht oder mit welchem Inhalt.


    Vielleicht ist der Ausgangsbeitrag unklar.

    Aber so wie ich ihn verstehe, hat der Gl. im Rahmen des Vergleichs die Rücknahme des Antrages auf Zwangsräumung erklärt. Dieser Vergleich wird von den Schuldner mit Ausnahme der Kosten akzeptiert, also nicht so wie vom Gl. vorgeschlagen. Damit liegt aus meiner Sicht kein wirksamer Vergleichsschluss vor, sondern maximal ein abweichendes Angebot der Sch. an den Gl.

    Ich hatte in #1 "G nimmt den Antrag zurück" als Sachverhaltsdarstellung verstanden, nicht als Vergleichsinhalt.

    Wenn der Vergleich nicht zustande kommt, ist der Antrag natürlich zu bescheiden. In dem Moment, in dem der Antrag über den Vergleich hinausgeht, fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Das ist in #1 aber nicht zu erkennen.

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  • Hallo zusammen,

    ich habe hier einen ähnlichen Fall.

    Die Schuldnerin hat Räumungsschutz beantragt, dem Gläubiger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Nun beantragt der Gläubiger, den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kostenpflichtig zurückzuweisen. Es folgt die Begründung.

    Gegen Ende des Schriftsatzes teilt der Gläubiger mit, dass gleichwohl mitgeteilt wird, dass mit folgendem Vergleichsvorschlag Einverständnis besteht (an dieser Stelle folgt ein Vergleichsvorschlag, der unter anderem die Gewährung der Räumungsfrist bis zu dem von der Schuldnerin beantragten Tag vorsieht).

    Der Gläubiger bittet darum, gegebenenfalls das Zustandekommen des Vergleichs festzustellen.

    Ich bin leider aus den vorherigen Beiträgen nicht ganz schlau geworden. Schicke ich das Schreiben des Gläubigers an die Schuldnerin zur Stellungnahme? Wenn ja, handelt es sich dann um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich? Ich habe bis jetzt einen solchen Fall noch nicht gehabt. Kann im Vollstreckungsverfahren überhaupt noch ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden?

    Wenn die Schuldnerin dem Vergleichsvorschlag zustimmt, stelle ich dann die Vollstreckung einstweilen bis zu dem im Vergleich genannten Datum ein?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Schicke ich das Schreiben des Gläubigers an die Schuldnerin zur Stellungnahme?

    Ja.

    Wenn ja, handelt es sich dann um einen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich?

    Einen gerichtlichen. Er wird ja im anhängigen Räumungsschutzverfahren vor Gericht geschlossen.

    Kann im Vollstreckungsverfahren überhaupt noch ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen werden?

    Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen sollte. Vollstreckungsbeschränkende Vollstreckungsverträge sind ja grundsätzlich zulässig.
    Die Feststellung des Vergleichsschlusses sollte in entsprechender Anwendung von §278 Abs. 6 ZPO möglich sein.

    Wenn die Schuldnerin dem Vergleichsvorschlag zustimmt, stelle ich dann die Vollstreckung einstweilen bis zu dem im Vergleich genannten Datum ein?

    Nein.
    Es ist dann Sache des GV nach §§775 Nr. 4, 776 ZPO zu verfahren.

  • ZV ist das 8. Buch in der ZPO. Grundsatz der ZPO ist, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Dass das im Rahmen der ZV und gerade bei Schutzanträgen in der Regel nichts wird und von vornherein aussichtslos ist, bedeutet nicht, dass es Ausnahmen gibt. Wie eben hier. Also protokollieren und gut. So es denn zum Abschluss kommt. Die Schuldnerin muss ja zustimmen.

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